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ist, verflossen ist. An sich ist der Beschluß der Auflösung unab-
hängig von der ordentlichen Bilanz. Daher können die beiden Tage
unmittelbar aufeinander folgen. Die Aufstellung und Feststellung
der ordentlichen Bilanz fällt dann in die Liquidationszeit. Es. ist in-
dessen nur selten der Fall, daß die beiden Tage, der Tag der letzten
ordentlichen Bilanz und der Tag der Auflösung unmittelbar auf-
einander folgen. Bei der Aktiengesellschaft faßt meist die über die
ordentliche Bilanz beschließende Generalversammlung den Auf-
lösungsbeschluß. Zwischen dem Tage der letzten ordentlichen Bilanz
und dem Auflösungstage liegt dann die Zeit, die die Aufstellung,
Offenlegung und Feststellung der ordentlichen Bilanz in Anspruch
nahm. Das können 1—3 Monate sein. Der Zwischenraum kann
aber noch länger sein, wenn es nicht die die ordentliche Bilanz fest-
stellende Generalversammlung war, die den Auflösungsbeschluß
faßte. Mag der Zeitraum nun kürzer oder länger sein, so sind wäh-
rend desselben in der Regel Werbungs- und Verwertungsgeschäfte
abgeschlossen worden. Dieser Zeitraum regelmäßigen Erwerbs-
geschäftsbetriebes stellt eine Arbeitsperiode, ein Geschäftsjahr dar.
Das Geschäftsjahr muß nicht notwendig 12 Monate dauern. Es darf
nur 12 Monate nicht überschreiten. Das Geschäftsjahr ist ein Rechts-
begriff, aus dem sich Ansprüche, auf den Gewinn von seiten der Ge-
sellschafter, auf Gewinnanteile von seiten Angestellter, auf Steuer
von seiten der Steuerbehörde ergeben. Dies erfordert, daß, wenn
das Geschäftsjahr auch nur einen Teil eines Jahres umfaßt, für den
seit der letzten ordentlichen Bilanz verflossenen Zeitraum auf den
Schlußtag desselben, also auf den der Auflösung vorangehenden Tag
eine Bilanz aufgestellt wird. Diese Bilanz gilt für die Vergangen-
heit, eine Erwerbszeit, sie ist eine Ertragsbilanz; die andere, die
Liquidationsbilanz, ist für die Zukunft, sie ist Eröfinungsbilanz des
Auflösungsbetriebes. Die erstere muß, wenn der bisherige Ge-
schäftsführer nicht Liquidator ist, von jenem, die andere vom Liqui-
dator aufgestellt werden. Die Aufnahme und Übergabe der Be-
stände haben beide gemeinsam zu bewirken. Die Bewertungen er-
folgen verschieden; die eine Bilanz für die Zwischenzeit seit der
letzten ordentlichen Bilanz, wir wollen sie der Kürze wegen die
ordentliche Schlußbilanz nennen, geht von den Werbungs- bzw.
den Buchwerten aus. Die andere hat es lediglich mit der Verwert-
barkeit unter dem Gesichtspunkt der Auflösung zu tun. Daß die
beiden Kapitalnachweisungen zu verschiedenen Wertergebnissen
kommen, entspricht der Verschiedenartigkeit der Bilanzierungs-
und Bewertungsgrundsätze, zum Teil auch hängt es von der
größeren oder geringeren Ehrlichkeit der ordentlichen Bilanz und
ihrer Vorgängerinnen ab. Was die Schlußbilanz als Überschuß der
Aktiva über die Passiva, unter denen sich bei der Bilanz der Kapi-
talgesellschaft die Grund- und anderen Kapitalien befinden, aufweist,
ist Ertrag der Zwischenzeit und fällt nur insofern nicht zusammen
mit dem „Gewinn“ der laufenden Kapitalbilanz, als eine Nachprüfung
des Kapitals auf seinen Werbungswert jetzt wegfällt.
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