. B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
innezuhalten hat, daß er die Arbeit nicht notwendig selbst zu verrichten
bvaucht, sondern durch andere ausführen lassen darf, daß er keiner
Disziplin des Arbeitgebers unterliegt, daß für ihn, abgesehen von dem
Fall besonderer Vereinbarung, kein Recht und keine Pflicht zur weiteren
Beschäftigung oder für Einhaltung einer Kündigungsfrist besteht. Daß
ihm das Material vom Fabrikanten geliefert, wird, schließt die Selb-
ständigkeit in keiner Weise aus, sondern ist bei den meisten Haus -
y ew erb etre ib end en der Fall. Ebensowenig steht der Annahme
einer Hausindu str i e entgegen die Bezahlung in Stücklohn und
die Tätigkeit bloß für ein en Fabrikanten. Letzteres um so weniger,
als der Beschwerdeführer an sich nicht gehindert ist, noch für andere
Unternehmer zu arbeiten (OVG. St. 14 402).
8. Nicht mehr zum Begriff „Gewerbes“ gehört nach der Begriffs-
bestimmung, daß es sich um eine erlaubt e Tätigkeit handeln muß,
denn es wäre, wie die Begründung zum Entwurf (S. 28) sagt, nicht
verständlich, aus welchem Grunde eine verbotene gewerbsmäßige Tätig-
keit, mit der unter Umständen ein beträchtlicher Nutzen verbunden sein
kann, steuerlich eine andere Behandlung erfahren soll, wie der erlaubte
Gewerbebetrieb. Die Übertragung des Gedankens auf das Steuerrecht,
daß der Begriff des Gewerbes eine erlaubte und nicht sittenwidrige
Tätigkeit vorausseße, würde zu einem der Natur und Aufgabe gerade
des öffentlichen Rechts widersprechenden Ergebnis führen, nämlich
dazu, daß derjenige, der sich innerhalb der Rechtsordnung hält und
sittllich untadelhaft handelt, Steuern zahlen muß, der Gesetzes- und
Sittenverächter aber nicht (Popitz, UStG. S. 166; Kloß, DStZ. Bd. 9
1920 S. 88). Steuerpflichtig sind daher auch verbotswidrige Aus-
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einen Grundsay, die Erhebung einer Steuer von einem sittenwidrigen
oder strafbaren Tun sei mit der Rechtsordnung unvereinbar, nicht an
(RFH. 3 173, 5 228, 8 21, 140).
Zu Abs. 3.
9. Der dem Landtag vorgelegte Gesetzentwurf hatte die Bestimmung
des § b GewStG. übernommen, wonach der Gewerbesteuer nicht unter-
worfen waren: Vereine, jeingetragene Genossenschaften und Korpora-
tionen, welche nur die eigenen Bedürfnisse ihrer Mitglieder an Geld,
Lebensmitteln und anderen Gegenständen zu beschaffen bezwecken, wenn
sie satungsgemäß und tatsächlich ihren Verkehr auf ihre Mitglieder
beschränken und keinen Gewinn unter die Mitglieder verteilen, auch
eine Verteilung des aus dem Gewinn angesammelten Vermögens unter
die Mitglieder für den Fall der Auflösung ausschließen, wobei für
Konsumvereine und Konssumanstalten gewerblicher Unternehmer im
Nebenbetriebe noch die Voraussezung hinzukommen mußte, daß sie
keinen offenen Laden unterhielten. Diese Bestimmung wurde jedoch
vom Ständigen Ausschuß in seiner Gesamtheit abgelehnt, allerdings aus
verschiedenen Gründen. Während die sozialistischen Parteien und ein
Teil des Zentrums die Konsumgenossenschaften, lediglich von diesen
ging man aus, gänglich freistellen wollten, wünschten die bürgerlichen
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