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bem, um Promotionen und Staats-Examina möglich zu machen, 37401
Thlr. verausgabt. Vgl. v. Humboldt-Stiftung.
HülfsBerein für Märkisch-Friedland
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k-ui- zur Erlernung iin-S Hanbwerls, ber ïanbn>ittbf*aft, eine« Ge.
Werkes, allenfalls auch einer Kunst oder zum Studium bis zur Be
gründung einer selbstständigen Existenz bezweckt. Im Jahr 1861 halte
der Verein ein Vermögen von 11,000 Thlr.; Vorsitzender N. B. Marck-
land, Sekretair N. Silber. Nach dem im Januar 1863 erstatteten
Jahresbericht wurden 7 junge Leute zur Ausbildung für ihren künf
tigen Lebensberuf und 5 würdige Personen durch den Verein gänz-
llch unterhalten. Der Verein selbst zählte 280 Mitglieder, von denen
vlele außerhalb Europas ansässig sind. Vermächtniß von I. Lieber-
wann von 4000 Thlr. (1861).
Hülss-Verein für städtische Armen-Pflege zu Königsberg.
Er unterhält die S. 159 gedachte Erziehungs-Anstalt, in welcher 35
minder Unterricht empfangen. Vermächtniß von L. A. Becker (1865)
von 500 Thlr.
Hülssches Stipendium,
von Anne de Hüls 1754 begründet. Kapital 1000 Thlr.; das Stipen-
dtum ist für einen Theologie Studirenden reformirter Konfession bestimmt,
und wird auf 3 Jahre von dem Domkirchen-Kollegium zu Berlin ver
geben.
Hüls esche Aussteuer-Stiftung.
1858 von den Eheleuten Israel und Friederike Hülse zu Bunzlau
herstammend aus Glogau, mit 4000 Thlr. begründet. Die Verwal
tung steht dem Vorstande der Synagogen-Gemeinde in Glogau und
zweien Kuratoren zu. Die Zinsen werden, sobald sie den Betrag von
400 Thlr. erreicht haben, an eine unbescholtene, sittliche, arme Jung
frau jüdischen Glaubens an ihrem Heirathstage ausgezahlt. Verwandte
der Stifter werden zunächst berücksichtigt, dann Jungfrauen der Stadt
Glogau, und endlich solche aus dem Kreise Glogau. Die Stiftung
hat (1858) die Rechte einer juristischen Person erhalten. — Den
städtischen Behörden in Bunzlau überwies Israel Hülse bei Gelegen
heit seines 50jährigen Bürger-JubiläumS am 17. Februar 1862
W00 Thlr. mit der Bestimmung, die Zinsen davon alljährlich am 17.
ncbruslr an verschämte arme Bürger oder deren Wittwen ohne Unter-
sâ)îed der Konfession zur Aushilfe in ihrer Thätigkeit resp. in ihrem
Gewerbe zu vertheilen.