Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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IV.  Buch.  Nachträge.

a)  Entschädigungen  für  manche  Verrichtungen  und  Handlungen  öffentlich-rechtlichen ­
  Charakters,  welche  die  staatlichen  Behörden  um  bestimmter  Personen
willen  vornehmen.  Diese  Entschädigungen  stehen  in  einem  gewissen  Verhältnisse
ztl  der  Bedeutung  der  von  den  staatlichen  Organen  vollbrachten  Leistungen,  tlnd
zunächst  sind  hier  die  Gerichtskosten  und  die  Gebühren  für  die  Vornahme  der
Functionen  der  Civilstandsbeamten  zu  nennen.  Vom  finanziellen  Standpunkte
betrachtet,  haben  aber  diese  soeben  genannten  Taxen,  welche  häufig  in  Gestalt
von  Stempeln,  mit  denen  die  Eingaben  zu  versehen  sind,  erhoben  werden
—  wie  das  auch  bei  Functionen  anderer  Art,  welche  der  Staat  besorgt,  z.  V.
bei  Erlegung  der  für  die  Benützung  des  Postdienstes  zu  zahlenden  Entschädigungen, ­
  geschieht  —,  keine  sehr  große  Bedeutung  für  den  Staat;  wohl  aber
besitzen  eine  solche  die  zwei  andern  Arten  von  Abgaben  dieser  Gattung,  von
denen  wir  nunmehr  zu  reden  haben.
Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  d)  die  Erbschaftssteuer,  die  in  manchen
Ländern,  so  z.  B.  in  Großbritannien  und  Irland  und  in  Frankreich,  sehr
große  Erträgnisse  liefert  und  eine  Haupteinnahmequelle  bildet.  Ja  in  letzterem
Lande  erreicht  der  Gesamtbetrag  der  aus  Anlaß  von  Erbschaftserössnungeu
und  von  Schenkungen  erhobenen  Steuern  sogar  die  jährliche  Höhe  von  ungefähr ­
  200  Millionen  Francs.  Die  Abgaben  dieser  Art  entsprechen  in  mancher
Hinsicht  den  richtigen  Besteuerungsgrundsätzen.  Sie  sind  biegsam  und  verursachen ­
  dem  Staate  keine  großen  Auslagen  u.  s.  w.  Auch  läßt  es  sich
kaum  nachweisen,  daß  sie  die  Production  härter  treffen  als  die  andern  Steuern
gleicher  Höhe.  Andererseits  trifft  aber  die  Erbschaftssteuer  die  Erben  und  die
Legatare  °ohne  Rücksicht  auf  deren  Verhältnisse.  Es  macht  keinen  Unterschied,
ob  sie  reich  oder  arm,  gesund  oder  arbeitsunfähig  sind,  tlnd  dann  ist  diese
Steuer  mit  noch  einem  andern  Nachtheile  verbunden.  Kommt  sie  in  solchen
Fällen  zur  Anwendung,  wo  das  Vermögen  nicht  auf  entfernte  Verwandte
oder  auf  Fremde,  sondern  auf  nahe  Angehörige  oder  Mitglieder  desselben
Haushalts  übergeht,  so  benachtheiligt  sie  Personen,  die  oftmals  ohnehin
schon  durch  den  Todesfall,  der  zur  Einhebung  dieser  Stener  Anlaß  gibt,
an  ihrem  Wohlstände  geschädigt  werden  oder  sogar  um  eine  gesicherte  Existenz
gebracht  sind.  Wie  oft  werden  durch  den  Tod  des  Gehalt,  Pension,  Lohn:c.
beziehenden  Familienhauptes  die  traurigsten  ökonomischen  Folgen  für  die  Angehörigen ­
  hervorgernfen,  um  von  den  Kosten  der  Krankheit  und  des  Begräbnisses ­
  und  andern,  kleinern  Ausgaben  gar  nicht  zu  reden!
So  sind  denn  derartige  Steuern  nur  dann  zu  billigen,  wenn  alle  nahen
Verwandten  von  der  Entrichtung  derselben  ausgenommen  werden.  Solchen
darf  man  bei  Sterbefällen  nur  jene  Kosten  aufbürden,  die  in  einem  jeden
geordneten  Gemeinwesen  aus  Anlaß  von  Eigenthumsübertragungen  zu  erwachsen ­
  pflegen.
            
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