Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

11.  ñap.  Ter  Credit  (Fortsetzung).

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Elftes  Kapitel.
Ter  Credit  (Fortsetzung).
Diejenigen  Creditgeschäfte,  welche  zwischen  Kaufleuten  im  Handelsverkehr
all  werden,  unterscheiden  sich  wesentlich  von  den  übrigen.  Es  sind
to  ķ  die  nämlichen  Anstalten,  die  Banken  im  weitern  Sinne  des  Wortes,
und  sowohl  Handelscredit  als  sonstigen  Credit  gewähren,  aber  der  Charakter
sick  Wirkungen  der  von  ihnen  gewährten  Darlehen  sind,  je  nachdem  es
Ulrt  die  eine  oder  die  andere  Art  des  Credits  handelt,  sehr  verschieden,
ş  Ņàm  kann  drei  Arten  des  nicht  kaufmännischen  Credits  unterscheiden:
bc§ r  — en  sln  à  Staat,  die  Provinzen,  die  Gemeinden  und  andere  Organe
son  gütlichen  Lebens,  solche  an  Landwirte  und  diejenigen  an  andere  Peren
 -  Beschäftigen  wir  uns  zunächst  mit  der  ersten  Art.
Die  von  den  verschiedenen  Staaten  direct  eingegangenen  und  die  von

ÖOn  ^gesellschaften  und  andern  dergleichen  Corporationen  gemachten  und
b enn  en  Maaten  garantirà  Schulden  belaufen  sich  gegenwärtig  auf  mehr
%  100  Milliarden  Mark,  von  welchen  jährlich  mehr  denn  4600  Millionen
^  Sinsen  entrichtet  werden  müssen.  Außerdem  erreichen  die  Schulde
 j n  Zungen,  welche  in  den  verschiedenen  Ländern  von  den  dem  Staate
toejģ^^ņeten  öffentlichen  Organisationen,  von  den  Provinzen,  Bezirken,  Gel>eut
  r  U '  ş'  eingegangen  wurden,  gleichfalls  die  Höhe  einer  ganz  be-Anzahl
  von  Milliarden,  welche  auch  verzinst  werden  müssen,
toelch  ^rartige  Anlehen  zu  zahlenden  Interessen  und  die  Annuitäten,  mittelst
f r  ^ie  Rückzahlung  der  Anlehen  bewerkstelligt  wird,  bringen  die  Staaten
U nte  . le  übrigen  soeben  aufgezählten  öffentlichen  Organisationen  von  den  ihnen
T^à^ouden  durch  Steuern  und  Taxen  verschiedener  Art  auf,  und  diese
Ņļgşi  butilgung  und  die  Jntereffenzahlung  erscheinen  natürlich  in  desto  höherem
in  ^  ^sichert,  je  mehr  die  dazu  Verpflichteten  den  Willen  besitzen  und  sich
ob  (1*  şehen,  solche  Steuern  und  Auflagen  zu  erheben.  Mit  der  Frage,
^ehnu  ^  "der  schlimm  sei,  Schuldverpflichtungen  von  so  gewaltiger  Aus-Qb
 et  ^  Qu f  sich  zu  nehmen,  haben  wir  uns  hier  nicht  zu  beschäftigen,  wohl
şcheņkx  ^  ^atur  dieser  Art  von  Creditgeschäften  unsere  Aufmerksamkeit  zu
ņieind"'  Darleiher  haben  der  Staatsregierung,  den  Provinzen,  Gebeb
 eil { Cn  U '  ş'  10 '  şo  und  so  viel  Geld  geliehen.  Dadurch  ist  denselben  eine
ein  Gewalt  über  eine  große  Anzahl  von  Sachgütern,  folglich  auch
doch  "

a  uvcr  cinc  große  ANzayl  von  warygulcrn,  svigna-  ancp
>  Ginfluß  auf  viele  Menschen  eingeräumt  worden,  es  können  dembon

  ìbeitskräfte  sowohl  als  Sachgüter  den  von  den  Regierungen  und
gesntz^  andern  öffentlichen  Gewalten,  welche  Anleihen  aufnehmen,  ins  Auge
b'i  Iwecken  zugeführt  und  z.  B.  zu  Festungs-  oder  Schiffsbauten,  zur
            
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