Full text : Schutz dem Arbeiter!

An  Sonn-  nnd  Festtagen  sowie  während  der  von  dem  ordentlichen  Seelsorger
für  den  Kotechmnenen-  und  Coiisirnlonden-,  Beicht-  nnd.  Commnnion-Unterricht
bestimmten  Stunden  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nicht  beschäftigt  werden.
§  137.  Arbeiterinnen  dürfen  in  Fabriken  nicht  in  der  Nachtzeit
von  b 1; 2  Uhr  Abends  bis  5V2  Uhr  Morgens  nnd  ani  Samstag  sowie
an  Vorabenden  der  F  e  st  t  a  g  e  nicht  n  a  ch  5 1 ¡-¿  Uhr  Nachmittags  beschäftigt ­
  >v  erde  11.
Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  darf  die
Dauer  von  elf  Stunden  täglich  nicht  überschreiten.
Zwischen  den  Arbeitsstunden  muß  den  Arbeiterinnen  eine
mindestens  einstündige  Mittagspause  gewährt  werden.
Arbeiterinnen  über  16  Jahre,  welche  ein  Hauswesen  zu  bc
sorg  en  haben,  sind  eine  halbe  Stunde  vor  der  Mittagspause  zu
entlassen,  sofern  dies  e  n  i  ch  t  m  i  n  d  e  st  e  n  s  ein  inibente  halbe  Stunde
beträgt.  Ehefrauen  nnd  solche  Wittwen,  welche  Kinder  haben,
gelten  als  A  r  b  e  i  t  e  r  i  n  n  e  n,  welche  ei  n  H  a  n  s  iv  e  s  e  n  zu  be  s  orge  n
haben,  fofemi  nicht  das  Gegentheil  durch  die  Ortspolizeibehörde
schriftlich  bescheinigt  i  st.  Die  Bescheinigung  erfolgt  st  em  pel-  nnd
gebührenfrei.
Wöchnerinnen  dürfen  während  vier  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  nicht  beschäftigt ­
  werden.
8  138.  Sollen  Arbeiterinnen  oder  jugendliche  Arbeiter  in  Fabriken
beschäftigt  werden,  so  hat  der  Arbeitgeber  vor  dem  Beginn  der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde ­
  eine  schriftliche  Anzeige  zu  machen.  In  der  Anzeige  sind  die  Fabrik,  die
Wochentage,  an  welchen  die  Beschäftigung  stattfinden  soll,  Beginn  und  Ende  der
Arbeitszeit  und  der  Pausen  sowie  die  Art  der  Beschäftigung  anzugeben.  Eine  Aenderung ­
  hierin  darf,  abgesehen  von  Verschiebungen,  welche  durch  Ersetzung  behinderter
Arbeiter  für  einzelne  Arbeitsschichten  nothwendig  werden,  nicht  erfolgen,  bevor  eine
entsprechende  weitere  Anzeige  der  Behörde  gemacht  ilt.  Ju  jeder  Fabrik  hat  der  Arbeitgeber ­
  dafür  zu  sorgen,  das;  in  den  Fabrikränmem  m  welchen  jugendliche  Arbeiterbeschäftigt
  werden,  an  einer  in  die  Angen  fallenden  Stelle  ein  Verzeichnis;  der  jugendlichen ­
  Arbeiter  unter  Angabe  ihrer  Arbeitstage  sowie  des  Beginnes  nnd  Endes  ihrer
Arbeitszeit  nnd  der  Pausen  ausgehängt  ill-  Şenso  hat  er  dafür  zu  sorgen,  das;  in
den  bezeichneten  Räumen  eine  Tafel  ausgehängt  ist,  welche  in  der  von  der  Centralbehörde ­
  zu  bestimmenden  Fassung  nnd  in  deutlicher  Schrift  einen  Auszug  ans  den
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitem
  enthält.
§  138a.  Wegen  außergewöhnlicher  Häufung  der  Arbeit  kann
auf  Antrag  des  Arbeitgebers  die  untere  Verwaltungsbehörde
auf  die  Dauer  von  14  Tagen  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
über  16  Jahre  bis  10  Uhr  Abends  an  den  Wochentagen  außer
Samstags  unter  der  Voraussetzung  g  e  st  a  t  t  e  n,  daß  die  tägliche
Arbeitszeit  1  3  St  und  en  n  i  ch  t  ü  b  er  s  ch  r  e  i  t  e  t.  I  n  n  e  r  h  a  l  b  e  i  n  e  s  K  a  -
l  e  n  d  e  r  j  a  h  r  e  s  darf  die  Erlaubniß  einem  Arbeitgeber  für  mehr  als
14  Tage  nicht  ertheilt  werden.  Dei  Antrag  ist  schriftlich  zu  stellen
und  muß  den  Grund,  aus  welchem  die  Erlaubniß  beantragt  wird,
die  Zahl  der  in  Betracht  kommenden  Arbeiterinnen,  das  Mas;
            
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