Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  werden  mit  absoluter ­
  Stimmenmehrheit  gefaßt:  vorbehalten  bleibt  die  Bestimmung ­
  von  §  25  der  Statuten.
§  17.  Ordentlicher  Weise  findet  die  Generalversammlung
alljährlich  im  Monat  März  statt,  außerordentlicher  Weise,
wenn  das  Zentralkomite  es  für  nöthig  erachtet,  oder  wenn
ein  Drittel  der  Sektionen  oder  mindestens  der  zehnte  Theil
der  Verbandsmitglieder  es  verlangt.
Für  den  Besuch  der  Versammlungen  erhalten  die  Delegirten
  aus  der  Zentralkasse  ein  Taggeld  von  Fr.  5.  —.
§  18.  Die  Befugnisse  der  Generalversammlung  sind:
1.  Wahl  des  Zentralkvmites  und  des  Zentralpräsidenten.
2.  Wahl  der  Rechnungskonunissivn.
3.  Wahl  der  Reknrskommission  (statutarisches  Schiedsgericht ­
  in  Bußenfällen).
4.  Fassung  aller  derjenigen  Beschlüsse,  welche  zur  Erreichung ­
  des  in  §  2  aufgestellten  Zweckes  nothwendig,
resp.  förderlich  erscheinen,  im  Besonderen:
a)  Beschlüsse  über  Festsetzung  des  Minimallohnes;
1>)  Beschlüsse  betreffend  den  Verbandsverkehr;
c)  Einführung  eines  Fachgerichts,  das  situ  alle  Streitigkeiten ­
  zwischen  Verbandsnütgliedern  im  S  ti  chiva  arenverkehr
  unter  Ausschluß  der  ordentlichen  Gerichtsinstanzen
  obligatorisch  ist;
d)  Erlassung  von  Vorschriften  über  Musterschutz,  sowie
Einführung  eines  Fachgerichts  für  Musterschutz,  das
alle  diesbezüglichen  Streitfälle  zwischen  Verbandsmitgliedern ­
  unter  Ausschluß  der  ordentlichen  Gerichtsinstanzen ­
  endgiltig  erledigt:
c)  Regelung  des  Ferggerwesens;
f)  Erlassung  eines  Stichzählnngsregutativs;
g)  Erlassung  von  Vorschriften  über  Musterklassifikation:
h)  Errichtung  einer  Verkaufsstelle  für  den  Verkauf  von  den
Verbandsmitgliedern  anheimgefallener  Retonrwaare;

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