Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

2.  Kap.  Die  gerechte  Besteuerung.

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Zweites  Kapitel.
Die  gerechte  Besteuerung.
Wir  haben  gesehen,  daß  die  von  der  Staatsgewalt  der  Bevölkerung
aufgelegten  Lasten  mäßige  sein  müssen.  Sollen  dieselben  auch  gerechte  sein,
müssen  sie  nach  den  Grundsätzen  der  distributiven  Gerechtigkeit  vertheilt  werden.
Bei  der  Besprechung  des  so  viel  erörterten  Problems  der  gerechten  Besteuerung
drängt  sich  zunächst  die  Frage  nach  dem  leitenden  Princip  dieser  Besteuerung
auf.  Unter  den  in  dieser  Hinsicht  vertretenen  Theorien  sind  am  bemerkenswertesten ­
  die  folgenden:
1.  Die  falsche  Gleichheitstheorie.  Es  wird  nämlich  von  gewisser  Seite
behauptet:  wie  die  Mitglieder  eines  Vereines  oder  eines  Clubs  ohne  Unterschied ­
  der  Vermögenslage  gleiche  Beiträge  leisten  müssen,  so  sollten  auch
sämtliche  Mitglieder  des  Staatsverbandes,  gleichviel,  ob  sie  reich  oder  arm
sind,  denselben  Steuerbetrag  zu  entrichten  haben.  Diese  Theorie  geht  also
don  der  Anschauung  aus,  daß  die  staatliche  Ordnung  allen  Bürgern  gewisse
Bortheile  in  gleicher  Weise  verschafft,  und  zieht  daraus  den  Schluß,  daß  deshalb ­
  auch  die  Kosten  dieser  Ordnung  auf  alle  Staatsangehörigen  in  gleichem
Umfange  vertheilt  werden  sollten.  Dabei  wird  ganz  außer  acht  gelassen,  daß
eine  jährliche  Steuerleistung  von  z.  B.  60  Mark  ganze  10  °/o  vom  Gesamteinkommen ­
  eines  Arbeiters,  dagegen  von  demjenigen  einer  Familie  des  Mittelstandes ­
  nur  1  %  und  nicht  einmal  1 U  °/ 0  der  Bezüge  einer  reichen  Familie
beträgt.  Außerdem  ist  aber  auch  der  Hinweis  auf  die  Beitragsleistungen  der
Bereinsmitglieder  ganz  und  gar  hinfällig.  Der  Beitritt  zu  einem  Vereine
ist  etwas  ausschließlich  im  Belieben  des  Einzelnen  Stehendes;  dem  Staate
gehört  man  hingegen  ohne  vorgängige  freie  Entscheidung  an.  Auch  ist  es
vichi  richtig,  daß  der  Staat  allen  seinen  Bürgern  gleichen  Vortheil  bringt.
Biele  seiner  Veranstaltungen,  z.  B.  Subventionen  für  Kunstinstitute,  gewisse
Transport-  und  Verkehrsmittel,  große  Opfer  für  rein  ideale  Zwecke  verfolgende
wissenschaftliche  Unternehmungen,  kommen  nur  bestimmten  Personen  zu  gute.
Endlich  ließe  sich  diese  Theorie  überhaupt  nur  dann  verwirklichen,  wenn
stch  die  bestehenden  Vermögensungleichheiten  zuvor  bedeutend  vermindert  hätten.
2.  Andere  behaupten  hinwiederum:  gerade  so,  wie  sich  ein  Arzt  oder  ein
Bdvocat  seine  Leistungen  ihrer  Bedeutung  entsprechend  honoriren  lasse,  so  solle
vuch  die  Staatsgewalt  einen  jeden  zu  den  öffentlichen  Lasten  in  dem  Maße
heranziehen,  als  er  von  den  betreffenden  Veranstaltungen  und  den  durch  sie
verursachten  Ausgaben  Nutzen  gezogen  habe.  Diese  Anschauung  berücksichtigt
mit  Fug  und  Recht  die  Thatsache,  daß  die  öffentlichen  Gewalten  Functionen
erfüllen,  für  deren  Kosten  bestimmte  Personen  und  Gruppen  ganz  oder  aus-
            
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