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solche für den Ankaufspreis (Restkaufgeld), oder Anlagen
darauf, gleichgiltig, ob solche hypothekarische Verpflichtung
vom Besitzer allein oder mit Zustimmung seiner Frau eingetragen
worden ist, und jeder angebliche Verkauf der Homestead,
der nicht ganz dem Gesetze entspricht, ist nichtig.
Der Begriff der Homestead ist aber noch ein weiterer als
oben angegeben wurde und erstreckt sich auch auf die
Stadt, und die Exemption auch auf bewegliches Vermögen.
Die Homestead an Grundbesitz auf dem Lande soll nicht mehr
als 200 Acres in einem oder mehreren Stücken und mit allen
Baulichkeiten darauf umfassen. Die Homestead in einer Stadt
soll aus Grundbesitz bestehen, der nicht mehr als 5000 Dollars
'Verth war, zur Zeit, als sie als Homestead bezeichnet wurde,
ohne Rücksicht auf den Werth der darauf seitdem gemachten
Anlagen, vorausgesetzt jedoch, dass dieselbe als ein Heim benutzt
werde, oder als der Ort des Geschäftsbetriebes des
_ amilienhauptes. Ein temporäres Verpachten soll ihr den
omestead- Charakter nicht nehmen, wenn der Besitzer nicht
noch eine zweite Homestead besitzt.
Dieses Exemptiongesetz ist das dem Besitzer günstigste,
'velches mir bekannt ist. Ihm am nächsten kommt das neue
Desetz für Louisiana.
Durch Gesetz ist ferner der Zinsfuss 8 Percent, wenn kein
Besonderer Vertrag vorliegt, kann durch Contract aber bis 12
orcent erhöht werden.
Auch die Steuergesetze sind mit besonderer Schonung für
^n „kleinen Mann“ und seine Capitalbildung auferlegt. Alle
aushaltungs-, Küchen- und Handwerksgegenstände, inclusive
ähmaschine, die nicht 250 Dollars an Werth übersteigen,
®*ud abgabenfrei. Auf jede 100 Dollars Eigenthum, fallen
50 Cents Steuer, ausserdem zahlt jeder Mann vom 21. bis
Bo. Jahre jährlich 2 Dollars für die unentgeltliche Staatsschule.
Die Einschätzung des Eigenthums ist eine sehr niedrige,
schon daraus hervorgeht, dass das gesammte, im Privat-^sitze
befindliche Grundeigenthum dieses ungeheuer grossen
-andes inclusive aller Gebäude in den Städten im Jahre 1878
auf 186 Millionen Dollars zur Steuer eingeschätzt war.