430
615—616. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs.
Im Register, wie auch im Controlscheine ist der Umstand, ob und
für wie viele Colli oder Behältnisse amtliche Drahtschnüre verwendet
wurden, ersichtlich zu machen.
(Vdgb. 1869, Nr. 21; F. M. Erl. Ofen v. 21. Mai 1869, Nr. 20673.)
Anmerkung. Die Anlegung zollamtlicher Bleisiegel hat an den zur
Sicherung des Tabakinaterials wahrend des Transports aus den Fabnken in die
Verschleihmagazine auf gemi,sen Routen in Gebrauch gesetzten, cigends construirten,
mit einem besonderen amtlichen Verschlüsse versehenen Kisten der Tabakfabriken zu
unterbleiben und hat dieser Verschluß, bestehend ans 8 starken Eisendrähten um 16
vertieft liegenden Wachssiegeln dort, wo ein zollamtlicher Verschluß vorgeschrieben
ist, auch als solcher zu gelten. (Vdgb. 1861, Nr. 1.)
7. Weneymen auf dem Zuge und nach dem Antreffe,r im Grte
der Bestimmung.
616. Die Waare muß zu dem Amte, an das dieselbe ange
wiesen wird, gestellt werden. Sowol im Zuge an den Ort der
Bestimmung, als auch von Seite des Amtes, an das die Waare
angewiesen wurde, ist sich nach den Bestimmungen über die Air-
weisung unverzollter Gegenstände zu benehmen.
Nimmt die Waare die Richtung nach dem inneren Zollgebiete,
so wird dieselbe an das im Orte der Bestimmung bestehende zu den
Amtshandlungen der Waarencontrole ermächtigte Amt, oder wenn
daselbst kein solches Amt aufgestellt wäre, an das Hauptzollamt
oder ein anderes Gefällsamt, welches in der eingeschlagenen Rich
tung vor dem Orte der Bestimmung dem letzteren zunächst be
steht, oder endlich, wenn sich in der eingeschlagenen Richtung auch
kein Hauptzollamt befände, an die Abtheilung der Finanzwache,
in deren Bezirk der Ort der Bestimmung gelegen ist, angewiesen.
(§. 340 3. 0.)
Die Anweisung zur Abnahme des amtlichen Verschlusses geschieht:
a) entweder an ein Controlamt, oder
b) an eine Finanzwach'Abtheilung, oder
c) an andere ausnahmsweise hiezu ermächtigte Organe. (Z. 602 u. 603.)
Das Amt nimmt die äußere und innere Untersuchung der Waare vor
und bestätiget die Amtshandlung auf dem Rücken des Controlscheines oder
auf der Erklärung für das Controlverfahren in Verbindung mit dem Con
trolscheine.
Die Finanzwach-Abtheilungen oder andere zur Abnahme des amtlichen
Verschlusses ermächtigte Organe haben sich auf die äußere Untersuchung durch
Besichtigung der Zahl und Zeichen der Päcke und auf die Ueberzeugung von
der Unvcrletztheit des Verschlusses zu beschränken.
Ist der Verschluß unverletzt und ergibt sich sonst kein Bedenken, so wird
die Sendung sowol bei dem Controlamte, als auch von den anderen Organen
in das Stellungsbuch eingetragen, die Stellung auf dem Rücken der güt
lichen Ausfertigung wie folgt bestätiget : , Stellungsbuch Nr. — richtig einge'
troffen, untersucht und — Stück Siegel abgenommen — zu — am —" und
von dem Betreffenden unterschrieben.