Full text : Schutz dem Arbeiter!

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^vision  obliegt)  sieben  Jnspectoren  mit  16  Hülfsbeamten,  auf  die
übrigen  Staaten  ein  bis  zwei  Jnspectoren  mit  Ausnahme  von  Mecklenburg-Strelitz
  und  den  beiden  Fürstenthümern  Lippe,  die  ans  Grund  des  §  139  b
Ņs.  4  der  Gewerbeordnung  befreit  sind.  In  Elsaß-Lothringen
lst  erst  mit  1.  pannar  1889  die  neue  Fabrik-Jnspection  in's  Leben
getreten.
Die  Aufgaben  und  Befugnisse  der  Fabrikinspectoren  sind  in  der
Gewerbeordnung  wie  folgt  bestimmt:
§  139b.  Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  der  §§  135  bis  139  a
(betreffend  Frauen-  und  Kinder-Arbeit)  sowie  des  §  120  Absatz  3  (betreffend  Anlage  und
Einrichtung  der  Fabriken)  in  seiner  Anwendung  auf  Fabriken  ist  ausschließlich  oder  neben
ben  ordentlichen  Polizeibehörden  besondern  von  den  Landesregierungen  zu  ernennenden
Beamte»  zu  übertragen.  Denselben  stehen  bei  Ausübung  dieser  Aufsicht  alle  amtlichen ­
  Befugnisse  der  Ortspolizeibehörden,  insbesondere  das  Recht  zur  jeder-Zeitigen
  Revision  der  Fabriken,  zu.  Sie  sind,  vorbehaltlich  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten, ­
  zur  Geheimhaltung  der  amtlich  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Geschäfts-  und
Betriebs-Verhältnisse  der  ihrer  Revision  unterliegenden  Fabriken  zu  verpflichten.
Die  Ordnung  der  Zuständigkeitsverhaltnisse  zwischen  diesen  Beamten  und
°en  ordentlichen  Polizeibehörden  bleibt  der  verfassungsmäßigen  Regelung  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  vorbehalten.
Die  erwähnten  Beamten  haben  Jahresberichte  über  ihre  amtliche  Thätigkeit  zu
erstatten.  Diese  Jahresberichte  oder  Auszüge  aus  denselben  sind  dein  Bundesrath  und  dem
Reichstag  vorzulegen.
Auf  Antrag  der  Landesregierungen  kann  für  solche  Bezirke,  in  welchen  Fabrilbetriebe
Ar  nicht  oder  nur  in  geringem  Umfange  vorhanden  sind,  durch  Beschluß  des  Bundes-Aths
  von  der  Anstellung  besonderer  Beamten  abgesehen  werden.
Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  §§  135  bis  139  a  sowie  des  §  120  Absatz  3
ln  seiner  Anwendung  auf  Fabriken  auszuführenden  amtlichen  Revisionen  müssen  die  Arbeitgeber ­
  zu  jeder  Zeit,  namentlich  auch  in  der  Nacht,  während  die  Fabriken  im  Betrieb
stnd,  gestatten.
Durch  eine  „Dienstanweisung  für  die  Gewerberäthe  in  Preußen" ­
  vom  27.  Mai  1879  ist  hier  denselben  auch  die  Beaufsichtigung
der  nach  §  16  der  Gewerbeordnung  genehmigungspflichtigen  Anlagen ­
  übertragen.  Als  „Normen  für  die  Regelung  des  Dienstes"
überhaupt  sind  in  den  Bundesstaaten  wesentlich  folgende  aufgestellt:
Die  anzustellenden  Beamten  sollen  in  dem  ihnen  zugewiesenen  Wirkungsweise ­
  nicht  an  Stelle  der  ordentlichen  Polizeibehörden  treten,  vielmehr  durch
Ergänzung  ihrer  Thätigkeit,  sowie  durch  sachverständige  Berathung
er  zuständigen  höhern  Verwaltungsbehörden  eine  sachgemäße  und
Aeichmäßige  Ausführung  der  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  und  der  auf
wsrund  derselben  erlassenen  Vorschriften  in  dem  ihnen  überwiesenen  Aufsichtsbezirke ­
  herbeizuführen  suchen.  Dabei  sollen  sie  ihre  Aufgabe  vornehmlich  darin
luchen,  durch  eine  wohlwollend  controlirende,  berathende  und  vermittelnde ­
  Thätigkeit  nicht  nur  den  Arbeitern  die  Wohlthaten  des  Gesetzes
iu  sichern,  sondern  auch  die  Arbeitgeber  in  der  Erfüllung  der  Anforderungen,
            
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