Full text : Schutz dem Arbeiter!

die  Schweiz  einen  frühern  Samstag-Feierabend  verlangt,  eine  Neuerung,  gegen  die  ich,  soweit ­
  sie  das  weibliche  Geschlecht  betrisst,  in  allen  Jahren  meiner  Amtsführung  noch  nie
eine  Einwendung  vernommen  habe,  auch  wenn  es  sich  um  weibliche  Personen  handelte,
die  für  keine  Familie  zu  sorgen  haben.  Denn  wo  ist  eine  ordentliche  Frauensperson,
die  nicht  noch  reichlich  zu  thun  hätte,  ihre  Wohnstätte,  ihre  Kleidungsstücke  schmuckrein  und
ganz  zu  machen?  Ich  betrachte  diese  frühere  Beendigung  der  Samstags-Arbeit  mindestens
für  das  weibliche  Geschlecht  als  eine  nothwendige  Ergänzung  der  Sonntagspanse,  die  vor
allem  auch  der  Reinlichkeitspflege,  dem  häuslichen  Behagen  zu  Gute  kommen  wird."
Auch  der  Deutsche  Reichstag  hat  diesen  Erwägungen  Rechnung  getragen ­
  durch  den  Beschluß,  daß  für  Arbeiterinnen  (und  Kinder)  an
Samstag-Abend  und  an  Vorabenden  von  Festtagen  die  Arbeit
schon  um  sechs  Uhr  schließen  soll.  Diese  Beschränkung  erscheint
um  so  dankenswerther,  als  viele  Fabriken,  namentlich  der  Textil-Industrie,
gerade  au  Samstagen  gern  überarbeiten  lassen.  Fabriken,  welche  Arbeiterinnen ­
  in  umfassendem  Maße  beschäftigen  (Webereien,
Spinnereien,  Stickereien  re.),  werden  an  diesen  Tagen  überhaupt  um
sechs  Uhr  schließen  müssen  —  eine  Folge,  die  namentlich  den  katholischen ­
  Arbeitern  lieb  sein  wird.
B.  Verbot  die  Gesundheit  und  Sittlichkeit  gefährdender  Jndustrieen
und  Arbeiten').
Schon  ans  Grund  der  Gewerbe-Ordnung  (§  139a)  hat  der  Bundesrath ­
  das  Recht:  „die  Verwendung  von  jugendlichen  Arbeitern,  sowie
von  Arbeiterinnen  für  gewisse  Fabricationszweig  e,  welche
befugniß  des  Abs.  2  wird  also  an  der  Arbeitsdaner  nichts  geändert,  nur  können
die  Ueberstuuden,  wenn  die  Fabrik  später  wie  5's:  Uhr  beginnt,  anstatt  auf  den  Morgen,
auf  den  Abend  verlegt  werden.  Bei  ausnahmsweiser  vierzehnstündiger  Arbeit  werden  die
Arbeiter  lieber  bis  9'/-  Uhr  Abends  arbeiten,  als  daß  sie  Morgens  eine  Stunde  früher
anfangen.  Thatsächlich  wird  aber  keine  Fabrik  bis  l  1  Uhr  Abends  arbeiten  lassen.
')  Die  deutschen  Fabrik-Jnspectoren  waren  speciell  pro  1886  angewiesen,  eingehender
über  die  Frage:  Wie  weit  eine  die  Gesnndheit  und  Sittlichkeit  gefährdende  Beschäftignng
weiblicher  und  jugendlicher  Arbeiter  stattfinde  und  eine  gesetzliche  Regelung  sich  empfehle,
3U  berieten.  maßen  fedeli  beanti#  ber  Gißarren  =  Snbuftrie  ^abcn  ben  %un'
begras  wrangt,  auf  (Brunb  be§  §  120  Mj.  %  %nb  *  139%  #).  1  eine  eWenbe
Verordnung  (Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1888)  zu  treffen.  Es  sind  zum  Schutz
ber  eeiunbiieU  W(lnimaí  =  %nf  orberunßen  begilo#  (3  Mieter),  W
raum  (7  Eubikmeter  pro  Person),  Absonderung  von  Küche,  Wohnraum,  Lager-  und  Vor.
rathsräumen,  Reinigung,  Lüftung  rc.  der  zur  Herstelln  n  g  von  Cigarren  b  iene ­
  u  b  c  n  Räume  —  ohne  Rücksicht  der  Zahl  der  darin  beschäftigten  (fremden)  Arbeitskräfte ­
  -  gestellt.  Außerdem  ist  die  Beschäftigung  von  jugendlichen  und  weiblichen  Arbeitern
nur  gestattet,  wenn:  1.  dieselben  in  unmittelbarem  Arbeitsverhältniß  zum  Betriebs-Unternehmer
  (bezüglich  Annahme  und  Anslöhnnng)  stehen;  2.  für  Betriebe  mit  mehr  als
zehn  Arbeitern  nach  Geschlechtern  getrennte  Aborte  mit  besondern  Eingängen  und,
sofern  ein  Wechseln  der  Kleider  stattfindet,  getrennte  Aus-  und  A  n  k  l  e  i  d  e  -  R  ä  nine
vorhanden  sind.  —  Durch  Bekanntmachung  vom  22.  Nov.  1888  ist  auch  die  Verwendung
von  Arbeiterinnen  unb  jugendlichen  Arbeitern  zu  bestimmten  Arbeiten  in  Gnmmifabriken
  verboten.
            
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