Full text : Schutz dem Arbeiter!

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verbieten  oder  zu  beschränken.  Binnen  drei  Jahren  wird  der  König  auch  bestimmen,  welche
Dauer  der  Arbeitstag  für  jede  Klasse  der  geschützten  Perionen  je  nach  den  verschiedenen
Betrieben  haben  darf.  Vorläufig  gilt  für  alle  geschützte»  Personen  (auch  die  Kinder)
der  zwölfftünd  i  g  e  (  !  >  Maxi  m  a  l  -  A  r  b  e  i  t  s  t  a  g.  Pausen  müssen  im  Gesammtbetrage
von  1  '.2  Stunden  gewährt  werden.  —  Wöchnerinnen  dürfen  erst  vier  Wochen  nach
ihrer  Entbindung  wieder  beschäftigt  werden.
Die  Nachtarbeit  (vont)  Uhr  Abends  bis  5  Uhr  Morgens)  ist  für  Kind  er  schlechthin
verboten,  mit  der  Ausnahme,  daß  der  König  gestatten  kann,  daß  sie  von  Morgens
4  Uhr  ab  auf  Bergwerken  (hoffentlich  nichi  unter  Tage!)  arbeiten.  Für  die  übrigen
geschützten  Personen  kann  der  König  bedingungslos  oder  mit  Bedingungen  die  Nachtarbeit
gestatten.  Für  kurze  Fristen  kann  auch  der  Gouverneur  (Negierungs-Präsident)  die  Nachtarbeit
  gestatten.
Die  „Ruhe  des  siebenten  Tages"  ist  den  Kindern  gesichert.  Bezüglich  der
jugendlichen  Arbeiter  und  der  minderjährigen  Arbeiterinnen  (von  16—21  Jahren)
ist  es  wieder  dem  König  und  zeitweise  den  Gouverneuren,  Jnspectoren  und  Bürgermeistern ­
  vorbehalten,  von  der  Ruhe  des  7.  Tages  zu  dispensiren.  In  diesen  Fällen  muß
jedenfalls  die  Ruhe  des  vierzehnten  Tages  gesichert  bleiben.  Ein  Mal  in  der  Woche  —
der  Tag  ist  nicht  bestimmt  —  muß  freie  Zeit  gewährt  werden,  daß  sie  ihren  religiösen
Pflichten  nachkommen  können  (vaquer  aux  actes  do  leur  culte).
Vom  1.  Januar  1892  ab  dürfen  minderjährige  (!)  Mädchen  nicht  mehr  in
unterirdischen  Arbeiten  beschäftigt  werden  —  ausgenommen  diejenigen,  welche  schon
vor  dem  1.  Januar  1892  (!)  in  den  Gruben  gearbeitet  haben.
Bevor  der  König  seine  Entscheidungen  trifft,  soll  er  die  Ansichten
1.  der  Arbeitsräthe  oder  der  entsprechenden  Sectionen;  2.  des  ständigen  Ausschusses
des  Provincial-Ausschusses;  3.  des  Gesundheitsrathes  hören.
In  Spanien  darf  kein  Kind  unter  10  Jahren  beschäftigt  werden,
und  beträgt  die  zulässige  Arbeitszeit  für  Knaben  bis  zu  13  und
Mädchen  bis  zu  14  Jahren  5  Stunden  täglich,  für  Knaben  von
13—15  Jahren  und  Mädchen  von  14—17  Jahren  8  Stunden.
In  Italien  ist(1886)  die  Arbeit  von  Kindern  unter  9  Jahren
in  oberirdischen  industriellen  Etablissements,  von  Kindern  unter  10  Jahren
in  unterirdischen  Betrieben  absolut  verboten.
Alle  Kinder  zwischen  9  und  15  Jahren  bedürfen,  ehe  fie  zur  Arbeit  in  Fabrikräumen, ­
  Gruben  oder  Minen  zugelassen  werden,  eines  ärztlichen  Attestes,  daß  fie
gesund  und  für  die  betreffende  Arbeit  körperlich  geeignet  sind,  sowie  eines  vom  Syndicus
auszustellenden  Arbeitsbuches  mit  bestimmten  Angaben  (Geburtsschein,  Gesundheitsattest,
Name,  Zunamen  und  Wohnort  des  Vaters  oder  Vormundes  rc.),  das  dem  Director  oder
Aufseher  in  Verwahr  gegeben  wird  und  auf  Verlangen  des  inspicirenden  Beamten  vorzulegen ­
  ist.  Die  zulässige  Arbeitszeit  für  Kinder  von  9—15  Jahren  beträgt  8  Stu  »den
täglich.  Nachtarbeit  ist  Kinder  unter  12  Jahren  untersagt,  solchcit  von  12—15
Jahren  nur  bis  zu  6  Stunden  gestattet.  Ausnahmsweise  lönnen  auch  Kinder  unter  12
Jahren  in  Betrieben,  welche  aus  technischen  oder  ökonomischen  Gründen  der  Nachtarbeit
bedürfen,  zur  Nachtarbeit  (bis  zu  6  Stunden)  zugelassen  werden.
Ein  Verzeichniß  zählt  die  g  e  s  U  N  d  h  e  i  t  s  s  ch  ä  d  l  i  ch  en  I  N  d  U  st  r  i  e  e  N
auf,  in  welchen  Kinder  unter  15  Jahren  gar  nicht  beschäftigt  werden
dürfen;  ein  zweites  solche,  in  welchen  bedingungsweise  Kinder  von  9—15
            
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