Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  32.  Einwirkung  auf  die  Volkswirthschaft.  43
lange  lebenskräftig,  als  deren  Mitglieder  durch  das  Bindemittel
werkthütigcn  Gemeinsinns  und  regen  persönlichen  Interesses  an
den  gemeinsamen  Bestrebungen  zusammengehalten  werden.
Letztere  beeinflußt  die  Volkswirthschaft  schon  durch
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licherr  Sicherheit  nach  Innen  iiub  Außen,  durch  die  zur
Kostendeckung  des  Staats  nothwendige  Besteuerung  re.  sehr
bedeutend.  Das  Maß  dagegen,  in  welchem  dieselbe  Veranlassung ­
  hat,  außerdem  noch  entweder  ganz  unmittelbar
oder  wenigstens  mittelbar  auf  die  volkswirthschaftliche  Enttvickelung
  besonders  einzuwirken,  ist  wesentlich  durch  deren
jeweiligen  Stand  und  durch  die  Ausbildung  bedingt,  welche
einzelne  Seiten  der  privatwirthschaftlichen  Erwerbsthätigkeit
beleits  erreicht  haben.  Mit  den  Fortschritten  jener  und  dieser
vermindert  sich  die  Nothwendigkeit  staatlicher  Nachhilfe,
wahrend  sich  gleichzeitig  doch  die  Bedürfnisse  vermehren,
welche  behufs  ihrer  Befriedigung  staatliches  Eingreifen  erfordern. ­
  Im  Allgemeinen  aber  kann  dem  Staate  lediglich
obliegen,  für  Befriedigung  solcher  Bedürfnisse  der  Volkswirthschast
  zu  sorgen,  welche  ohne  sein  Zuthun  entweder
überhaupt  nicht,  oder  anderweit  mindestens  nicht  ebenso
wirksam  und  wirthschaftlich  zu  befriedigen  wären.
Hierfür  vermag  nun  seitens  des  Staats  beispielsweise
gesorgt  zu  werden:  zunächst  durch  Feststellung  und  Aufrechterhaltung ­
  der  wirthschaftlichen  Rechtsordnung,  z.  B.  vermittelst
Agrargesetzgebung,  Gewerbeordnung  zc.  ;  ferner  durch  Anfsichnahme
  gewisser  allgemeiner,  die  ganze  Volkswirthschaft  angehender
Angelegenheiten,  z.  B.  der  Ordnung  von  Maß  und  Gewicht,  des
Geldwesens  re.,  und  endlich  auch  durch  eigene  erwerbswirthschaftlichc
  Thätigkeit  behufs  gemeinnütziger,  zum  Nutzen  der  Gesammtheit ­
  gereichender  Bedürfnißbefriedigung,  z.  B.  durch  Selbstnbernahme
  der  Münzprägung,  des  Post-  und  Telegraphenbetriebes  re.
Uebrigens  pflegen  freilich  darüber,  >vas  hierbei  einzelnen  Falls
zweckmäßiger  Weise  zu  thun  und  zu  lassen  ist,  zeitweise  schon
deshalb  ziemlich  abweichende  Anschauungen  zu  herrschen,  tveil  in
dieser  Hinsicht  zeitlich  die  Bedürfnisse  wirklich  verschieden,  und  die
Grenzen  der  betreffenden  Staatsthütigkeit  keine  ein  für  allemal
            
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