Full text : Schutz dem Arbeiter!

c)  daß  die  Beziehungen  zwischen  den  Bergarbeitern  und  den  Betriebsingenieuren ­
  möglichst  unmittelbare  seien,  sa  daß  sie  den  Charakter  des  gegenseitigen ­
  Vertrauens  und  der  gegenseitigen  Achtung  tragen;
<Y  daß  die  in  Uebereinstimmung  mit  den  Sitten  jedes  Landes  organisirten
Vorbeugungs-  und  Hilfseinrichtungen,  welche  bestimmt  sind,  den  Bergarbeiter ­
  und  seine  Familie  gegen  die  Folgen  der  Krankheit,  der  Unfälle,
der  vorzeitigen  Invalidität,  des  Alters  und  des  Todes  zu  schützen  und
welche  geeignet  sind,  das  Loos  des  Bergarbeiters  zu  bessern,  sowie  ihn
an  seinen  Beruf  zu  fesseln,  immer  weiter  entwickelt  werden;
6)  daß  man  sich,  um  die  Continnität  der  Kohlenproduction  zu  verbürgen,
bemühe,  die  Arbeitseinstellungen  zu  verhüten.  Die  Erfahrung  beweist,
daß  das  beste  Präventivmittel  (gegen  Streiks)  darin  besteht,  daß  die
Bergwerksunternehmer  und  die  Arbeiter  sich  freiwillig  verpflichten,  in
allen  Fällen,  wo  ihre  Differenzen  nicht  durch  unmittelbares  Uebereinkommen
  geschlichtet  werden  können,  die  Entscheidung  eines  Schiedsgerichts
anzurufen.

II.  Regelung  der  Sonntagsarbeit.
1.  Ist  die  Arbeit  an  Sonntagen  der  Regel  nach,  und  Nothfälle  vorbehalten,
Zn  verbieten?
Es  ist  wünschenswerth,
daß  unbeschadet  der  in  jedem  Lande  erforderlichen  Ausnahmen  und  des
nothwendigen  Aufschubs
1.  ein  Ruhetag  in  jeder  Woche  den  geschützten  Personen  (Kindern,  jugendlichen ­
  Arbeitern,  Frauen)  gewährt  werde;
2.  ein  Ruhetag  allen  industriellen  Arbeitern  zukomme;
3.  daß  der  Ruhetag  für  die  geschützten  Arbeiter  auf  den  Sonntag  verlegt
werde  und
4.  der  Ruhetag  für  alle  industriellen  Arbeiter  ebenfalls  ans  den  Sonntag  falle.
2.  Welche  Ausnahmen  sind  im  Falle  des  Erlasses  eines  solchen  Verbotes
Zu  gestatten?
Ausnahmen  sind  zulässig:
a)  mit  Rücksicht  auf  Betriebe,  welche  aus  technischen  Gründen  die  Continnität
der  Production  verlangen  oder  welche  dem  Publicum  nothwendige  Erzeugnisse ­
  liefern,  deren  Herstellung  tätlich  stattfinden  muß;
d)  mit  Rücksicht  ans  Betriebe,  die  ihrer  Natur  nach  nur  zu  bestimmten
Jahreszeiten  srinctioniren  körinen,  oder  die  von  der  unregelmäßigen
Wirkung  der  Natnrkrafte  abhängig  sind.
Auch  im  Falle  dieser  Ausnahmen  joll  jeder  Arbeiter  jeden  zweiten  Sonntag
frei  haben.
3.  Sind  diese  Ausnahmen  durch  internationales  Abkommen,  durch  Gesetz
oder  im  Verwaltungswege  zrr  bestimmen?
Zn  dem  Zwecke  der  Festsetzung  der  Ausnahmen  nach  gleichartigen  Gesichtspunkten ­
  ist  es  wünschenswerth,  daß  ihre  feste  Regelirng  durch  ein  Uebereinkommen
zwischen  den  verschiedenen  Regierungen  hergestellt  wird.
            
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