Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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127—128. Zollamtliche Untersuchung. 
Zollamtliche Untersuchung. 
1. Gattungen derselben. 
127. Wird die Waarenerklärung und in soferne eine beson 
dere Bewilligung erforderlich ist, auch diese in Ordnung befunden, 
sind die Mängel nachträglich behoben worden oder sind dieselben 
nicht von wesentlichem Belange (Z. 122 und 123), so daß das 
Amt nach der ausdrücklichen Ermächtigung darüber hinausgehen 
oder sie selbst berichtigen oder ergänzen darf, so wird zur zollamt 
lichen Untersuchung (Beschau) geschritten. 
Die Vornahme der zollamtlichen Untersuchung (Beschau), welche die 
Erhebung bezweckt, ob die vorhandene Waare nach Gattung, Menge und 
nach der Beschaffenheit und Zahl der Behältnisse oder Päcke mit der Waaren 
erklärung genau übereinstimmt, ist eine der wichtigsten Amtshandlungen. 
128. Die äußere Untersuchung umfaßt: 
a) die Abzählung der Waarenpäcke und Behältnisse, oder wenn 
es sich um Gegenstände, die nach der Stückzahl verzollt wer 
den und unverpackt vorkommen, der Stücke; 
b) die Vergleichung der Zeichen und Nummern, mit denen die 
Päcke und Behältnisse versehei: sind, mit der Erklärung; 
c) die Untersuchung des Umstandes, ob der äußere Zustand der 
Päcke und der Behältnisse sich zur Vornahme der vorgeschrie 
benen Amtshandlungen und insbesondere bei Gegenständen,. 
die unter amtlichen Verschluß gelegt werden müssen, zur An 
legung des letzteren eigne; 
d) die Besichtigung des Transportmittels, mit dem die Sache 
weiter befördert wird und dessen Vergleichung mit der # 
klärung; (§• ^ 3- O., §. 54 a. u.) 
e) auch ist die Aufmerksamkeit auf die Gestalt und Einrichtung der Wagen 
unb' Malige ob ße n# geŞr'"" 
(§. 83 3. D., §. 123 A. U., @. 59 %. It.) 
Diese Untersuchung ist zweifacher Art: eine äußere und eine 
(§.83 3-O-, S.03A. U.) ^ 
innere 
(§. 133 A. U., §. 69 A. U.) 
2. Aeusrere Untersuchung, 
a) Wesen derselben.
	        
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