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SBeffenmgëanstaiten feine geringe ¡ein, jo bürste eine &er=
Mehrung derselben um so eher eintreten, wenn § 61 tn Der
Fassung des Entwurfes in Wirksamkeit treten sollte.
Personen zwischen 12 und 18 Jahren, welche strafbare
Handlungen (welcher Art immer) begangen haben, sollen
nur dann den strafgesetzlichen Bestimmungen unterlegen,
wenn sie die zur vollen Erkenntnis des begangenen
Unrechtes erforderliche Reife besitzen werden.
Wird diese Bestimmung ihrem Sinne nach ausgeführt
werden, dann wird, wie wir oben auseinandergesetzt ^haben,
eine Bestrafung der Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren
wohl nur sehr selten platzgreifen können, denn jene Reste
werden nur wenig Jugendliche prästieren, das Gericht wird
also in dieser großen Anzahl von Fällen die Bestrafung
der Schuldigen entweder durch ihre Angehörigen veranlassen
müssen, oder die Unterbringung derselben in „geeigneten“
Familien oder in Erziehungs- oder Besserungsanstalten an
zuordnen haben.
Der Bestrafung der Schuldigen durch die Angehörigen
stellen sich in den meisten Fällen die gewichtigstell Bedenken
entgegen; tragen doch diese Angehörigen zumeist die Haupt
schuld all der Berwilderung, die jugendliche Personen zur
Verübung von Strafthaten treibt.
Auch an den „geeigneten Familien" wird es bei ge
wissenhafter Prüfung der Sachlage zumeist fehlen; so wlrd
sich das Gericht in den allermeisten Füllen wohl doch dazu
entschließen müssen, die Unterbringung des jugendlichen
%#tera in einer 8raiel)nng3; ober an
verfügen.
Wie dies aber bei der gegenwärtigen so geringfügigen
Zahl jener Institute möglich werden soll, ist schwer ab-
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welche wegen Verbrechens th aten allein schuldig befunden
wurden, nicht weniger als 6579; diese bedeutende Ziffer
lässt auf die große Zahl derjenigen schließen, die bei corrector
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den Erziehungs- und Besserungsanstalten zu finden haben
werden.