Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.
Strafe  mildern.  Gewöhnliche  Amtsvergehen  wurden  mit  der  Be-^^hlung
  der  Strafen  als  verbüsst  und  ausgeglichen  angesehen  (X,  17).
den  Pflichten  des  Meisters  gehörte  auch  der  Besuch  der
Amte  regelmässig,  doch  höchstens  viermal  im  Jahre  veranstalteten ­
  Zusammenkünfte.  Indess  war  es  möglich  bei  anhängig
S^machten  Klagen  das  Amt  auch  ad  hoc  zusammenzuberufen  (X,  i).
^tif  diesen  musste  ein  Mitglied  des  Raths  anwesend  sein  und  ein
t^tar  oder  Stadtbedienter  das  Protokoll  führen,  das  in  der  Lade
^ttfgehoben  wurde  (I,  4,  5,  7).  Auf  einer  derselben  gelangte  der
chragen  einmal  jährlich  zur  Verlesung  (I,  6),  und  hier  wurden
^ttgenscheinlich  alle  das  Amt  oder  Gewerbe  angehenden  Ange-S^nheiten
  zur  Sprache  gebracht.  Das  hier  zu  beobachtende  Be-^hmen
  ist  Gegenstand  mehrerer  Bestimmungen  im  zehnten  Artikel.
‘ssbrauch  des  Eides  wird  im  Zusammenhänge  mit  den  Landes-^^setzen
  untersagt  (X,  18).  Niemand  darf  gegen  den  Amtsbruder
^^freundlich  auftreten  (X,  6,  7),  keiner  die  Versammlung  ohne
^  ^tibniss  des  Ältermannes  verlassen  (X,  8),  keiner  in  Waffen
^  Scheinen,  vor  offener  Lade  Unruhe  erregen  oder  sich  in  V  er-^*^tllungen
  einmischen  (X,  ii,  10,9).  Die  zur  Sprache  gebrachten
^^^’gelegenheiten  sollten  nicht  weiter  erzählt  werden,  (X,  5)  und
Erlittene  Strafen  sollte  keiner  sich  beschweren  (X,  12).
^^er  Versammlung  präsidirt  der  Ältermann,  dem  zwei  Beisitzer
^^gesellt  sind  (II,  i).  Keiner  kann  sich  der  Annahme  dieser  Ehrenzu
  denen  man  auf  Lebenszeit  gewählt  wird,  entziehen  (II,  2,  5).
g  ^ItGrmann,  als  die  Spitze  der  ganzen  Korporation,  hat  Anauf
  ehrerbietige  Haltung  der  Genossen  ihm  gegenüber
auch  wird  ihm  nebst  den  Beisitzern  ein  nicht  näher  be-^.||^mter
  Vorzug  in  der  Lehrlingshaltung  oder  Gesellen-Aufdingung
p^^räumt  (II,  4).  Dem  Altermanne  wird  an’s  Herz  gelegt  seine
ha  gehöriger  Weise  wahrzunehmen  und  z.  B.  den  Bön-^
  •licht  durch  die  Finger  zu  sehen  (II,  3).  Seine  Gerichtsüber
  die  Genossen  aber  ist  nur  eine  beschränkte  und
2^.  sich  nur  auf  die  Entscheidung  „kleiner  und  schlechter
^^‘^tigkeiten.  Seine  ausführende  Hand  ist  der  jüngste  Amtsder
  alles,  was  ihm  der  Ältermann  von  Amtswegen  gebietet,
"luss  (II,  8).
iq  Y  ^Itermann  ist  es  auch,  der  den  einen  der  drei  Schlüssel
irj  ^•'ivahrung  hat,  die  zur  Lade  gehören;  die  anderen  zwei  sind
•!  Händen  der  beiden  Beisitzer,  oder  wenn  mehr  als  zwei  da
’  Besitze  der  beiden  ältesten.  Die  Lade  enthält  das  Geld,
            
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