Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit absoluter
Stimmenmehrheit gefaßt: vorbehalten bleibt die Bestimmung
von § 25 der Statuten.
§ 17. Ordentlicher Weise findet die Generalversammlung
alljährlich im Monat März statt, außerordentlicher Weise,
wenn das Zentralkomite es für nöthig erachtet, oder wenn
ein Drittel der Sektionen oder mindestens der zehnte Theil
der Verbandsmitglieder es verlangt.
Für den Besuch der Versammlungen erhalten die Delegirten
aus der Zentralkasse ein Taggeld von Fr. 5. —.
§ 18. Die Befugnisse der Generalversammlung sind:
1. Wahl des Zentralkvmites und des Zentralpräsidenten.
2. Wahl der Rechnungskonunissivn.
3. Wahl der Reknrskommission (statutarisches Schiedsgericht
in Bußenfällen).
4. Fassung aller derjenigen Beschlüsse, welche zur Erreichung
des in § 2 aufgestellten Zweckes nothwendig,
resp. förderlich erscheinen, im Besonderen:
a) Beschlüsse über Festsetzung des Minimallohnes;
1>) Beschlüsse betreffend den Verbandsverkehr;
c) Einführung eines Fachgerichts, das situ alle Streitigkeiten
zwischen Verbandsnütgliedern im S ti chiva arenverkehr
unter Ausschluß der ordentlichen Gerichtsinstanzen
obligatorisch ist;
d) Erlassung von Vorschriften über Musterschutz, sowie
Einführung eines Fachgerichts für Musterschutz, das
alle diesbezüglichen Streitfälle zwischen Verbandsmitgliedern
unter Ausschluß der ordentlichen Gerichtsinstanzen
endgiltig erledigt:
c) Regelung des Ferggerwesens;
f) Erlassung eines Stichzählnngsregutativs;
g) Erlassung von Vorschriften über Musterklassifikation:
h) Errichtung einer Verkaufsstelle für den Verkauf von den
Verbandsmitgliedern anheimgefallener Retonrwaare;
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