Full text : Preußisches Landbuch

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Friede.  Scheil,
Stadtrath  a.  D.  zu  Schweidnitz,  errichtete  1863  u.  A.  mit  einem  Vermachtniß
  von  2000  Thlr.  eine  Stiftung  zu  dem  Zwecke,  um  mit  den
Zinsen  alljäbrlich  eme  unbescholtene  arme  Braut  des  Orts  auszustatten.
Dem  Bürger-Hospital  (s.  d.)  vermachte  er  100  Thlr.,  deren  Zinsen
am  31.  März  jeden  Jahres  an  die  fünf  bedürftigsten  Inquilinen  des
Hauses  vertheilt  werden  sollen.
Karl  Joachim  v.  Scheliha,
Rittergutsbesitzer,  Landrath  a.  D.  auf  Labschütz  (Militsch,  +  18641  te*
gtrte  der  Schule  daselbst  300  Thlr.  mit  der  Bestimmung,  daß  die  Zinsen ­
  zur  Berbesierung  der  Einkünfte  des  jedesmaligen  Lehrers  verwendet
werden  sollen.

v.  Schenckschc  Familien-Stiftung,
von  der  zu  Dönstedt  1864  f  Wittwe  des  Freiherrn  v.  Schenck,  geb.
Gräfin  v.  d.  S  chulen  burg-Ottl  eben,  durch  Testament  aus  ihrem
Nachlaß  errichtet  und  dem  Kreisgericht  in  Neuhaldensleben  zur  Verwaltung ­
  übertragen.  Zur  Theilnahme  an  den  Revenüen  sind  berechtigt
Wittwen,  geschiedene  Frauen  und  nnverheirathete  Töchter,  welche  ihre
eheliche  Abkunft  aus  der  Ehe  des  1732  t  Jacob  v.  Schenck  mit  der
1724  s  Catharine  v.  Kisleben  herleiten.  Ausgeschlofien  sind  nur
die  Nachkommen  der  Sophie  Charlotte  v.  Schenck,  welche  mit  dem
Stlftsprcdiger  Schrader  zu  Schildesche  verheirathet  gewesen  ist.  Aus
.  Hälfte  der  Jahreszinsen  sollen  ordentliche  Stiftsstellen  von
je  Ķ  Thlr.  gebildet  werden.  Einen  Anspruch  auf  diese  Stellen  haen
  ic  oben  genannten  Personen,  die  unverheiratheten  Töchter  nur
dann,  wenn  ihre  Eltern  nicht  mehr  leben  und  wenn  sie  älter  als  30
Jahre  sind.  Alle  brct  Klassen  haben  gleiches  Anrecht;  eö  entscheidet
nur  das  größere  Bedürfniß,  Kränklichkeit,  Gebrechlichkeit,  höheres  Alter
Verloren  gehen  die  ordentlichen  Stiftsstellcn  durch  den  Tod,  durch  bii
Verheirathung,  resp.  Wiederverhcirathung,  und  wenn  die  Berechtigte
aliderswoher  so  viel  Vermögen  erwirbt,  daß  sie  davon  mehr  als  200
Thlr.  jährliche  Revenüen  hat.  Die  zweite  Hälfte  der  Zinsen  wird  zu
außerordentlichen  jährlichen  Unterstützungen  von  30  bis  50  Thlr.  pro
verwendet.  Es  haben  an  denselben  Antheil  die  oben  bezeichneten
Klafsen,  wenn  sie  nicht  m,  Besitz  einer  ordentlichen  Stiftstelle  sich  be-^nben;
  Mahd)»,  bon  ber  biß  gm»  SOftenÖa^
Wenn  mtc,  md)!  iebt  unb  men»  sie  burd;  ben  Slater
on  ban  Stamm  Haupt  Jakob  v.  Schenck  abstammen;  ganz  verwaiste
n\  v^â)en  von  ver  Geburt  bis  zum  30stcn  Jahr,  mögen  sie  durch  den
ater  oder  die  Mutter  ihre  Abkunft  von  Jakob  v.  Schenck  herleiten,
serner  Wittwen  und  geschiebene  Frauen,  selbst  wenn  sic  schon  für  ihre
şirson  an  den  (ordentlichen  oder  außerordentlichen)  Vortheilen  der
Stiftung  Theil  nehmen,  mit  einem  Anspruch  auf  Erziehungsgelder  für
"Ire  Sohne,  bis  zu  deren  15ten  Jahr  und  für  ihre  Töchter,  so  lange  dieelben
  unverheirathet  und  bei  der  Mutter  sind.  Vorzugsweise  bei  Verlyeilnng
  der  außerordentlichen  Unterstützungen  soll  eine'  Unverheirathete
            
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