Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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615—616. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. 
Im Register, wie auch im Controlscheine ist der Umstand, ob und 
für wie viele Colli oder Behältnisse amtliche Drahtschnüre verwendet 
wurden, ersichtlich zu machen. 
(Vdgb. 1869, Nr. 21; F. M. Erl. Ofen v. 21. Mai 1869, Nr. 20673.) 
Anmerkung. Die Anlegung zollamtlicher Bleisiegel hat an den zur 
Sicherung des Tabakinaterials wahrend des Transports aus den Fabnken in die 
Verschleihmagazine auf gemi,sen Routen in Gebrauch gesetzten, cigends construirten, 
mit einem besonderen amtlichen Verschlüsse versehenen Kisten der Tabakfabriken zu 
unterbleiben und hat dieser Verschluß, bestehend ans 8 starken Eisendrähten um 16 
vertieft liegenden Wachssiegeln dort, wo ein zollamtlicher Verschluß vorgeschrieben 
ist, auch als solcher zu gelten. (Vdgb. 1861, Nr. 1.) 
7. Weneymen auf dem Zuge und nach dem Antreffe,r im Grte 
der Bestimmung. 
616. Die Waare muß zu dem Amte, an das dieselbe ange 
wiesen wird, gestellt werden. Sowol im Zuge an den Ort der 
Bestimmung, als auch von Seite des Amtes, an das die Waare 
angewiesen wurde, ist sich nach den Bestimmungen über die Air- 
weisung unverzollter Gegenstände zu benehmen. 
Nimmt die Waare die Richtung nach dem inneren Zollgebiete, 
so wird dieselbe an das im Orte der Bestimmung bestehende zu den 
Amtshandlungen der Waarencontrole ermächtigte Amt, oder wenn 
daselbst kein solches Amt aufgestellt wäre, an das Hauptzollamt 
oder ein anderes Gefällsamt, welches in der eingeschlagenen Rich 
tung vor dem Orte der Bestimmung dem letzteren zunächst be 
steht, oder endlich, wenn sich in der eingeschlagenen Richtung auch 
kein Hauptzollamt befände, an die Abtheilung der Finanzwache, 
in deren Bezirk der Ort der Bestimmung gelegen ist, angewiesen. 
(§. 340 3. 0.) 
Die Anweisung zur Abnahme des amtlichen Verschlusses geschieht: 
a) entweder an ein Controlamt, oder 
b) an eine Finanzwach'Abtheilung, oder 
c) an andere ausnahmsweise hiezu ermächtigte Organe. (Z. 602 u. 603.) 
Das Amt nimmt die äußere und innere Untersuchung der Waare vor 
und bestätiget die Amtshandlung auf dem Rücken des Controlscheines oder 
auf der Erklärung für das Controlverfahren in Verbindung mit dem Con 
trolscheine. 
Die Finanzwach-Abtheilungen oder andere zur Abnahme des amtlichen 
Verschlusses ermächtigte Organe haben sich auf die äußere Untersuchung durch 
Besichtigung der Zahl und Zeichen der Päcke und auf die Ueberzeugung von 
der Unvcrletztheit des Verschlusses zu beschränken. 
Ist der Verschluß unverletzt und ergibt sich sonst kein Bedenken, so wird 
die Sendung sowol bei dem Controlamte, als auch von den anderen Organen 
in das Stellungsbuch eingetragen, die Stellung auf dem Rücken der güt 
lichen Ausfertigung wie folgt bestätiget : , Stellungsbuch Nr. — richtig einge' 
troffen, untersucht und — Stück Siegel abgenommen — zu — am —" und 
von dem Betreffenden unterschrieben.
	        
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