Full text : Schutz dem Arbeiter!

Schmieren  und  Reinigen  tm  Gange  befindlicher  M  as  chinen;  Arbeiten  in  Räumen
rnit  Maschinen,  deren  umlaufende  Theile  nicht  eingefriedigt  sind;  Tragen  oder
Ziehen  von  Lasten  über  15  Kilo;  Betrieb  von  Tretvorrichtungen;  Drehen  horizontaler ­
  Rader;  Drehen  verticaler  Rüder  zur  Krafterzeugung  für  länger  als  sechs  Stunden;
Bedienung  von  Kreis  -  und  Bandsägen,  mechanischen  Schneide-Werkzeugen  oder
Dampfhähnen;  Ausschöpfen  der  flüssigen  Glasmassen  in  Glashütten  (bis  zum  vollendeten ­
  14.  Jahre).  Endlich  Beschäftigung  in  Betrieben,  in  welchen  explodirende  Stoffe
verarbeitet  werden,  oder  die  Zubereitung,  Destillation  oder  Verarbeitung  von  ätzenden,
giftigen  und  solchen  Stössen  stattfindet,  welche  giftige  oder  explodirende  Gase  ausströmen.
Die  Beschäftigung  in  Fabriken  und  Werkstätten,  welche  in  dem  amtlichen  Verzeichnis;
»ungesunden  und  gefährlichen  Anlagen"  (établissements  insalubres
et  dangereux)  stehen,  ist  nur  unter  bestimmten,  durch  Decret  festzustellenden  Vedi  irli ­
  ungen  zugelassen.  Auf  Grund  dieser  Bestimmung  sind  (durch  Decret  vom  14  Mai
1875)  zwei  Verzeichnisse  publiât,  von  denen  das  eine  diejenigen  Anlagen  ausführt,
in  welchen  Kinder  überhaupt  nicht  beschäftigt  werden  dürfen,  während  das  andere  diejenigen
Anlagen  bezeichnet,  in  welchen  die  Beschäftigung  nur  für  gewisse  Operationen,  in  gewissen
Räumen  und  unter  gewissen  Voraussetzungen  zulässig  ist.  Diese  Beschränkungen  sind  iroch
durch  ein  drittes  Verzeichniß  vom  3.  März  1877  —  z.  B.  durch  Verbot  des  Schneidens,
Polireus,  trockenen  Reibens  von  Metallen.  Steinen,  Glas  rc.  —  verschärft  worden.  Die
Berzeichnisse  sind  sehr  detaillirt  und  werden  jedes  Mal-die  Gründe  oder  Gesichtspunkte
flir  das  Verbot  (Unfallgefahr,  ungesunde  Ausdünstungen  und  Dänrpfe,  Staub,  Feuersllefahr,
  Vergiftungsgcfahr  rc.)  beigefügt').
Durch  (sechs)  Decrete  vom  9.  November  1883  ist  ferner  noch  verboten:  Die  Beschäftistung
  bei  Fabrication  von  Salicylsäure,  Celluloid,  Chlorschwefel;  die  Verwendung ­
  von  Knaben  unter  10  und  von  Mädchen  unter  18  Jahren  zum  Treiben  von
Handwebstühlen;  von  minderjährigen  Mädchen  zum  Sortiren  von  Lumpen; ­
  von  12  —14jährigen  Knaben  und  12—16jährigen  Mädchen  zum  Ziehen  von
Lasten  auf  öffentlichen  Wegen;  von  jugendlichen  Personen  überhaupt  zur  Arbeit  mit
staubigen  Manipulationen  bei  Verarbeitung  von  Horn,  Perlmutter,  Knochen  und  end-'ch
  zur  Verwendung  bei  Dachdecker  arbeiten.
Bei  Bergwerken  unter  Tag  dürfen  Mädchen  überhaupt  nicht,  jugendliche  Arbeiter
nur  in  beschränktem  Maße  beschäftigt  werden.  Die  Beschästigung  darf  nur  8  Stunden  bwallen;
  beim  Betriebe  von  Hand-Ventilatoren  nur  4  Stunden  in  24  Stunden.
&en  meitgeï)CMbsten  bcgügiid)  ber  SBeMtigiing  bon  ßhibern
ictet  Oesterreich  burri)  bas  Gesetz  vom  8.  März  1885.
8  94.  Kinder  vor  vollendetem  zwölften  Jahre  dürfen  zu  regelmäßigen
gewerblichen  Beschäftigungen  nicht  verwendet  werden.
Jugendliche  Hülfsarbeiler  zwischen  dem  vollendeten  l  2.  lind  dem  vollendeten
14.  Jahre  dürfen  zu  regelmäßigen  gewerblichen  Beschäftigungen  verwendet  werden,
fasern  ihre  Arbeit  der  Gesundheit  nicht  nacht  heilig  ist  und  die  körperliche
Entwickelung  nicht  hindert,  dann  der  Erfüllung  der  gesetzlichen  Schulpflicht  nicht  im
Wege  steht.  Die  Dauer  der  Arbeit  dieser  jugendlichen  Hülfsarbeiler  darf  jedoch  acht
Stunden  täglich  nicht  übersteigen.  —  Uebrigens  ist  der  Handelsminister  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Minister  des  Innern  ermächtigt,  im  Verordnungswege  jene  gefährlichen ­
  oder  gesundheitsschädlichen  gewerblichen  Verrichtungen  zu  bezeichnen,  bi  welchen
Die  interessanten  Verzeichnisse  finden  sich  in  Lohmann,  „Fabrik-Gesetzgebungen",
i  142  ff.  —  Ein  neuer  Gesetzentwurf,  der  bereits  die  Zustimmung  der  Deputirtenkammer
befunden  hat,  soll  unten  („Maximal-Arbeitstag  für  Arbeiterinnen")  mitgetheilt  werden.
            
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