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tendeu Indu st ricen und Arbeiten und verbieten entweder dieselben
oder machen die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter von besondern
Bedingungen abhängig.
Wir wollen nun versuchen, eine Uebersicht über den Stand der
Gesetzgebung in den verschiedenen außerdeutscken Staaten bezüglich des
Schutzes der jugendlichen Arbeiter zu geben *), um sowohl das Bedürf
niß wie die Richtungen der gesetzlichen Regelung klarzulegen. Wir
beginnen mit England, das schon 1802 eine höchstens zwölfstündige
Arbeitszeit für Personen bis 18 Jahren (in Textil-Fabriken) festsetzte,
die Nachtarbeit verbot und später (1810) auch eine untere Altersgrenze
von neun Jahren für die Beschäftigung forderte.
In England sind die Kinder unter zehn Jahren von der
Beschäftigung in Fabriken und Werkstätten ausgeschlossen. Sogar
in der Landwirthschaft dürfen Kinder unter acht Jahren nicht be
schäftigt werden.
Kinder (von 10—14 Jahren) können in ein und derselben Anlage
nur entweder in Vor- und Nachmittags-Reihen (-Schichten) oder
aber an jedem zweiten Tage in Volltagsreihen beschäftigt werden.
Die Lage der Reihen (Schichten) muß jede Woche wechseln. Bei täg
licher (Halbtags-)Beschäftigung beträgt die wirkliche Arbeitszeit (ohne
Pausen) sechs Stunden täglich und 30—36 Stunden ^) wöchentlich;
') Als Quellen haben wir vornehmlich benutzt:
Loh mann, Die Fabrik-Gesetzgebungen ber Staaten des europäischen Continents.
Berlin 1878.
Dr. Sander, Handbuch der öffentlichen Gesundheitspflege. 2. Aufl. Leipzig 1885.
G. 623 n.
Dr. U ffe l mann, Jahresbericht über die Fortschritte und Leistungen auf dem Ge
biete der Hygiene im Jahre 1883, dito im Jahre 1884, 1885, 1886. Braunschweig
1884 bis 1887.
von Bojanowski, Das englische Fabrik- und Werkstätten-Gesetz von 1878. (Text.)
Jena 1881.
Dr. Oldendorfs, Einfluß der Fabrik-Gesetzgebung in England auf die Sterblich
keit der Frauen und Kinder. Ergänzungshcft (Nr. 3) zum „Eentralblatt für allgemeine
Gesundheitspflege." Bonn 1884.
Zeitschrift des Preuß. Statist. Bureau's. Jahrg. 188 . S. XL11I. — Archiv für
sociale Gesetzgebung. Tübingen 1888, 1890.
Dr. Taite, Die Arbeiterschutz-Gesetzgebung in den Vereinigten Staaten. Tübingen 1884.
von Weigelsperg, Durchführungs-Verordnungen zum VI. Hauptstück der Gewerbe-
Ordnung rc. (in Oesterreich), sowie Manz'sche Gesetz-Ausgabe u. a. m.
Wir bemerken noch, daß überall, wo die tägliche Arbeitszeit angeführt wird, immer
die wirkliche Arbeitszeit föhne Einrechnung der Pausen) gemeint ist.
2 ) Für die Vormittagsreihen betrügt die wöchentliche Arbeitszeit 36 Stunden, für
die Nachmittagsreihen dagegen weniger, da die Fabriken am Samstag in der Regel schon
um 2 Uhr schließen.