Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Aber nicht nur die in der langen Gültigkeit der einzelnen 
Privilegien bestehenden formellen Hindernisse sollten aus dem Weg 
geschafft werden, sondern darüber hinaus wurde durch die Gesamt 
heit der Bestimmungen des Bankgesetzes erstrebt, die kleineren Noten 
banken zum freiwilligen Verzicht auf ihr Notenrecht zu veranlassen 
oder ihre allmähliche Umwandlung in Depositenbanken herbeizuführen. 
Die Beschränkung der Aktivgeschäfte, welche die fakultativen 
Vorschriften enthielten, war für die kleineren Banken fast ebenso 
mißlich wie die Beschränkung ihrer Geschäftsthätigkeit auf ihr 
Landesterritorium. Vor dieses schlimme Dilemma gestellt sonnte es 
für manche Banken als der relativ beste Ausweg erscheinen, auf die 
durch die 5°/oige Notensteuer ohnehin beschränkten Gewinne aus der 
Notenausgabe Verzicht zìi leisten und sich dadurch von beiderlei 
Beschränkungen zu befreieil. Erleichtert sollte diese Entwickelllng 
werden durch die der Reichsbank erteilte Ermächtigung, mit den Privat 
notenbanken Vereinbarlingeil über eine Verzichtleistung auf ihr Noten 
recht abzuschließen. 
Die allmähliche Überführullg der Privatilotenbanken in Depo 
sitenbanken sollte begünstigt werden durch die Gewährung von Er 
leichterungen an solche Ballken, welche sich bereit finden ließen, ihre 
Notenausgabe statutarisch auf den Betrag ihres am 1. Januar 1874 
eingezahlten Grundkapitals einzuschränken \ Für diese Ballken konnten 
die Noten, wie die Motive des Entwurfs treffend sagten, mir mehr 
die Bedeutung eiiles festen Betriebsfonds habeil, „der, je mehr es 
den Banken gelingt, ihr Geschäft durch Herailziehuilg anderweitiger 
Betriebsfoilds auszudehilen, an verhältnismäßiger Bedentullg sowohl 
für sie selbst, wie für ben gesamten Geldverkehr verliert". Für die 
Heranziehllng ailderweitiger Betriebsfonds kaln hauptsächlich das 
Depositengeschäft in Betracht. 
In derselben Richtling inußte das bereits besprocheile System 
der indirekten Kontingentierung des Noteilmnlaufs wirkerl. Nach den 
Vorschriften des § 9 des Bankgesetzes dürfen die Ballken zur Be- 
rechllung ihrer steuerfreien Notenreserve ihre gesamten Kassen- 
beställde in Anrechnung bringen r gleichviel zu welchem Zweck sie 
gehalten werden. Wesentlich in Betracht kommen hier die zur 
Deckung der Depositengelder bienenben Barvorräte. Da auch diese 
für die Steuerberechnuilg als Notendeckullg gelten, bot sich in der 
Entwickelung des Giro- unb Depositengeschäfts ein Weg zur Ver- 
1 Siehe oben Sinnt. 1 S. 7.
	        
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