Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Mittel  zur  Produktion  sind.  Auf  indirektem  Wege  kann  aber  sehr
leicht  und  sicher  der  Tod  eines  Thieres  herbeigeführt  werden.  -  Eine
vorher  festgesetzte  Entschädigungssumme  könnte  dem  Viehbesitzer  als
eine  Prämie  vorschweben,  welche  auf  den  Tod  seiner  Thiere  ausgesetzt
ist.  Um  das  Interesse  der  Viehbesitzer  für  die  Erhaltung  und  Pflege
der  versicherten  Thiere  wach  zu  erhalten,  ist  es  durchaus  gerechtfertigt,
nur  den  wirklichen  Verlust  zu  entschädigen,  welcher  durch  die  Taxe
festgestellt  wird.
Der  Einwand,  der  Werth  eines  Thieres  lasse  sich  nach  dessen
Tode  nicht  bestimmen,  ist  nicht  ganz  stichhaltig.  Gute  Anhaltspunkte
geben  stets  das  Alter,  die  Größe,  das  Schlachtgewicht,  die  wahrheitsgetreue ­
  Angabe  des  Besitzers  über  den  Kaufpreis,  bezeugte  Nachrichten
über  Leistungen  rc.

g.  Entschädigung.
§.  26.
Die  Entschädigungspflicht  der  Gesellschaften  beginnt ­
  mit  dem  15.  Tage,  mittags  12  Uhr  vom  Ausfertigungsdatum
der  Police,  resp.  der  Nachträge  derselben  an  gerechnet;  auch  muß
das  getödtete  ober  verendete  Thier  14  Tage  vor  dem  Erkranken  oder
dem  Unglücksfalle  bereits  Eigenthum  des  Versicherten  und  während
dieser  Zeit  vollkommen  gesund  gewesen  sein.
Der  Central-Viehversicherungsvercin  stellt  die  Quarantainefrift
auf  10,  die  Braunschweigische  Allgemeine  Viehversicherungsgeseüschaft
aU ^  Vm^de?Quarantainefrist  sollten  die  sogenannten  Unglücksfälle
im  engern  Sinne  (Bein-,  Knochenbrüche.  Verblutungen  rc.)  ausgeschlossen
werden.  Dieser  Anforderung  sucht  die  Rheinische  Viehversicherungsgesellschaft ­
  dadurch  gerecht  zu  werden,  daß  sie  bestimmt:  Die  Entschädigungspflicht ­
  der  Gesellschaft  beginnt  mit  dem  4.  Tage  für  Unglücksfälle ­
  denen  keine  vorhergehende  Krankheit  zu  Grunde  lag,  für
alle  andern  Krankheiten  mit  dem  24.  Tage,  mittags  12  Uhr,  vom
Ausfertigungsdatum  der  Police  resp.  den  Nachträgen  an  gerechnet,
nachdem  das  getödtete  oder  verendete  Thier  3  Wochen  vor  dem  Erkranken ­
  oder  dem  Unglückssalle  bereits  Eigenthum  des  Versicherten
und  während  dieser  Zeit  vollkommen  gesund  gewesen  ist.
Bei  Transportversicherungen  des  Centralviehversicherungsvereins
beginnt  der  Entschädigungsanspruch  am  Tage  der  Prämienzahlung
und  hört  auf,  sobald  die  Thiere  an  dem  in  der  Police  genannten
Bestimmungsort  ausgeladen  sind.
§27.
Die  Höhe  der  Entschädigung  beträgt:
I  Wenn  der  Gcsammtwerth  jeder  Thiergattung  als  Versicherungssumme ­
  angegeben  (§.  ID  und  der  Schaden  nach  §.  25  festgestellt ­
  ist

4'
            
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