Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

ist  von  beit  Richtern  cuts  dem  Zirknlationswege  oder  in  nächster
Sitzung  zu  genehmigen  und  zu  unterzeichnen.
§  25.  Nach  erfolgter  Unterzeichnung  durch  die  Richter
lind  den  Sekretär  wird  das  Urtheil  dem  Zentralkomite  und
den  Parteien  in  Abschrift  übermittelt.
Die  Urtheile  des  Fachgerichts  sind  inappellabel  (§  6  des
Regulativs  betreffend  Musterschutz)  und  treten  mit  der  Mittheilung
  derselben  an  die  Parteien  in  Kraft.
§  26.  Jedes  Urtheil  soll  enthalten:
a)  die  Bezeichnung  des  Gerichts  :
b)  die  Bezeichnung  der  Parteien  und  ihrer  eventuellen  Vollmachtträger
  nach  Namen,  Berns,  Wohnort  und  Parteistellung
  :
c)  die  Rechtsbegehren  der  Parteien;
d)  eine  gedrängte  Darstellung  des  Thatbestandes  und  der
Resultate  des  Expertenuntersnchs;
e)  die  Entscheidungsgründe;
f)  das  Dispositiv  des  Urtheils,  enthaltend  die  Schnldigerklärung
  oder  Nichtschuldigerklärung  der  Uebertretung
der  Verbandsvorschriften  über  Musterschutz  und  die  dem
Kläger  zu  leistende  Schadenersatzsnmme;
g)  den  Antrag  an  das  Zentralkomite  betreffend  Ausfüllung
der  in  §  7  des  Regulativs  betreffend  Musterschutz  vom
30.  September  1887  festgestellten  Bußen,  eventuell  betreffend ­
  Ausschluß  des  Beklagten  aus  dem  Verbände;
h)  die  Entscheidung  über  die  Gerichtskosten;
i)  die  Entscheidung  über  die  Parteientschädignngen;
k)  das  Datum.
D.  Gebühren.
§  27.  An  Gerichtsgebühren  können  berechnet  werden  je
nach  der  Wichtigkeit  des  Streitgegenstandes  und  dem  nöthigen
Zeitanfwande  Fr.  25  bis  Fr.  100.
            
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