Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

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In  diesen  Kompagnieen  erscheinen  die  den  kaufmännischen
Erwerb  unterstützenden  Personen,  die  sogen.  Hilfsgewerbe  des
Handels.  Die  Träger  und  Arbeitsleute  in  ihren  verschiedenen  Abstufungen, ­
  wie  sie  zum  Transport  der  Waaren  durch  die  Stadt,
^uni  Be-  und  Entladen  der  Schiffe  erforderlich  waren,  finden  wir
hier  vereinigt,  und  der  Nutzen,  den  diese  Vereinigung  geprüfter
ttnd  geübter  Arbeiter  dem  Handel  bot,  wurde  Veranlassung,  dass'
^^r  Rath  sie  später  gleichfalls  in  Ämter  verwandelte.  Es  ist  ein
^t)ch  nicht  genügend  erklärter,  aber  auch  an  anderen  Orten  beobachteter ­
  Vorgang,  dass  gerade  diese  Träger-Verbände  im  engsten
^rischluss  an  das  kirchliche  Leben  zuerst  als  Bruderschaften  orga?
tiisirt  waren,  während  bei  den  Handwerkszünften  nur  vereinzelte
Schwache  Spuren  auf  einen  solchen  Ursprung  deuten  \  Mit  den
^^gentlichen  Handwerksämtern  hatten  diese  Träger-Ämter  in  Ein-*’*chtungen
  und  Bräuchen  manche  Verwandtschaft.  Man  gebrauchte
bekannten  Ausdruck,  vielleicht  um  durch  Anknüpfung  an  etwas
^^tehendes  die  neue  Vorschrift  annehmbarer  zu  machen.  Die
Entscheidenden  Vorrechte  der  Handwerksämter,  nämlich  Geschlossenheit ­
  des  Verbandes  und  die  Zulassung  nur  nach  vorgängig(.j^
  Beweise  der  Fähigkeit,  fehlen  freilich  diesen  Ämtern.
*E  Zahl  ihrer  Mitglieder  war  m.  W.  nie  beschränkt  und  konnte  es
^*cht  sein,  weil  das  Bedürfhiss  des  Handels  eine  je  mehr  und  mehr
^nehmende  Zahl  und  jedenfalls  eine  grosse  Zahl  derartiger  Personen ­
  forderte.  Die  zu  erfüllende  Bedingung  für  die  Aufnahme,
i.*^mlich  4jährige  Arbeit  als  „Husknechi'^  oder  „Dage/öner“,  gehört
^st  einer  späteren  Zeit  an  und  war  genau  genommen  keine  auf
fi  Oficr  Zurückdrängüng  berechnete  Bedingung.  Endlich
j  En  wir  zweien  dieser  Ämter,  nämlich  den  Bierträgern  und  den
j^^strägern,  eine  öffentliche  Pflicht  auferlegt*,  nämlich  beim  Aus-Feuerschäden
  die  Löscharbeiten  zu  übernehmen.  Ja  von
de^  hören  wir,  dass  ihnen  sogar  ursprünglich  die  Rolle
Nachrichters  zugemuthet  war.  Der  Artikel  17  des  Schragens
de  (lor  offenbar  ein  späterer  Zusatz  ist,  spricht  die  Befreiung
von  diesen  Diensten  aus.  Wie  man  darauf  gekommen
und  Loosträger  zum  Feuerlöschdienst  zu  bestimmen,  lässt
Uicht  enträthseln.  Man  kann  nur  daraufhinweisen,  dass  schon
StU(i-  Die  St.  Laurentius-Bruderschaft  der  Träger  in  Stettin  in  Baltische
Tv^’  ^^7-  359-Zei,
  Stieda,  „Das  Feuerlöschwesen  im  mittelalterlichen  Riga“  in  „Neue

^  ftr  Stadt  und  Land“  1878,  Nr.  301  u.  302.
            
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