Full text : Schutz dem Arbeiter!

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Bestimmungen  bezüglich  Anlage  und  Betrieb  gewerblicher  Unternehmungen
zum  Schutz  für  Leben  und  Gesundheit  (§  18,  120  rc.),  bezüglich
Zuständigkeit  der  G  e  w  erbeg  eri  ch  t  e  (§  120a),  Arbeitsbuch  (§  108  ff.),
Kündigung  resp.  Entlassung  (§  122  ff.)  re.  haben  für  alle  gewerblichen
Unternehmungen  Geltung.  An  Anregungen  ans  eine  Ausdehnung  des
Arbeiterschutzes  hat  es  nicht  gefehlt;  dieselben  sind  aber  bisher  ohne  Erfolg ­
  gewesen.
Sowohl  bei  Berathung  der  Arbeiterschutz-Anträge  bezüglich  der  Frauen-  uut>
Kinderarbeit  wie  auch  speciell  der  Sonntags  arbeit  sind  die  Fragen  der
Ausdehnung  regelmäßig  in  den  Commissions-Verhandlungen  sehr  eingehend  erörtert ­
  worden.  Bezüglich  der  Kinderarbeit  wurde  eine  Resolution  (s.  oben
S.  51)  beschlossen;  bezüglich  der  Sonntagsarbeit  wurden  wenigstens  die  Werkstätten ­
  und  Bauten  einbezogen.  Der  Antrag  Hitze:  wenigstens  alle  diejenigen
Werkstätten,  in  deren  Betrieb  eine  regelmäßige  Benutzung  (von  Dampfkraft)  oder
einer  andern  elementaren  Kraft  stattfindet,  einzubeziehen,  wurde  in  der
Commission  (als  Abs.  2  zu  §  15)  in  folgender  Fassung:
„Die  Bestimmungen  der  §§  184  bis  184b  finden  entsprechende  Anwendung  auf
Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  Hüttenwerken,  Bauhöfen  und  Werften,  sowie  in  Werkstätten,
in  welchen  durch  elementare  Kraft  (Dampf,  Wind,  Wasser,  Gas,  heiße  Lust,
Elektricität  u.  s.  w.)  bewegte  Triebwerke  zur  Verwendung  kommen.  Ausgenommen ­
  sind  diejenigen  Werkstätten,  in  welchen  nur  vorübergehend  eine
nicht  zur  Betriebsanlage  gehörende  Kraftmaschine  benutzt  wird,  oder
in  welchen  ausschließlich  Mitglieder  der  Familie  des  Arbeitgebers  beschäftigt ­
  werden"
mit  13  gegen  8  Stimmen  angenommen,  im  Plenum  aber  abgelehnt.
Die  Schwierigkeiten  und  Bedenken,  welche  einer  Ausdehnung  des
Arbeiterschutzes  auf  Hausindustrie  und  Handwerk  entgegen  stehen,  sind
theils  principieller,  theils  praktischer  Natur.  In  erster  Richtung
bildet  dieFamilie  und  das  Familienheim,  dieWohnung,  eine  Grenze,
die  zu  überschreiten  namentlich  der  deutschen  Auffassung  widerspricht.
Soweit  bloß  Familien-Angehörige  beschäftigt  werden,  wird  diese  Grenze
auch  gewiß  stets  einzuhalten  sein.  Anders  steht  die  Frage,  sobald  eine
fremde  Arbeitskraft  gegen  Lohn  beschäftigt  wird,  also  ein  Arbeits-Vertrag
vorliegt.  Auch  da  wird  z.  B.  eine  Verschiedenheit  der  Auffassung  möglich
sein:  ob  z.  B.  der  Lehrling,  das  Gesinde  rc.  zur  Familien-Gemeinschaft
zu  rechnen  ist,  oder  ob  auch  hier  der  „Arbeiter-Schutz"  in  sein  Recht
eintritt.  —  Was  die  praktischen  Bedenken  anbelangt,  so  wird  sich
die  Durchführung  nicht  bloß  bezüglich  Zahl  und  Umfang  der  zu
überwachenden  Betriebe,  sondern  mehr  noch  bezüglich  der  Ausführe
barkeit  der  Ueberwachung  selbst  weit  schwieriger  gestalten  wie  in  Fn'
briken.  Und  wenn  es  in  den  meisten  Staaten  Jahre  und  Jahrzehnte
erforderte,  bis  die  Arbeiter-Schutzgesetze  in  Fabriken  zur  vollen  Durch'
            
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