Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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SBeffenmgëanstaiten feine geringe ¡ein, jo bürste eine &er= 
Mehrung derselben um so eher eintreten, wenn § 61 tn Der 
Fassung des Entwurfes in Wirksamkeit treten sollte. 
Personen zwischen 12 und 18 Jahren, welche strafbare 
Handlungen (welcher Art immer) begangen haben, sollen 
nur dann den strafgesetzlichen Bestimmungen unterlegen, 
wenn sie die zur vollen Erkenntnis des begangenen 
Unrechtes erforderliche Reife besitzen werden. 
Wird diese Bestimmung ihrem Sinne nach ausgeführt 
werden, dann wird, wie wir oben auseinandergesetzt ^haben, 
eine Bestrafung der Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren 
wohl nur sehr selten platzgreifen können, denn jene Reste 
werden nur wenig Jugendliche prästieren, das Gericht wird 
also in dieser großen Anzahl von Fällen die Bestrafung 
der Schuldigen entweder durch ihre Angehörigen veranlassen 
müssen, oder die Unterbringung derselben in „geeigneten“ 
Familien oder in Erziehungs- oder Besserungsanstalten an 
zuordnen haben. 
Der Bestrafung der Schuldigen durch die Angehörigen 
stellen sich in den meisten Fällen die gewichtigstell Bedenken 
entgegen; tragen doch diese Angehörigen zumeist die Haupt 
schuld all der Berwilderung, die jugendliche Personen zur 
Verübung von Strafthaten treibt. 
Auch an den „geeigneten Familien" wird es bei ge 
wissenhafter Prüfung der Sachlage zumeist fehlen; so wlrd 
sich das Gericht in den allermeisten Füllen wohl doch dazu 
entschließen müssen, die Unterbringung des jugendlichen 
%#tera in einer 8raiel)nng3; ober an 
verfügen. 
Wie dies aber bei der gegenwärtigen so geringfügigen 
Zahl jener Institute möglich werden soll, ist schwer ab- 
^3nt Mre 1890 betrug bie ## ber 3ugenblic^en, 
welche wegen Verbrechens th aten allein schuldig befunden 
wurden, nicht weniger als 6579; diese bedeutende Ziffer 
lässt auf die große Zahl derjenigen schließen, die bei corrector 
beg @#63 bere# i^e Unterbringung tn 
den Erziehungs- und Besserungsanstalten zu finden haben 
werden.
	        
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