Full text : Die Volkswirthschaftslehre

266  Buch  4.  Distribution  der  Güter.
Der  weitaus  wesentlichste  Theil  des  Volkseinkommens  läßt
sich  ermitteln,  je  nachdem  dabei  von  den  vereinnahmten  Gütern
oder  von  den  einnehmenden  Personen  ausgegangen  wird,  entiveder
  durch  Aufrechnung  der  erwirthschafteten  und  neu  in  das
Bolksvermögen  eingetretenen  Güter,  sowie  der  behufs  Beschaffung
letzterer  gebrachten  und  daher  vorweg  in  Abzug  zu  bringenden
Vermögensopfer,  also  eigentlich  durch  Berechnung  des  in  dem
Roherträge  der  nationalen  Production  enthaltenen  Reinertrages,
oder  durch  Aufsummirung  des  ursprünglichen  Einkommens
sämmtlicher  Volksangehöriger  Producenten,  sowohl  der  einzelnen
Privatpersonen,  als  des  Staats,  der  Gemeinden,  Korporationen  rc.
Bei  Anwendung  des  ersteren  Verfahrens  bleibt  nur  noch  zu
berücksichtigen,  ob  und  ein  wie  großer  Theil  jenes  endlichen
Reinertrages  etwa  an  das  Ausland  unentgeltlich,  z.  B.  als
Tribut  rc.,  oder  als  Vergeltung  für  >rt  dorther  überlassen
erhaltene  Vermögensnutzungen  abzugeben  ist.  Bei  Wahl  des
zweiterwähnteu  Verfahrens  aber  müssen  alle  Einnahmen  eingerechnet ­
  werden,  welche  für  die  einzelnen,  dem  Volke  zugehörigen
und  selbständig  wirthschaftenden  Subjecte  wirklich  reines,  in
Folge  eigener  wirthschaftlicher  Thätigkeit  bezogenes  Einkommen
sind,  also  namentlich  auch  möglichst  das  unmittelbar  ursprüngliche
an  selbst  erzeugten,  jedoch  nicht  vertauschten,  sondern  unmittelbar
zur  Befriedigung  der  eigenen  Bedürfnisse  verwendeten  Producten,
überhaupt  au  nicht  in  den  Verkehr  gekommenen  Arbeitserfolgen
oder  Vermögensnutzungen,  und  außerdem  ebenfalls  dasjenige,
welches  an  der  Production  einer  anderen  jBolkswirthschaft
bctheiligte  Einheimische  aus  dem  Auslande  beziehen,  insofern
z.  B.  bei  Betheiligung  mit  Kapital  letzteres  fortdauernd  als  ein
nur  ausgeliehener  Bestandtheil  des  inländischen  Volksvermögens
erscheint.  Uebrigens  ist  es  selbstverständlich,  daß  behufs  Feststellung ­
  der  Einzeleinkommen  die  aus  der  Einnahme  zu  deckenden
Schuldverbindlichkeiten  in  Abzug  zu  bringen  sind,  daß  aus
Schuldzinsen  lediglich  der  Gläubiger  Einkommen  bezieht,  daß
abgeleitetes  Einkommen  nicht  doppelt,  sondern  nur  entweder  bei
dem  es  Gewährenden  oder  dem  es  Beziehenden  in  Anrechnung
gebracht  werden  kann,  und  daß  endlich  die  von  Privaten  an  den
Staat,  die  Gemeinde  rc.  in  der  Form  von  Steuern  rc.  zwangsweise ­
  geleisteten  Beiträge  lediglich  dann  von  dem  Einkommen
des  Leistungspflichtigen  abgerechnet  und  demjenigen  des  Empfangsberechtigten ­
  zugerechnet  zu  werden  brauchen,  wenn  ersterer  dafür
            
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