Full text : Schutz dem Arbeiter!

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Un  Wenn  Naturereignisse  oder
VW*  den  regelmäßigen  Betrieb  einer
unterbrochen  haben,  so  können  Auseine ­

  Ausdehnung  der  Arbeitszeit  bis  11
Uhr  Abends  unter  der  Voraussetzung  gestattet
werden,  daß  die  tägliche  Arbeitszeit  14  Stunden ­
  nicht  überschreitet.  Der  Antrag  ist  schriftlich ­
  an  die  Ortspolizeibehörde  zu  richten  und
muß  den  Grund  der  beabsichtigten  Ausdehnung, ­
  das  Maß  derselben  und  den  Zeitraum,
für  welchen  sie  stattfinden  soll,  angeben.  Trägt
die  Ortspolizeibehörde  aus  Rücksichten  auf  die
Gesundheit  oder  Sittlichkeit  der  Arbeiterinnen
Bedenken,  die  beabsichtigte  Ausdehnung  der
Arbeitszeit  überhaupt  oder  in  dem  bezeichneten
Umfang  zu  gestatten,  so  hat  sie  dies  dem  Arbeitgeber ­
  binnen  drei  Tagen  nach  Empfang
der  Anzeige  unter  Angabe  der  Gründe  schriftlich ­
  mitzutheilen.  Erfolgt  eine  solche  Mittheilung ­
  vor  Ablauf  von  drei  Tagen  nach  Erstattung ­
  der  Anzeige  nicht,  so  gilt  die  beantragte
Erlaubniß  für  ertheilt.  Gegen  die  gänzliche
oder  theilwcise  Versagung  der  Erlaubniß  steht
die  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Behörde  zu.
Zur  Betheiligung  an  der  Arbeit  während  der
verlängerten  Arbeitszeit  darf  keine  Arbeiterin
gezwungen  werden.  Die  Ortspolizei-Behörde
hat  den:  zuständigen  Aufsichtsbcaniten  (§  139b)
monatlich  ein  Verzcichniß  der  Fülle,  in  welchen ­
  sie  Erlaubniß  zur  Verlängerung  der  Arbeitszeit ­
  ertheilte,  einzureichen.
Am  Sonnabend  und  an  Vorabenden ­
  von  Festtagen  dürfen  Kinder
und  Arbeiterinnen  Nachmittags
nach  6  Uhr  in  Fabriken  nicht  beschäftigt
werden.
Ver  Heirat  hete  Arbeiterinnen  dürfen ­
  in  Fabriken  nicht  länger  als  10  Stunden ­
  täglich  beschäftigt  werden.
In  Fabriken,  in  welchen  Arbeiter  und  Arbeiterinnen ­
  beschäftigt  werden,  ist  für  Trennung ­
  der  Geschlechter  nach  Möglichkeit ­
  zu  sorgen;  jedenfalls  müssen  für
Arbeiterinnen  abgesonderte  Ankleide-  und
Waschräume  eingerichtet  werden.
Durch  Beschluß  des  Bundesraths  werden  v
diejenigen  Fabricationszweige  bestimmt  werden, ­
  in  welchen  Schwangere  nicht  arbeiten
dürfen.
§  139.  Wenn  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle ­
  den  regelmäßigen  Betrieb  einer
Fabrik  unterbrochen  haben,  so  können  Aus-
            
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