Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Schutz ideeller Interessen. 119 
II. Weiter gehören hierher die in den Friedensverträgen der alli 
ierten und assoziierten Mächte und gleichzeitig in den Verträgen mit 
den verschiedenen Neustaaten, insbesondere Polen, der Tschecho- 
Slowakei, Jugoslavien aufgenommenen Bestimmungen über den 
Schutz nationaler Minderheiten (s. schon oben S. 54), nament 
lich in religiöser, politischer und kultureller Hinsicht, die landesrechtliche 
Grundgesetzqualität besitzen müssen. Die Verträge enthalten gleich 
mäßig die Verpflichtung zum Schutze von Leben und Freiheit aller 
Einwohner ohne Rücksicht auf Geburt, Nationalität, Sprache, Rasse 
oder Religion. Dabei wird hier insbesondere für die neuerworbenen 
Gebietsteile der Erwerb der Staatsangehörigkeit für dessen Bewohner 
durch den Erwerberstaat prinzipiell ausgesprochen. Durch diesen Er 
werb werden sie in jeder Hinsicht den übrigen Angehörigen des Er 
werbsstaates gleichgestellt. Aus Glaubensverschiedenheit dürfen irgend 
welche Zurücksetzungen im Erwerb bürgerlicher oder staatsbürgerlicher 
Rechte, z. B. die Zulassung zu öffentlichen Stellen usw., nicht her 
geleitet werden. Die Staatsangehörigen dürfen sich jeder Sprache, 
auch in öffentlichen Versammlungen und auch vor den Gerichten 
bedienen. Für die nationalen Minderheiten wird hier regelmäßig die 
gleiche Behandlung und Sicherheit in rechtlicher und tatsächlicher Hin 
sicht ausgesprochen, wie für andere Staatsangehörige. Insbesondere 
dürfen sie wohltätige, religiöse und soziale Einrichtungen schaffen mit 
dem Gebrauch ihrer eigenen Sprache und ihrer Religion. In Gegenden 
mit beträchtlichen nationalen Minderheiten muß von Staatswegen 
für entsprechende Schulanstalten gesorgt werden. Die einschlägigen 
Besümmungen gelten als von internationaler Bindung und stehen 
unter Garantie des Völkerbundes. Abänderungen unterliegen einer 
Zustimmung einer Mehrheit des Völkerbundsrates. 
* III. Dem Schutze ideeller und humanitärer Interessen dienen zu 
nächst Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels aus 
dem Jahre 1902 bzw. 1910 sowie ein Abkommen zur Bekämpfung 
der Verbreitung unzüchtiger Publikationen aus dem Jahre 
1910 (in den Friedensinstrumenten ausdrücklich erwähnt). 
Weiter sind hierher zu rechnen IV. Bestimmungen der Antisklaverei 
akte von 1890 bzw. einer Akte von 1908 über das Waffenwesen in 
Afrika. Beide sind aufgehoben durch zwei Abkommen vom 10. Sep 
tember 1919, von denen das eine sich als Revisionsakte der Kongoakte 
von 1885 und der Antisklavereiakte von 1890, das andere sich als
	        
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