Full text: Schutz dem Arbeiter!

An Sonn- nnd Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger 
für den Kotechmnenen- und Coiisirnlonden-, Beicht- nnd. Commnnion-Unterricht 
bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
§ 137. Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit 
von b 1; 2 Uhr Abends bis 5V2 Uhr Morgens nnd ani Samstag sowie 
an Vorabenden der F e st t a g e nicht n a ch 5 1 ¡-¿ Uhr Nachmittags be 
schäftigt >v erde 11. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre darf die 
Dauer von elf Stunden täglich nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine 
mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu bc 
sorg en haben, sind eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu 
entlassen, sofern dies e n i ch t m i n d e st e n s ein inibente halbe Stunde 
beträgt. Ehefrauen nnd solche Wittwen, welche Kinder haben, 
gelten als A r b e i t e r i n n e n, welche ei n H a n s iv e s e n zu be s orge n 
haben, fofemi nicht das Gegentheil durch die Ortspolizeibehörde 
schriftlich bescheinigt i st. Die Bescheinigung erfolgt st em pel- nnd 
gebührenfrei. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft nicht be 
schäftigt werden. 
8 138. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken 
beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung der Orts 
polizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige sind die Fabrik, die 
Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der 
Arbeitszeit und der Pausen sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aen 
derung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter 
Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine 
entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ilt. Ju jeder Fabrik hat der Ar 
beitgeber dafür zu sorgen, das; in den Fabrikränmem m welchen jugendliche Arbeiter- 
beschäftigt werden, an einer in die Angen fallenden Stelle ein Verzeichnis; der jugend 
lichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage sowie des Beginnes nnd Endes ihrer 
Arbeitszeit nnd der Pausen ausgehängt ill- Şenso hat er dafür zu sorgen, das; in 
den bezeichneten Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Central 
behörde zu bestimmenden Fassung nnd in deutlicher Schrift einen Auszug ans den 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar- 
beitem enthält. 
§ 138a. Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann 
auf Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde 
auf die Dauer von 14 Tagen die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
über 16 Jahre bis 10 Uhr Abends an den Wochentagen außer 
Samstags unter der Voraussetzung g e st a t t e n, daß die tägliche 
Arbeitszeit 1 3 St und en n i ch t ü b er s ch r e i t e t. I n n e r h a l b e i n e s K a - 
l e n d e r j a h r e s darf die Erlaubniß einem Arbeitgeber für mehr als 
14 Tage nicht ertheilt werden. Dei Antrag ist schriftlich zu stellen 
und muß den Grund, aus welchem die Erlaubniß beantragt wird, 
die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Mas;
	        
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