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Mittel zur Produktion sind. Auf indirektem Wege kann aber sehr
leicht und sicher der Tod eines Thieres herbeigeführt werden. - Eine
vorher festgesetzte Entschädigungssumme könnte dem Viehbesitzer als
eine Prämie vorschweben, welche auf den Tod seiner Thiere ausgesetzt
ist. Um das Interesse der Viehbesitzer für die Erhaltung und Pflege
der versicherten Thiere wach zu erhalten, ist es durchaus gerechtfertigt,
nur den wirklichen Verlust zu entschädigen, welcher durch die Taxe
festgestellt wird.
Der Einwand, der Werth eines Thieres lasse sich nach dessen
Tode nicht bestimmen, ist nicht ganz stichhaltig. Gute Anhaltspunkte
geben stets das Alter, die Größe, das Schlachtgewicht, die wahrheits
getreue Angabe des Besitzers über den Kaufpreis, bezeugte Nachrichten
über Leistungen rc.
g. Entschädigung.
§. 26.
Die Entschädigungspflicht der Gesellschaften be
ginnt mit dem 15. Tage, mittags 12 Uhr vom Ausfertigungsdatum
der Police, resp. der Nachträge derselben an gerechnet; auch muß
das getödtete ober verendete Thier 14 Tage vor dem Erkranken oder
dem Unglücksfalle bereits Eigenthum des Versicherten und während
dieser Zeit vollkommen gesund gewesen sein.
Der Central-Viehversicherungsvercin stellt die Quarantainefrift
auf 10, die Braunschweigische Allgemeine Viehversicherungsgeseüschaft
aU ^ Vm^de?Quarantainefrist sollten die sogenannten Unglücksfälle
im engern Sinne (Bein-, Knochenbrüche. Verblutungen rc.) ausgeschlossen
werden. Dieser Anforderung sucht die Rheinische Viehversicherungs
gesellschaft dadurch gerecht zu werden, daß sie bestimmt: Die Ent
schädigungspflicht der Gesellschaft beginnt mit dem 4. Tage für Un
glücksfälle denen keine vorhergehende Krankheit zu Grunde lag, für
alle andern Krankheiten mit dem 24. Tage, mittags 12 Uhr, vom
Ausfertigungsdatum der Police resp. den Nachträgen an gerechnet,
nachdem das getödtete oder verendete Thier 3 Wochen vor dem Er
kranken oder dem Unglückssalle bereits Eigenthum des Versicherten
und während dieser Zeit vollkommen gesund gewesen ist.
Bei Transportversicherungen des Centralviehversicherungsvereins
beginnt der Entschädigungsanspruch am Tage der Prämienzahlung
und hört auf, sobald die Thiere an dem in der Police genannten
Bestimmungsort ausgeladen sind.
§27.
Die Höhe der Entschädigung beträgt:
I Wenn der Gcsammtwerth jeder Thiergattung als Versicherungs
summe angegeben (§. ID und der Schaden nach §. 25 festge
stellt ist
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