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Schlachter und Müller.
1) Erstlich soll man ein schlachterampt [von gujUten leuten,
so in der Stadt ju[ris¡diction whonen auch bürgerliche UnpA*^
thun, ahnrichtenn unndt aus denselben einen eltermann nebenst
dreyen beysitzeren, so auff die bönhasen un dt winckelschlach
inn als umb die Stadt vleiszige auffsicht habenn, erwelcn undt \
ordtnen.
2) Wenn solchesz ins werck gerichtet, soll sich nach
zeitt niemandt unterstehen ochsen, kue oder Schweine abschlachten"
zu laszen, ehr habe dann vor erst die gebhur in den kästen gebrac
undt dhaselbst ein Zeichen, welches auflf ochsenn, kue oder schwein
mercklich zu unterscheiden, gegeben, auch ein jedes datum,
solches geschehenn, undt eines igklichenn burgers nhamen dharb )
geschrieben werden soll, geholet bey peen 20 mark undt ve
börung des fleisches.
3) Ferner wann die ste . . . ht, mag ein jeder der vorschriebene"
schiachter seine arbeit vorrichtenn, aber wen das fleisch zugehawe .
den zettell wiederumb auffs radthaus bringen undt, was ehr
schlachtet, ahn melden n bey peen 30 mark undt vorbörung des vieh^^
4) Whofern sich aber einer der schiachter oder auch
hausknecht oder junge unterstehen wurde der mehrberurten stu
Viehes eines in der Stadt oder derselben district, eher und beN^^
ehr den freyzettel empfangen, abzuschlachten, soll der burger
dem vorigen die 20 mark und das fleisch verloren haben,
schiachter aber soll mit schwerer gefengknus auf vier wochen g
strafft undt mit 40 mark den halsz zu lösen vorbundenn sein.
5) 2 Dha ehr aber zum andern mhal dharuber beschlagen
soll ehr zur stäupe ge[zo|gen und der Stadt jurisdiction vor\'*-^^
hirunter auch alle fleischer in dieser stadt mit gemeinet und v
standen werden, jedoch soll der fleischer elterman das geldt vvocli
lieh vonn allen seinen gesellen und nachtbarenn, so in die schnt^^^
schlachten, zusammensamlen und dharvon alle sonnabendt ^
dem kästen rechnung thun undt bey seinen wharen wortten erha J
das der stadt in den heuseren als woll auff dem kutthause
unrecht die zeitt über geschehen, und was ein jeder geschlac
1 Die zwischen Klammern befindlichen Stellen sind im Original durch
zerstört.
% In der Vorlage sind nur die 4 ersten Artikel mimmerirt.
3 Am Rande von anderer Hand : Manndach.