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IV. Buch. Nachträge.
a) Entschädigungen für manche Verrichtungen und Handlungen öffentlich-recht
lichen Charakters, welche die staatlichen Behörden um bestimmter Personen
willen vornehmen. Diese Entschädigungen stehen in einem gewissen Verhältnisse
ztl der Bedeutung der von den staatlichen Organen vollbrachten Leistungen, tlnd
zunächst sind hier die Gerichtskosten und die Gebühren für die Vornahme der
Functionen der Civilstandsbeamten zu nennen. Vom finanziellen Standpunkte
betrachtet, haben aber diese soeben genannten Taxen, welche häufig in Gestalt
von Stempeln, mit denen die Eingaben zu versehen sind, erhoben werden
— wie das auch bei Functionen anderer Art, welche der Staat besorgt, z. V.
bei Erlegung der für die Benützung des Postdienstes zu zahlenden Entschädi
gungen, geschieht —, keine sehr große Bedeutung für den Staat; wohl aber
besitzen eine solche die zwei andern Arten von Abgaben dieser Gattung, von
denen wir nunmehr zu reden haben.
Von besonderer Wichtigkeit ist d) die Erbschaftssteuer, die in manchen
Ländern, so z. B. in Großbritannien und Irland und in Frankreich, sehr
große Erträgnisse liefert und eine Haupteinnahmequelle bildet. Ja in letzterem
Lande erreicht der Gesamtbetrag der aus Anlaß von Erbschaftserössnungeu
und von Schenkungen erhobenen Steuern sogar die jährliche Höhe von un
gefähr 200 Millionen Francs. Die Abgaben dieser Art entsprechen in mancher
Hinsicht den richtigen Besteuerungsgrundsätzen. Sie sind biegsam und ver
ursachen dem Staate keine großen Auslagen u. s. w. Auch läßt es sich
kaum nachweisen, daß sie die Production härter treffen als die andern Steuern
gleicher Höhe. Andererseits trifft aber die Erbschaftssteuer die Erben und die
Legatare °ohne Rücksicht auf deren Verhältnisse. Es macht keinen Unterschied,
ob sie reich oder arm, gesund oder arbeitsunfähig sind, tlnd dann ist diese
Steuer mit noch einem andern Nachtheile verbunden. Kommt sie in solchen
Fällen zur Anwendung, wo das Vermögen nicht auf entfernte Verwandte
oder auf Fremde, sondern auf nahe Angehörige oder Mitglieder desselben
Haushalts übergeht, so benachtheiligt sie Personen, die oftmals ohnehin
schon durch den Todesfall, der zur Einhebung dieser Stener Anlaß gibt,
an ihrem Wohlstände geschädigt werden oder sogar um eine gesicherte Existenz
gebracht sind. Wie oft werden durch den Tod des Gehalt, Pension, Lohn:c.
beziehenden Familienhauptes die traurigsten ökonomischen Folgen für die An
gehörigen hervorgernfen, um von den Kosten der Krankheit und des Be
gräbnisses und andern, kleinern Ausgaben gar nicht zu reden!
So sind denn derartige Steuern nur dann zu billigen, wenn alle nahen
Verwandten von der Entrichtung derselben ausgenommen werden. Solchen
darf man bei Sterbefällen nur jene Kosten aufbürden, die in einem jeden
geordneten Gemeinwesen aus Anlaß von Eigenthumsübertragungen zu er
wachsen pflegen.