Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Diskont  von  mindestens  5  0/ o  zu  verlangen  und  dadurch  einschränkend
alls  den  Kreditbegehr  unb  die  weitere  Ausdehnung  ihres  Notenunllaufs
zu  wirken.  Vei  der  Peelsakte  hatte  in  kritischen  Zeiten  das  Schwinden
der  sogenannteil  „Notenreserve"  —  desjenigen  Betrags  von  Noten,
welchen  die  Bailk  voll  Englaild  gemäß  der  Fixierung  ihres  ungedeckten
  Notellumlaufs  lloch  verausgaben  darf  —  häufig  zu  einer
Beschleunigìlllg  der  Katastrophe  geführt.  Deiln  die  Erwartilng  des
Augeilblicks,  iil  welchem  die  Barlk  keine  Note  mehr  würde  allsgeben
lind  iilfolgedesseil  keinen  Wechsel  lllehr  würde  diskoiltiereil  sönnen,
zwang  förmlich  zu  einem  Run  auf  die  Bank,  nicht  zur  Noteneiillösnng,
sondern  zur  Wechseldiskoiltiernng.  In  drei  Fällen  hatte  sich  die
Suspension  der  Notengrenze  als  notwendig  herausgestellt  \  Indent
bas  System  des  deutschen  Bankgesetzes  eine  Überschreitung  der  Notengrenze ­
  zuläßt,  vermeidet  es  diesen  Fehler;  indem  es  5°/o  Strafe  auf
bie  Überschreitung  setzt,  will  es  die  Überschreitungen  in  normalen
Zeiten  ganz  verhindern,  in  Zeiten  ungewöhnlich  starken  Geldbedarfs
soll  es  sie  weiligstells  ilach  Zeitdauer  unb  Umfang  einschränken.
4.  Eine  gewisse  Einheitlichkeit  des  Notenumlaufs
sollte  dadurch  herbeigeführt  werden,  daß  die  sich  den  fakultativen
Bestimmllllgen  unterwerfenden  Bankeil  verpflichtet  wurden,  ihre  Noten
in  Städten  von  mehr  als  80  000  Einwohllern  gegenseitig  ill  Zahlung  zu
nehmen.  Abgesehen  von  den  Reichsbanknoten  dürfen  jedoch  die  Noten
fremder  Bailkeil  nur  zu  Zahlungeil  an  die  betreffeilde  Bailk  oder  an
den  Ort,  wo  diese  ihreil  Hanptsitz  hat,  verwendet  werden,  oder  sie
müssen  zur  Eiillösuiig  präsentiert  werden.
5.  Die  einer  künftigen  durchgreifenden  Ordnuilg
des  Bankgesetzes  entgegenstehenden  Hindernisse  versuchte
bag  (Be#  babi#  beseitigen,  baß  eg  in  ben  fafiiitattoeu
schriften  von  den  Bailkeil  die  Einwilligung  verlangte,  daß  ihnen  die
Befllgnis  zur  Noteilausgabe  zu  ben  für  die  Neichsbank  festgesetzteil
Kündigungsterlllineil  ohne  Entschädigung  eiltzogen  werden  könile.
Infolge  dieser  Bestinlniullg  können  sämtliche  noch  besteherlde  Noteilprivilegien, ­
  allßer  dem  der  Braullschweigischen  Bailk,  welche  sich,  wie
bereits  erwähnt,  dell  fakllltativeil  ^Bestimmungen  nicht  lnlterworfeil
hat,  zunl  1.  Januar  1901  aufgehoben  werden.
1  Bei  den  Krisen  von  1847,  1857  und  1866.  Die  Bedingungen,  unter
welchen  die  Kontingentierungsklausel  der  Peelsakte  in  diesen  Fällen  suspendiert
wurde,  sind  in  gewissem  Sinne  vorbildlich  für  das  deutsche  System  der  Notensteuer ­
  geworden.  Siehe  meinen  Aufsatz  über  „Das  deutsche  System  der  Kontingentierung ­
  des  Notenumlaufs"  im  Finanzarchiv  XIII,  S.  90  ff.
            
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