Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Mittel zur Produktion sind. Auf indirektem Wege kann aber sehr 
leicht und sicher der Tod eines Thieres herbeigeführt werden. - Eine 
vorher festgesetzte Entschädigungssumme könnte dem Viehbesitzer als 
eine Prämie vorschweben, welche auf den Tod seiner Thiere ausgesetzt 
ist. Um das Interesse der Viehbesitzer für die Erhaltung und Pflege 
der versicherten Thiere wach zu erhalten, ist es durchaus gerechtfertigt, 
nur den wirklichen Verlust zu entschädigen, welcher durch die Taxe 
festgestellt wird. 
Der Einwand, der Werth eines Thieres lasse sich nach dessen 
Tode nicht bestimmen, ist nicht ganz stichhaltig. Gute Anhaltspunkte 
geben stets das Alter, die Größe, das Schlachtgewicht, die wahrheits 
getreue Angabe des Besitzers über den Kaufpreis, bezeugte Nachrichten 
über Leistungen rc. 
g. Entschädigung. 
§. 26. 
Die Entschädigungspflicht der Gesellschaften be 
ginnt mit dem 15. Tage, mittags 12 Uhr vom Ausfertigungsdatum 
der Police, resp. der Nachträge derselben an gerechnet; auch muß 
das getödtete ober verendete Thier 14 Tage vor dem Erkranken oder 
dem Unglücksfalle bereits Eigenthum des Versicherten und während 
dieser Zeit vollkommen gesund gewesen sein. 
Der Central-Viehversicherungsvercin stellt die Quarantainefrift 
auf 10, die Braunschweigische Allgemeine Viehversicherungsgeseüschaft 
aU ^ Vm^de?Quarantainefrist sollten die sogenannten Unglücksfälle 
im engern Sinne (Bein-, Knochenbrüche. Verblutungen rc.) ausgeschlossen 
werden. Dieser Anforderung sucht die Rheinische Viehversicherungs 
gesellschaft dadurch gerecht zu werden, daß sie bestimmt: Die Ent 
schädigungspflicht der Gesellschaft beginnt mit dem 4. Tage für Un 
glücksfälle denen keine vorhergehende Krankheit zu Grunde lag, für 
alle andern Krankheiten mit dem 24. Tage, mittags 12 Uhr, vom 
Ausfertigungsdatum der Police resp. den Nachträgen an gerechnet, 
nachdem das getödtete oder verendete Thier 3 Wochen vor dem Er 
kranken oder dem Unglückssalle bereits Eigenthum des Versicherten 
und während dieser Zeit vollkommen gesund gewesen ist. 
Bei Transportversicherungen des Centralviehversicherungsvereins 
beginnt der Entschädigungsanspruch am Tage der Prämienzahlung 
und hört auf, sobald die Thiere an dem in der Police genannten 
Bestimmungsort ausgeladen sind. 
§27. 
Die Höhe der Entschädigung beträgt: 
I Wenn der Gcsammtwerth jeder Thiergattung als Versicherungs 
summe angegeben (§. ID und der Schaden nach §. 25 festge 
stellt ist 
4'
	        
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