Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Stelle. vornehmen lassen sowie auch gemäß 8'383 Abs. 4 
des Gesetzes, betreffend Änderungen im Finanzwesen, 
vom 15. Juli 1909 (Reichsgesetzbl. S.743) die Anrech- 
nung auf offene Kredite anordnen kann, Über die Art 
der Tilgung und die Möglichkeit einer Kündigung hier 
allgemeine Bestimmungen zu treffen, wie sie in den 
88 5 und 6 der bisherigen Reichsschuldenordnung 
vorhanden waren, empfiehlt sich nicht. Der Vorbehalt 
hinsichtlich der Auslosungen ist getroffen, um der 
Reichsschuldenverwaltung im Verhältnis zu den Gläu- 
bigern die freie Entschließung in den Fällen sicherzu- 
stellen, in denen in den Begebungsbedingungen keine 
Bestimmungen über das Auslosungsverfahren, die Be- 
kanntmachung der ausgelosten Stücke usw. getroffen 
sind. Insbesondere schließt diese Ermächtigung das 
Recht ein, mehrere — auch aufeinander folgende — 
men der Sechuldurkunden zu Losen zusammenzU- 
 assen. 
Zu 88 28—30. 
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden, 
der nach dem Gesagten auch die Verwaltung der 
Reichs- und der ehemaligen Schutzgebietsschuld ob- 
liegt, ist durch die Königliche Verordnung vom 17. Ja- 
nuar 1820 (Gesetzsamml. S. 9) als eine „von der übrigen 
Staats. und Finanzverwaltung ganz abgesonderte“, nur 
„dem König und der Gesamtheit der Staatsgläubiger“ 
verantwortliche, kollegialisch eingerichtete Zentral- 
behörde eingesetzt worden, deren Unabhängigkeit und 
Unbeeinflußbarkeit durch einen besonderen Eid ihrer 
Mitglieder sowie durch die Gleichstellung ihrer Be- 
amten in Rang und Gehalt mit den Ministerialbeamten 
sichergestellt war. Zu ihrem Aufgabenkreis gehörte 
neben der Verbriefung, Verzinsung und Tilgung der 
Staatsschulden und der Verwaltung der für die Ver- 
zinsung und Tilgung bestimmten Fonds insbesondere 
die Sorge dafür, daß kein Staatsschuldendokument 
über die gesetzlich bewilligten. Kredite, hinaus ‚aus 
gefertigt werde. 
In dieser unabhängigen Stellung der Hauptverwal- 
tung mußte mit der Einführung der konstitutionellen 
Regierungsform und mit der in der Preußischen  Ver- 
fassungsurkunde vorgesehenen Ministerverantwortlich- 
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