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Aber nicht nur die in der langen Gültigkeit der einzelnen
Privilegien bestehenden formellen Hindernisse sollten aus dem Weg
geschafft werden, sondern darüber hinaus wurde durch die Gesamt
heit der Bestimmungen des Bankgesetzes erstrebt, die kleineren Noten
banken zum freiwilligen Verzicht auf ihr Notenrecht zu veranlassen
oder ihre allmähliche Umwandlung in Depositenbanken herbeizuführen.
Die Beschränkung der Aktivgeschäfte, welche die fakultativen
Vorschriften enthielten, war für die kleineren Banken fast ebenso
mißlich wie die Beschränkung ihrer Geschäftsthätigkeit auf ihr
Landesterritorium. Vor dieses schlimme Dilemma gestellt sonnte es
für manche Banken als der relativ beste Ausweg erscheinen, auf die
durch die 5°/oige Notensteuer ohnehin beschränkten Gewinne aus der
Notenausgabe Verzicht zìi leisten und sich dadurch von beiderlei
Beschränkungen zu befreieil. Erleichtert sollte diese Entwickelllng
werden durch die der Reichsbank erteilte Ermächtigung, mit den Privat
notenbanken Vereinbarlingeil über eine Verzichtleistung auf ihr Noten
recht abzuschließen.
Die allmähliche Überführullg der Privatilotenbanken in Depo
sitenbanken sollte begünstigt werden durch die Gewährung von Er
leichterungen an solche Ballken, welche sich bereit finden ließen, ihre
Notenausgabe statutarisch auf den Betrag ihres am 1. Januar 1874
eingezahlten Grundkapitals einzuschränken \ Für diese Ballken konnten
die Noten, wie die Motive des Entwurfs treffend sagten, mir mehr
die Bedeutung eiiles festen Betriebsfonds habeil, „der, je mehr es
den Banken gelingt, ihr Geschäft durch Herailziehuilg anderweitiger
Betriebsfoilds auszudehilen, an verhältnismäßiger Bedentullg sowohl
für sie selbst, wie für ben gesamten Geldverkehr verliert". Für die
Heranziehllng ailderweitiger Betriebsfonds kaln hauptsächlich das
Depositengeschäft in Betracht.
In derselben Richtling inußte das bereits besprocheile System
der indirekten Kontingentierung des Noteilmnlaufs wirkerl. Nach den
Vorschriften des § 9 des Bankgesetzes dürfen die Ballken zur Be-
rechllung ihrer steuerfreien Notenreserve ihre gesamten Kassen-
beställde in Anrechnung bringen r gleichviel zu welchem Zweck sie
gehalten werden. Wesentlich in Betracht kommen hier die zur
Deckung der Depositengelder bienenben Barvorräte. Da auch diese
für die Steuerberechnuilg als Notendeckullg gelten, bot sich in der
Entwickelung des Giro- unb Depositengeschäfts ein Weg zur Ver-
1 Siehe oben Sinnt. 1 S. 7.