Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

§  I.  DAS  MÜNZSYSTEM  AUF  GEÜND  DER  MÜNZPATENTE  VON  1726  5

1726

678

livres

15

SOUS

—  deniers

1729

680

77

5

77

2  „

1755

691

77

11

7)

11  »

1771

709

77

—

77

77

1785

748

77

15

77

2
u  77

1785  bis  Ende  1788

750

77

—

77

1
77

Der  Schlagschatz  sank  entsprechend  von  7  9 /ie°/o  im  Jahre
1726  auf  1 4 /7°/o  im  Jahre  1771;  er  stieg  wiederum  auf  2  9 ln°lo
im  Jahre  1785  wegen  der  Änderung  der  Ausprägenorm  des
Goldes,  auf  die  wir  bald  zu  sprechen  kommen  werden.
Wer  für  mehr  als  10000  livres  Gold  oder  Silber,  das  aus  dem
Auslande  stammte,  zur  Münze  brachte,  erhielt  eine  kleine  Prämie.
Der  Staat  verschaffte  den  Edelmetallen  durch  die  Festsetzung ­
  des  Abnahmepreises  eine  untere  Preisgrenze  auf  dem
Markte,  weil  er  sich  zur  jederzeitigen  Abnahme  von  Gold  und
Silber  nicht  nur  bereit  erklärte,  sondern  auch  verpflichtete
(hyloleptische  Norm).  Eine  obere  Preisgrenze  verschaffte  er
ihnen  nicht,  vor  allem  schon  deshalb  nicht,  weil  er  für  die
Vollwichtigkeit  seiner  Münzen  keine  Sorge  trug.  Gold-  und
Silbergeld  waren  also  bar,  und  für  beide  Metalle  herrschte
Hylolepsie.  Die  beiden  Kupfergeldarten,  die  Billon-  und  Kupfermünzen, ­
  waren  nicht  frei  ausprägbar;  sie  waren  notal.  Dies
geht  hervor  aus  einer  Reihe  von  arrets  du  conseil  d’ctat  du
Roy,  z.  B.  vom  4.  Oktober  1782,  welche  die  einzelnen  Münzstätten ­
  jeweils  für  den  Einzelfall  anwiesen,  bis  zu  einer  festbestimmten ­
  Grenze  Kupfer  auszuprägen,  namentlich  aber  aus
den  lettres  patentes  vom  5.  April  1769.  Als  eine  Konsequenz
der  Unterwertigkeit  und  insbesondere  der  notalen  Natur  dieser
Münzarten  betrachtete  man  das  Verbot  des  Anbietens,  der  Annahme ­
  und  des  Imports  ausländischer  Kupfer-  und  Billonmünzen. 2 )
Die  Beziehungen  des  Geldes  zum  Metall  waren  schematisch
ansgedrückt  folgende:
')  Declaration  du  Roy  vom  30.  Oktober  1785.
s )  Arr.  du  conseil  vom  1.  Aug.  1738,  10.  Mai  1769;  arr.  de  la  cour
des  monnaies  vom  14.  Oktober  1780  u.  a.  m.
Für  Gold-  und  Silbermünzen  siehe  dagegen  declaration  du  Roy
vom  7.  Oktober  1755,  3.  Juni  1758.
            
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