Schutz ideeller Interessen. 119
II. Weiter gehören hierher die in den Friedensverträgen der alli
ierten und assoziierten Mächte und gleichzeitig in den Verträgen mit
den verschiedenen Neustaaten, insbesondere Polen, der Tschecho-
Slowakei, Jugoslavien aufgenommenen Bestimmungen über den
Schutz nationaler Minderheiten (s. schon oben S. 54), nament
lich in religiöser, politischer und kultureller Hinsicht, die landesrechtliche
Grundgesetzqualität besitzen müssen. Die Verträge enthalten gleich
mäßig die Verpflichtung zum Schutze von Leben und Freiheit aller
Einwohner ohne Rücksicht auf Geburt, Nationalität, Sprache, Rasse
oder Religion. Dabei wird hier insbesondere für die neuerworbenen
Gebietsteile der Erwerb der Staatsangehörigkeit für dessen Bewohner
durch den Erwerberstaat prinzipiell ausgesprochen. Durch diesen Er
werb werden sie in jeder Hinsicht den übrigen Angehörigen des Er
werbsstaates gleichgestellt. Aus Glaubensverschiedenheit dürfen irgend
welche Zurücksetzungen im Erwerb bürgerlicher oder staatsbürgerlicher
Rechte, z. B. die Zulassung zu öffentlichen Stellen usw., nicht her
geleitet werden. Die Staatsangehörigen dürfen sich jeder Sprache,
auch in öffentlichen Versammlungen und auch vor den Gerichten
bedienen. Für die nationalen Minderheiten wird hier regelmäßig die
gleiche Behandlung und Sicherheit in rechtlicher und tatsächlicher Hin
sicht ausgesprochen, wie für andere Staatsangehörige. Insbesondere
dürfen sie wohltätige, religiöse und soziale Einrichtungen schaffen mit
dem Gebrauch ihrer eigenen Sprache und ihrer Religion. In Gegenden
mit beträchtlichen nationalen Minderheiten muß von Staatswegen
für entsprechende Schulanstalten gesorgt werden. Die einschlägigen
Besümmungen gelten als von internationaler Bindung und stehen
unter Garantie des Völkerbundes. Abänderungen unterliegen einer
Zustimmung einer Mehrheit des Völkerbundsrates.
* III. Dem Schutze ideeller und humanitärer Interessen dienen zu
nächst Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels aus
dem Jahre 1902 bzw. 1910 sowie ein Abkommen zur Bekämpfung
der Verbreitung unzüchtiger Publikationen aus dem Jahre
1910 (in den Friedensinstrumenten ausdrücklich erwähnt).
Weiter sind hierher zu rechnen IV. Bestimmungen der Antisklaverei
akte von 1890 bzw. einer Akte von 1908 über das Waffenwesen in
Afrika. Beide sind aufgehoben durch zwei Abkommen vom 10. Sep
tember 1919, von denen das eine sich als Revisionsakte der Kongoakte
von 1885 und der Antisklavereiakte von 1890, das andere sich als