3. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Aktiengesellschaft. 129
Auch aus diesem Grunde kann Ersatz der Aktien durch die öffentliche Unternehmung
wünschenswert erscheinen, bei welcher der Gewinn der Gesamtheit zugute kommt oder
die Preise für die Leistungen ermäßigt werden.
Daß die Aktie Spekulationsobjekt ist, hat aber mehr noch, als für die laufende
Verwaltung, fürEntstehenundVergehenderAktiengefellschaften
Bedeutung. Die Gründung von Aktiengesellschaften, die Umwandlung bestehender
Unternehmungen in Aktienunternehmungen kann leicht zu gröblichen Mißbräuchen
und schwindelhaften Manipulationen benutzt werden. Die Sacheinlagen (Apports)
werden zu hoch berechnet, unmäßige Gründergewinne eingestrichen, die Kurse durch
Scheinverkäufe so lange hochgehalten, bis die Aktien im Publikum untergebracht sind,
worauf solche Unternehmungen nachher wegen der übermäßigen Höhe des Grund
kapitals nicht gedeihen können, auf bescheidener Grundlage rekonstruiert oder über
kurz oder lang wiederaufgelöst werden. Zu ähnlichen Mißbräuchen kann die Erwei
terung bereits bestehender Aktiengesellschaften benutzt werden. Wenn die daraus ent
stehenden Schäden nur die Aktionäre träfen, so würde darin nur die Strafe für
urteilslose Gewinnsucht liegen. Aber die Folgen reichen sehr viel weiter. Die Wir
kung leichtsinniger und betrügerischer Gründungen ist die, daß indirekt wie direkt
durch die Schädigung der Gläubiger das Vertrauen erschüttert, die ruhige wirtschaft
liche Entwickelung gestört wird. Die Aktiengesellschaft hilft mit zu einer uner
wünschten Verschärfung des Konjunkturenwechsels. In der Zeit
des Optimismus, der allgemeinen Erwartung steigender und dauernd hoher Preise
führt gerade die Leichtigkeit der Errichtung von Aktiengesellschaften zur Neube
gründung und Erweiterung zahlreicher Unternehmungen über das berechtigte Maß
hinaus. Kommt dann der Rückschlag, so wird die Gesundung dadurch gehemmt,
daß die Aktienunternehmung länger als die Einzelunternehmung in einem Er
werbszweige weiter wirtschaftet, in welchem für ihr Angebot keine genügende
Nachfrage vorhanden ist. Es ist daher durchaus berechtigt, wenn das neue Aktien
recht durch strenge Kautelen, vor allem durch Feststellung einer genügenden
Verantwortung für die Vorgänge bei der Gründung, wenigstens betrügerischen
Manipulationen einen Riegel vorzuschieben sucht, wodurch freilich übermäßige
Gewinne nicht ausgeschlossen werden. Ebenso ist eine strenge Verantwortlich
keit derjenigen, welche neue Aktien auf den Markt bringen, durchaus gerechtfer
tigt, und es ist beoauerlich, wenn eine formalistische Rechtsprechung die Haftung
des Emittenten für die Angaben des Prospektes illusorisch macht. Bedenklich
ist auch, wenn in wachsendem Maße neue Aktien statt durch Auflegung zu öffentlicher
Zeichnung durch einfache Börseneinführung in den Handel gebracht werden. Der Aus
schluß der Aktien neugegründeter Unternehmungen vom Börsenverkehr für das erste
Jahr sollte den Anreiz vermindern, vorübergehende Konjunkturen zu Gründungen
Zu benutzen. Durch Emissionen unter der Hand wird das aber wieder umgangen, noch
wehr durch den Verkauf der umzuwandelnden Unternehmung an eine schon bestehende
Aktiengesellschaft.
Wenn übrigens die Aktie wegen der Begrenzung des Risikos aus
den Nominalbetrag als spekulative Kapitalsanlage beliebt ist, so geht auch
dieser Vorteil tatsächlich zuweilen verloren, wenn nach größeren Verlusten und da
durch herbeigeführter Rekonstruktion des Unternehmens der Aktionär vor die Wahl
gestellt wird, entweder alles einzubüßen oder Zuzahlungen in Form der Übernahme
Neuer Aktien zu machen.
Die Richtung der neueren Gesetzgebung geht darauf hin, größere Öffent-
k i ch k e i t für die Vorgänge bei Gründung, Leitung und Auflösung der Aktien
gesellschaften zu sichern. Auf dem Wege des Gesetzes können aber immer nur ein
zelne Mißbräuche abgeschnitten werden, wofür sich neue einstellen. Im ganzen kann
Mollat, Volkswirtschaftliches Luellenbuch. 4. Aufl. g