Full text: Die Regelung der Zuckerbesteuerung auf statistischen Grundlagen

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betrachtet werden muß, dürfte der vollgültige Beweis enthalten 
fein, daß der Fortschritt der Zuckerindustrie, soweit er durch die 
Einführung des DiffusionsverfahrenS und die qualitative Ver 
besserung der Zuckerrübe hervorgerufen ist, kein größerer sein 
kann, als er sich in der Differenz zwischen dem bei der Steuer 
erhebung grnndleglich gemachten Rübenverbrauch zu 1 Etr. Zucker 
von 12,50 Etr. Rüben imb dem in der vorigen Periode durch 
schnittlich ermittelten von 11,71 Etr. ausspricht, daß dieser 
Letztere also ohne Gefahr der Unterschätzung für die Gegenwart, 
wie für die Zukunft als maßgebend betrachtet werden darf. 
Die Regelung der Zuckerbesteàcrung ergicbt sich aber aus 
dem hier Dargelegten sehr leicht. Durch einen Ausschlag auf 
die Rübensteuer voll 37a Pf. pro Etr. für die in dieser Periode 
verarbeiteten 522 342 051 Etr. Rüben würde sich ein Betrag 
von 18 282 003 Mk. 
ergeben, der dell vorhin berechneten Verlust 
der Staatskasse durch die Diffusionen 
von 17 010 817 Mk. ausreichend decken 
würde, und eine Besteilerung der zur 
Entzuckerullg gelangenden Melaste mit 
1,80 Mk. pro Etr. würde bei dem für 
diese angenominenen Betrage von 
7 835 144 Etr. für den Antheil dieses 
Verfahrens all dem cntftanbcncn Manco, 
das sich alls 13 000 858 Mk. heraus 
stellte, durch die dadurch aufkommende 
Summe von 14 103 259 Mk. 
reichlichen Ausgleich geschaffen haben. Es 
lvürde also, da das eingetretene Manco 
sich berechnete alls 31 910 675 Mk., in 
der dllrch solche Regelung der Zucker- 
besteuerung sich ergebenden Summe von 32 385 262 Mk. 
für die Staatskaste noch ein Ueberschuß von 
über 400 000 Mk. 
hervorgehen. 
Man darf hierbei, um sich nicht ill Betreff der Wirkung
	        
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