Full text: Leistung und Wert

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ist, verflossen ist. An sich ist der Beschluß der Auflösung unab- 
hängig von der ordentlichen Bilanz. Daher können die beiden Tage 
unmittelbar aufeinander folgen. Die Aufstellung und Feststellung 
der ordentlichen Bilanz fällt dann in die Liquidationszeit. Es. ist in- 
dessen nur selten der Fall, daß die beiden Tage, der Tag der letzten 
ordentlichen Bilanz und der Tag der Auflösung unmittelbar auf- 
einander folgen. Bei der Aktiengesellschaft faßt meist die über die 
ordentliche Bilanz beschließende Generalversammlung den Auf- 
lösungsbeschluß. Zwischen dem Tage der letzten ordentlichen Bilanz 
und dem Auflösungstage liegt dann die Zeit, die die Aufstellung, 
Offenlegung und Feststellung der ordentlichen Bilanz in Anspruch 
nahm. Das können 1—3 Monate sein. Der Zwischenraum kann 
aber noch länger sein, wenn es nicht die die ordentliche Bilanz fest- 
stellende Generalversammlung war, die den Auflösungsbeschluß 
faßte. Mag der Zeitraum nun kürzer oder länger sein, so sind wäh- 
rend desselben in der Regel Werbungs- und Verwertungsgeschäfte 
abgeschlossen worden. Dieser Zeitraum regelmäßigen Erwerbs- 
geschäftsbetriebes stellt eine Arbeitsperiode, ein Geschäftsjahr dar. 
Das Geschäftsjahr muß nicht notwendig 12 Monate dauern. Es darf 
nur 12 Monate nicht überschreiten. Das Geschäftsjahr ist ein Rechts- 
begriff, aus dem sich Ansprüche, auf den Gewinn von seiten der Ge- 
sellschafter, auf Gewinnanteile von seiten Angestellter, auf Steuer 
von seiten der Steuerbehörde ergeben. Dies erfordert, daß, wenn 
das Geschäftsjahr auch nur einen Teil eines Jahres umfaßt, für den 
seit der letzten ordentlichen Bilanz verflossenen Zeitraum auf den 
Schlußtag desselben, also auf den der Auflösung vorangehenden Tag 
eine Bilanz aufgestellt wird. Diese Bilanz gilt für die Vergangen- 
heit, eine Erwerbszeit, sie ist eine Ertragsbilanz; die andere, die 
Liquidationsbilanz, ist für die Zukunft, sie ist Eröfinungsbilanz des 
Auflösungsbetriebes. Die erstere muß, wenn der bisherige Ge- 
schäftsführer nicht Liquidator ist, von jenem, die andere vom Liqui- 
dator aufgestellt werden. Die Aufnahme und Übergabe der Be- 
stände haben beide gemeinsam zu bewirken. Die Bewertungen er- 
folgen verschieden; die eine Bilanz für die Zwischenzeit seit der 
letzten ordentlichen Bilanz, wir wollen sie der Kürze wegen die 
ordentliche Schlußbilanz nennen, geht von den Werbungs- bzw. 
den Buchwerten aus. Die andere hat es lediglich mit der Verwert- 
barkeit unter dem Gesichtspunkt der Auflösung zu tun. Daß die 
beiden Kapitalnachweisungen zu verschiedenen Wertergebnissen 
kommen, entspricht der Verschiedenartigkeit der Bilanzierungs- 
und Bewertungsgrundsätze, zum Teil auch hängt es von der 
größeren oder geringeren Ehrlichkeit der ordentlichen Bilanz und 
ihrer Vorgängerinnen ab. Was die Schlußbilanz als Überschuß der 
Aktiva über die Passiva, unter denen sich bei der Bilanz der Kapi- 
talgesellschaft die Grund- und anderen Kapitalien befinden, aufweist, 
ist Ertrag der Zwischenzeit und fällt nur insofern nicht zusammen 
mit dem „Gewinn“ der laufenden Kapitalbilanz, als eine Nachprüfung 
des Kapitals auf seinen Werbungswert jetzt wegfällt. 
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