Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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IV. Buch. Nachträge. 
a) Entschädigungen für manche Verrichtungen und Handlungen öffentlich-recht 
lichen Charakters, welche die staatlichen Behörden um bestimmter Personen 
willen vornehmen. Diese Entschädigungen stehen in einem gewissen Verhältnisse 
ztl der Bedeutung der von den staatlichen Organen vollbrachten Leistungen, tlnd 
zunächst sind hier die Gerichtskosten und die Gebühren für die Vornahme der 
Functionen der Civilstandsbeamten zu nennen. Vom finanziellen Standpunkte 
betrachtet, haben aber diese soeben genannten Taxen, welche häufig in Gestalt 
von Stempeln, mit denen die Eingaben zu versehen sind, erhoben werden 
— wie das auch bei Functionen anderer Art, welche der Staat besorgt, z. V. 
bei Erlegung der für die Benützung des Postdienstes zu zahlenden Entschädi 
gungen, geschieht —, keine sehr große Bedeutung für den Staat; wohl aber 
besitzen eine solche die zwei andern Arten von Abgaben dieser Gattung, von 
denen wir nunmehr zu reden haben. 
Von besonderer Wichtigkeit ist d) die Erbschaftssteuer, die in manchen 
Ländern, so z. B. in Großbritannien und Irland und in Frankreich, sehr 
große Erträgnisse liefert und eine Haupteinnahmequelle bildet. Ja in letzterem 
Lande erreicht der Gesamtbetrag der aus Anlaß von Erbschaftserössnungeu 
und von Schenkungen erhobenen Steuern sogar die jährliche Höhe von un 
gefähr 200 Millionen Francs. Die Abgaben dieser Art entsprechen in mancher 
Hinsicht den richtigen Besteuerungsgrundsätzen. Sie sind biegsam und ver 
ursachen dem Staate keine großen Auslagen u. s. w. Auch läßt es sich 
kaum nachweisen, daß sie die Production härter treffen als die andern Steuern 
gleicher Höhe. Andererseits trifft aber die Erbschaftssteuer die Erben und die 
Legatare °ohne Rücksicht auf deren Verhältnisse. Es macht keinen Unterschied, 
ob sie reich oder arm, gesund oder arbeitsunfähig sind, tlnd dann ist diese 
Steuer mit noch einem andern Nachtheile verbunden. Kommt sie in solchen 
Fällen zur Anwendung, wo das Vermögen nicht auf entfernte Verwandte 
oder auf Fremde, sondern auf nahe Angehörige oder Mitglieder desselben 
Haushalts übergeht, so benachtheiligt sie Personen, die oftmals ohnehin 
schon durch den Todesfall, der zur Einhebung dieser Stener Anlaß gibt, 
an ihrem Wohlstände geschädigt werden oder sogar um eine gesicherte Existenz 
gebracht sind. Wie oft werden durch den Tod des Gehalt, Pension, Lohn:c. 
beziehenden Familienhauptes die traurigsten ökonomischen Folgen für die An 
gehörigen hervorgernfen, um von den Kosten der Krankheit und des Be 
gräbnisses und andern, kleinern Ausgaben gar nicht zu reden! 
So sind denn derartige Steuern nur dann zu billigen, wenn alle nahen 
Verwandten von der Entrichtung derselben ausgenommen werden. Solchen 
darf man bei Sterbefällen nur jene Kosten aufbürden, die in einem jeden 
geordneten Gemeinwesen aus Anlaß von Eigenthumsübertragungen zu er 
wachsen pflegen.
	        
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