Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

. B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
innezuhalten hat, daß er die Arbeit nicht notwendig selbst zu verrichten 
bvaucht, sondern durch andere ausführen lassen darf, daß er keiner 
Disziplin des Arbeitgebers unterliegt, daß für ihn, abgesehen von dem 
Fall besonderer Vereinbarung, kein Recht und keine Pflicht zur weiteren 
Beschäftigung oder für Einhaltung einer Kündigungsfrist besteht. Daß 
ihm das Material vom Fabrikanten geliefert, wird, schließt die Selb- 
ständigkeit in keiner Weise aus, sondern ist bei den meisten Haus - 
y ew erb etre ib end en der Fall. Ebensowenig steht der Annahme 
einer Hausindu str i e entgegen die Bezahlung in Stücklohn und 
die Tätigkeit bloß für ein en Fabrikanten. Letzteres um so weniger, 
als der Beschwerdeführer an sich nicht gehindert ist, noch für andere 
Unternehmer zu arbeiten (OVG. St. 14 402). 
8. Nicht mehr zum Begriff „Gewerbes“ gehört nach der Begriffs- 
bestimmung, daß es sich um eine erlaubt e Tätigkeit handeln muß, 
denn es wäre, wie die Begründung zum Entwurf (S. 28) sagt, nicht 
verständlich, aus welchem Grunde eine verbotene gewerbsmäßige Tätig- 
keit, mit der unter Umständen ein beträchtlicher Nutzen verbunden sein 
kann, steuerlich eine andere Behandlung erfahren soll, wie der erlaubte 
Gewerbebetrieb. Die Übertragung des Gedankens auf das Steuerrecht, 
daß der Begriff des Gewerbes eine erlaubte und nicht sittenwidrige 
Tätigkeit vorausseße, würde zu einem der Natur und Aufgabe gerade 
des öffentlichen Rechts widersprechenden Ergebnis führen, nämlich 
dazu, daß derjenige, der sich innerhalb der Rechtsordnung hält und 
sittllich untadelhaft handelt, Steuern zahlen muß, der Gesetzes- und 
Sittenverächter aber nicht (Popitz, UStG. S. 166; Kloß, DStZ. Bd. 9 
1920 S. 88). Steuerpflichtig sind daher auch verbotswidrige Aus- 
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einen Grundsay, die Erhebung einer Steuer von einem sittenwidrigen 
oder strafbaren Tun sei mit der Rechtsordnung unvereinbar, nicht an 
(RFH. 3 173, 5 228, 8 21, 140). 
Zu Abs. 3. 
9. Der dem Landtag vorgelegte Gesetzentwurf hatte die Bestimmung 
des § b GewStG. übernommen, wonach der Gewerbesteuer nicht unter- 
worfen waren: Vereine, jeingetragene Genossenschaften und Korpora- 
tionen, welche nur die eigenen Bedürfnisse ihrer Mitglieder an Geld, 
Lebensmitteln und anderen Gegenständen zu beschaffen bezwecken, wenn 
sie satungsgemäß und tatsächlich ihren Verkehr auf ihre Mitglieder 
beschränken und keinen Gewinn unter die Mitglieder verteilen, auch 
eine Verteilung des aus dem Gewinn angesammelten Vermögens unter 
die Mitglieder für den Fall der Auflösung ausschließen, wobei für 
Konsumvereine und Konssumanstalten gewerblicher Unternehmer im 
Nebenbetriebe noch die Voraussezung hinzukommen mußte, daß sie 
keinen offenen Laden unterhielten. Diese Bestimmung wurde jedoch 
vom Ständigen Ausschuß in seiner Gesamtheit abgelehnt, allerdings aus 
verschiedenen Gründen. Während die sozialistischen Parteien und ein 
Teil des Zentrums die Konsumgenossenschaften, lediglich von diesen 
ging man aus, gänglich freistellen wollten, wünschten die bürgerlichen 
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