Full text: Die Zucker-Industrie auf Cuba

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Rücksicht auf die neuerdings sich mehr uud mehr vollziehende Trennung 
des Rohrbaues von der Verarbeitung des Rohres lvüre es von doppeltem 
Interesse, über die Wirksamkeit solcher Anstalten zu hören, welche aus die 
Kreditfähigkeit des Grundbesitzes einen merbareu Einfluß zu üben pflegen. 
ti. Zölle und Stenern. 
Unter den Klagen in den Berichten aus Cuba kehren fort uud fort 
die über die drückende Höhe der Abgaben wieder. 
Die Nachrichten über die inneren Steuern sind nur dürftig und be 
schränken sich auf folgendes: 
Ländliche wie städtische Grundstücke unterliegen einer Steuer von 
16o/o des Ertrages, mit Ausnahme der mit Tabak und mit Zuckerrohr be 
pflanzten Flächen, welche nur 2% zu entrichten haben. Ferner wird er 
hoben eine Abgabe von 6% von dem Nettoerträge des Verkaufes oder 
Austausches unbeweglicher Güter oder der Sklaven, so wie ein 6 proeentiger 
Zuschlag zu dieser Steuer. Sodann eine hohe Steuer beim Besitzwechsel 
durch Erbschaft; eine Steuer von den sogenannten cédulas personales d. h. 
Legitimationspapieren, zu deren Führung jeder Arbeiter verpflichtet ist; 
eine Steuer von 10°/ 0 auf liquide Renten, auf städtische Liegenschaften und 
vom Rindvieh. Die Einnahme aus der Stempelsteuer ist für das Budget 
von 1885/86 auf 2 '/4 Million pesos veranschlagt, die Steuer auf die 
Lotterie nahezu 2*/ g Millionen pesos. In der encyclopaedia britannica 
wird sogar ein impost, on cockfights erwähnt, der sich aber sonst nirgend 
angeführt findet, auch mehr den englischen als den spanischen Gebräuchen 
entsprechen würde. Aus dem Jahre 1868 wird eine allgemeine Erhöhung 
der unmittelbaren Abgaben um 10% gemeldet, welche zur Steigerung der 
Unzufriedenheit beigetragen zu haben scheint. Nach einem Berichte aus 
dem Jahre 1870 sollen die direkten Steuern damals die Höhe von 25% 
des Einkommens erreicht haben; für das 2. und 3. Quartal mußten die 
Steuern bis zu 16"/o ermäßigt und für das 4. Quartal ganz erlassen 
werden. 
Durch Verordnung vom 26. December 1882 wurde die Abgabe vom 
Personen- und Frachtverkehr also geregelt: 10% von dem Fahrpreise für 
die Passagiere auf den Eisenbahnen und den zur Küsten- und Lokalfahrt 
benutzten Dampfschiffen; 3% von dem Frachtgelde beim Waarentransport, 
bey bei dem Güterverkehr im Küsten- und Außenhandel von 2,50 bis 
6,25 pesetas Frachtgeld 12% c von der peseta, von 6,25 bis 12,50 pesetas 
Frachtgeld 25 c, bei 12,50 bis 25 pesetas Frachtgeld 50 c, und bei je 
25 pesetas mehr Frachtgeld nach 50 c von der Peseta. Es läßt sich nicht 
übersehen, ob diese Verkehrsabgabe im vollen Umfange wirklich zur Geltung
	        
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