An Sonn- nnd Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger
für den Kotechmnenen- und Coiisirnlonden-, Beicht- nnd. Commnnion-Unterricht
bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
§ 137. Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit
von b 1; 2 Uhr Abends bis 5V2 Uhr Morgens nnd ani Samstag sowie
an Vorabenden der F e st t a g e nicht n a ch 5 1 ¡-¿ Uhr Nachmittags be
schäftigt >v erde 11.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre darf die
Dauer von elf Stunden täglich nicht überschreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine
mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden.
Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu bc
sorg en haben, sind eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu
entlassen, sofern dies e n i ch t m i n d e st e n s ein inibente halbe Stunde
beträgt. Ehefrauen nnd solche Wittwen, welche Kinder haben,
gelten als A r b e i t e r i n n e n, welche ei n H a n s iv e s e n zu be s orge n
haben, fofemi nicht das Gegentheil durch die Ortspolizeibehörde
schriftlich bescheinigt i st. Die Bescheinigung erfolgt st em pel- nnd
gebührenfrei.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft nicht be
schäftigt werden.
8 138. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken
beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung der Orts
polizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige sind die Fabrik, die
Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der
Arbeitszeit und der Pausen sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aen
derung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter
Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine
entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ilt. Ju jeder Fabrik hat der Ar
beitgeber dafür zu sorgen, das; in den Fabrikränmem m welchen jugendliche Arbeiter-
beschäftigt werden, an einer in die Angen fallenden Stelle ein Verzeichnis; der jugend
lichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage sowie des Beginnes nnd Endes ihrer
Arbeitszeit nnd der Pausen ausgehängt ill- Şenso hat er dafür zu sorgen, das; in
den bezeichneten Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Central
behörde zu bestimmenden Fassung nnd in deutlicher Schrift einen Auszug ans den
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar-
beitem enthält.
§ 138a. Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann
auf Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde
auf die Dauer von 14 Tagen die Beschäftigung von Arbeiterinnen
über 16 Jahre bis 10 Uhr Abends an den Wochentagen außer
Samstags unter der Voraussetzung g e st a t t e n, daß die tägliche
Arbeitszeit 1 3 St und en n i ch t ü b er s ch r e i t e t. I n n e r h a l b e i n e s K a -
l e n d e r j a h r e s darf die Erlaubniß einem Arbeitgeber für mehr als
14 Tage nicht ertheilt werden. Dei Antrag ist schriftlich zu stellen
und muß den Grund, aus welchem die Erlaubniß beantragt wird,
die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Mas;