c) daß die Beziehungen zwischen den Bergarbeitern und den Betriebsingenieuren
möglichst unmittelbare seien, sa daß sie den Charakter des gegenseitigen
Vertrauens und der gegenseitigen Achtung tragen;
<Y daß die in Uebereinstimmung mit den Sitten jedes Landes organisirten
Vorbeugungs- und Hilfseinrichtungen, welche bestimmt sind, den Bergarbeiter
und seine Familie gegen die Folgen der Krankheit, der Unfälle,
der vorzeitigen Invalidität, des Alters und des Todes zu schützen und
welche geeignet sind, das Loos des Bergarbeiters zu bessern, sowie ihn
an seinen Beruf zu fesseln, immer weiter entwickelt werden;
6) daß man sich, um die Continnität der Kohlenproduction zu verbürgen,
bemühe, die Arbeitseinstellungen zu verhüten. Die Erfahrung beweist,
daß das beste Präventivmittel (gegen Streiks) darin besteht, daß die
Bergwerksunternehmer und die Arbeiter sich freiwillig verpflichten, in
allen Fällen, wo ihre Differenzen nicht durch unmittelbares Uebereinkommen
geschlichtet werden können, die Entscheidung eines Schiedsgerichts
anzurufen.
II. Regelung der Sonntagsarbeit.
1. Ist die Arbeit an Sonntagen der Regel nach, und Nothfälle vorbehalten,
Zn verbieten?
Es ist wünschenswerth,
daß unbeschadet der in jedem Lande erforderlichen Ausnahmen und des
nothwendigen Aufschubs
1. ein Ruhetag in jeder Woche den geschützten Personen (Kindern, jugendlichen
Arbeitern, Frauen) gewährt werde;
2. ein Ruhetag allen industriellen Arbeitern zukomme;
3. daß der Ruhetag für die geschützten Arbeiter auf den Sonntag verlegt
werde und
4. der Ruhetag für alle industriellen Arbeiter ebenfalls ans den Sonntag falle.
2. Welche Ausnahmen sind im Falle des Erlasses eines solchen Verbotes
Zu gestatten?
Ausnahmen sind zulässig:
a) mit Rücksicht auf Betriebe, welche aus technischen Gründen die Continnität
der Production verlangen oder welche dem Publicum nothwendige Erzeugnisse
liefern, deren Herstellung tätlich stattfinden muß;
d) mit Rücksicht ans Betriebe, die ihrer Natur nach nur zu bestimmten
Jahreszeiten srinctioniren körinen, oder die von der unregelmäßigen
Wirkung der Natnrkrafte abhängig sind.
Auch im Falle dieser Ausnahmen joll jeder Arbeiter jeden zweiten Sonntag
frei haben.
3. Sind diese Ausnahmen durch internationales Abkommen, durch Gesetz
oder im Verwaltungswege zrr bestimmen?
Zn dem Zwecke der Festsetzung der Ausnahmen nach gleichartigen Gesichtspunkten
ist es wünschenswerth, daß ihre feste Regelirng durch ein Uebereinkommen
zwischen den verschiedenen Regierungen hergestellt wird.