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^vision obliegt) sieben Jnspectoren mit 16 Hülfsbeamten, auf die
übrigen Staaten ein bis zwei Jnspectoren mit Ausnahme von Mecklenburg-
Strelitz und den beiden Fürstenthümern Lippe, die ans Grund des § 139 b
Ņs. 4 der Gewerbeordnung befreit sind. In Elsaß-Lothringen
lst erst mit 1. pannar 1889 die neue Fabrik-Jnspection in's Leben
getreten.
Die Aufgaben und Befugnisse der Fabrikinspectoren sind in der
Gewerbeordnung wie folgt bestimmt:
§ 139b. Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§ 135 bis 139 a
(betreffend Frauen- und Kinder-Arbeit) sowie des § 120 Absatz 3 (betreffend Anlage und
Einrichtung der Fabriken) in seiner Anwendung auf Fabriken ist ausschließlich oder neben
ben ordentlichen Polizeibehörden besondern von den Landesregierungen zu ernennenden
Beamte» zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amt
lichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jeder-
Zeitigen Revision der Fabriken, zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrig
keiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts- und
Betriebs-Verhältnisse der ihrer Revision unterliegenden Fabriken zu verpflichten.
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhaltnisse zwischen diesen Beamten und
°en ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen
Bundesstaaten vorbehalten.
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit zu
erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dein Bundesrath und dem
Reichstag vorzulegen.
Auf Antrag der Landesregierungen kann für solche Bezirke, in welchen Fabrilbetriebe
Ar nicht oder nur in geringem Umfange vorhanden sind, durch Beschluß des Bundes-
Aths von der Anstellung besonderer Beamten abgesehen werden.
Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 135 bis 139 a sowie des § 120 Absatz 3
ln seiner Anwendung auf Fabriken auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die Ar
beitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Fabriken im Betrieb
stnd, gestatten.
Durch eine „Dienstanweisung für die Gewerberäthe in Preu
ßen" vom 27. Mai 1879 ist hier denselben auch die Beaufsichtigung
der nach § 16 der Gewerbeordnung genehmigungspflichtigen An
lagen übertragen. Als „Normen für die Regelung des Dienstes"
überhaupt sind in den Bundesstaaten wesentlich folgende aufgestellt:
Die anzustellenden Beamten sollen in dem ihnen zugewiesenen Wirkungs
weise nicht an Stelle der ordentlichen Polizeibehörden treten, vielmehr durch
Ergänzung ihrer Thätigkeit, sowie durch sachverständige Berathung
er zuständigen höhern Verwaltungsbehörden eine sachgemäße und
Aeichmäßige Ausführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung und der auf
wsrund derselben erlassenen Vorschriften in dem ihnen überwiesenen Aufsichts
bezirke herbeizuführen suchen. Dabei sollen sie ihre Aufgabe vornehmlich darin
luchen, durch eine wohlwollend controlirende, berathende und ver
mittelnde Thätigkeit nicht nur den Arbeitern die Wohlthaten des Gesetzes
iu sichern, sondern auch die Arbeitgeber in der Erfüllung der Anforderungen,