Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  42.  Communismus  und  Socialismus.  73
nach  Alter  und  Geschlecht  wechseln,  in  gemeinsamen  Räumen
gearbeitet  werden,  oder  auch  (nach  dem  Cooperationssysteme
Owen's,  gest.  1858)  eine  Klassisication  nach  Altersstufen  eintreten,
und  die  Vcrtheilung  der  Geschäfte  nach  Maßgabe  des  Alters
erfolgen  k.  Einige  wollten  daneben  früher  die  Ehe  und  Familie
bestehen  lassen,  wogegen  diese  und  jene  nach  später  vorherrschend
gewordener  Auffassung  aufhört  und  es  der  Gesellschaft  ol^iegt,
die  Erziehung  der  Kinder  überhaupt  oder  mindestens  von  einem
gewissen  Lebensalter  an  bei  gleichem  Unterricht  für  Alle  zu  übernehmen, ­
  noch  Andere  es  aber  vorzogen,  über  derartig  Zukünftiges ­
  sich  auszuschweigen  und  sich  zunächst  auf  Angriffe  gegen
das  Bestehende  zu  beschränken.
Communistischer  seits  wird  also  gänzlich  verkannt,  daß
thatsächliche  Gleichheit  der  Menschen  schon  durch  deren  natürliche ­
  Ungleichheit  ausgeschlossen,  Bestehen  von  Privateigenthunt
  eine  wirth'schaftliche  Nothwendigkeit,  und  durch  Eigeninteresse ­
  geleitete  priöatwirthschaftliche  Erwerbsthätigkeit
nicht  durch  irgendwie  künstlich  herbeigeführtes  Zusaminenarbeiten
  ersetzbar  ist,  während  Gütergemeinschaft  ein
ungeheurer  Rückschritt  zu  einem  höchst  ursprünglichen
Entwickelungszustande  und  schließlich  demnach  auch  eine
allgemeine  Erwerbs-  und  Genußgemeinschaft  geradezu  unausführbar ­
  wäre.
Die  Menschen  sind  von  Gcbnrt  an  ungleich  in  ihren  Anlagen ­
  ititi)  werden  noch  ungleicher  durch  ihre  weitere  Entwickelung
im  Leben.  Diese  Ungleichheit,  vermöge  deren  sich  dieselben  gegenseitig ­
  ergänzen,  sichert  die  fortschreitende  Gesittung  des  Menschengeschlechts, ­
  welche  durch  allgemeine  Gleichmachung,  insofern  sie
überhaupt  möglich  wäre,  vernichtet  werden  müßte.  Gleichheit
kann  vernünftiger  Weise  nur  angestrebt  iverden  bezüglich  gaitz
allgemeiner  Rechte.  So  ist  z.  B.  das  Verlangen  nach  gleichem
Rechtsschutz,  nach  freiem  Gebrauchenkönnen  der  eigenen  Begabtheit,
um  sich  innerhalb  der  gegebenen  Gesellschaftsordnung  so  weit
hinaufzuarbeiten,  als  es  glücken  will,  sittlich  gerechtfertigt,  der
aus  bodenloser  Begehrlichkeit  hervorgehende  Anspruch  dagegen
völlig  ungerechtfertigt,  es  jedenfalls  nicht  schlechter  haben  zu
wollen,  als  mehr  beglückte  Andere,  was  schließlich  auf  den  von
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.