Full text : Ueber die Möglichkeit einer volkswirthschaftlichen Harmonie

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sunder  Grundlage  ruht,  ist  eine  wesentliche  Bcdiiiguug  zur
Erreicliiing  einer  wirtliscliaftlichen  Harmonie.

Es  soll  nicht  unsere  Aufgabe  sein,  die  geschichtliche  Entwickelung ­
  der  drei  Einkommenszweige  zu  verfolgen,  auch  nicht
das  gegenw  äitige  Verhältniss  derselben  zu  einander  eingehend
darzustellen.  Wir  wollen  vielmehr  nur  diejenigen  Vorkommnisse
zu  schildern  suchen,  welche  die  wirthschaftliche  Harmonie  stören,
und  solche  Mittel  aussiunen,  welche  uns  als  geeignet  erscheinen,
um  das  Gleichgewicht  zu  schaffen  und  zu  erhalten.  Und  müssen
wir,  um  dieses  Ziel  zu  erreichen,  zuerst  übergehen  zur  Einzelbetrachtung ­
  der  drei  Productionsfactoren  und  der  Gesetze,  denen
ein  jeder  von  ihnen  als  einzelner  Factor  gehorcht.
Indem  wir  diese  Aufgabe  unternehmen,  werden  wir  es  versuchen, ­
  auf  dem  Felde  der  modernen  Wissenschaft  zu  bleiben,
und  keine  der  mit  so  viel  Mühe  errungenen  wirthschaftlichen
Freiheiten  angreifen.  Es  ist  unsere  innerste  Ueberzeugung,  dass
die  Lösung  der  socialen  Frage  nicht  ausserhalb  der  freien  Concurren ­
  z  und  des  Privateigenthums  zu  suchen  ist.
Die  Theorie  des  laisser  faire  darf  jedoch  nicht  im  absoluten ­
  Sinne  aufgefasst  werden;  die  Weisheit  des  Staates  muss
vielmehr  darin  gesucht  werden,  dass  er,  ohne  die  Freiheit  und
die  Rechte  des  Individuums  zu  beeinträchtigen,  die  gemeinschaftlichen ­
  Interessen  des  Volkes  und  die  speciellen  Interessen
der  wirthschaftenden  Classen  zu  fordern,  den  Missbrauch  des
Starken  dem  Schwachen  gegenüber  zu  verhüten  versteht.
Um  Dieses  zu  erreichen  muss  der  Staat  einen  bestimmten
Wirkungskreis  im  wirthschaftlichen  Leben  haben.  Welchen
Umfang  dieser  Wirkungskreis  haben  darf,  hängt  ab  in  erster
Lime  von  dem  jeweiligen  Culturzustande  eines  Volkes.  Manche
1  hätigkeitcn,  welche  der  Staat  in  einem  unentwickelten  Culturzustande ­
  nicht  verrichten  kann,  muss  er  bei  hochentwickelter  Cultur
Übel  nehmen;  andere  Verrichtungen  wiederum,  welche  der  Staat
bei  niedrigem  Culturzustande  übernehmen  muss,  kann  er  bei
            
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