Stelle. vornehmen lassen sowie auch gemäß 8'383 Abs. 4
des Gesetzes, betreffend Änderungen im Finanzwesen,
vom 15. Juli 1909 (Reichsgesetzbl. S.743) die Anrech-
nung auf offene Kredite anordnen kann, Über die Art
der Tilgung und die Möglichkeit einer Kündigung hier
allgemeine Bestimmungen zu treffen, wie sie in den
88 5 und 6 der bisherigen Reichsschuldenordnung
vorhanden waren, empfiehlt sich nicht. Der Vorbehalt
hinsichtlich der Auslosungen ist getroffen, um der
Reichsschuldenverwaltung im Verhältnis zu den Gläu-
bigern die freie Entschließung in den Fällen sicherzu-
stellen, in denen in den Begebungsbedingungen keine
Bestimmungen über das Auslosungsverfahren, die Be-
kanntmachung der ausgelosten Stücke usw. getroffen
sind. Insbesondere schließt diese Ermächtigung das
Recht ein, mehrere — auch aufeinander folgende —
men der Sechuldurkunden zu Losen zusammenzU-
assen.
Zu 88 28—30.
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden,
der nach dem Gesagten auch die Verwaltung der
Reichs- und der ehemaligen Schutzgebietsschuld ob-
liegt, ist durch die Königliche Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1820 (Gesetzsamml. S. 9) als eine „von der übrigen
Staats. und Finanzverwaltung ganz abgesonderte“, nur
„dem König und der Gesamtheit der Staatsgläubiger“
verantwortliche, kollegialisch eingerichtete Zentral-
behörde eingesetzt worden, deren Unabhängigkeit und
Unbeeinflußbarkeit durch einen besonderen Eid ihrer
Mitglieder sowie durch die Gleichstellung ihrer Be-
amten in Rang und Gehalt mit den Ministerialbeamten
sichergestellt war. Zu ihrem Aufgabenkreis gehörte
neben der Verbriefung, Verzinsung und Tilgung der
Staatsschulden und der Verwaltung der für die Ver-
zinsung und Tilgung bestimmten Fonds insbesondere
die Sorge dafür, daß kein Staatsschuldendokument
über die gesetzlich bewilligten. Kredite, hinaus ‚aus
gefertigt werde.
In dieser unabhängigen Stellung der Hauptverwal-
tung mußte mit der Einführung der konstitutionellen
Regierungsform und mit der in der Preußischen Ver-
fassungsurkunde vorgesehenen Ministerverantwortlich-
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