Object : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

203

b)  A  u  ermäßigten  Sätzen  können  eingeführt  werden
Waren  der  Tarifnunimer
213  zu  M  10  für  1  Doppelzentner
fDie  Tarifnummer  213  des  Zolltarifs  erhält  gleichzeitig  folgende  Fassung:  Säfte  von  Früchten ­
  (mit  Ausnahme  der  Weintrauben)  und  von  Pflanzen,  nicht  äther-  oder  weingeisthaltig, ­
  mit  Zucker  oder  Sirup  versetzt  oder  mit  Zusatz  von  Zucker  oder  Sirup  eingekocht,
einschließlich  des  Schachtelmuses  (oder  Marmelade)  und  der  pflanzlichen  Gallerten  (Gelees); ­
  Himbeeressig;  alle  diese  Waren  auch  in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen.s

93

aus  94  Dividivi,  Myrobalanen
384  Gerbstoffauszüge,  flüssig
fest

zu

2  für
2  „
4  ,t
8  ..

1  Doppelzentner
1
1
1

sofern  die  Einfuhr  für  Rechnung
einer  gemeinnützigen  Gesellschaft
erfolgt,  die  ausschließlich  zur
'Versorgung  der  deutschen  Volkswirtschaft ­
  während  d.  Krieges
dient.
aus  180  Wein  mit  einem  Weingeistgehalte  von  nicht  mehr  20%,  der  Gewichtsteile  zur  Kognakbereitung
unter  Überwachung  der  Verwendung.

Erleichterungen  für  die  Einfuhr  von  Fleifch  und  Fleifchwaren.
1.  Der  Absatz  1  des  §  12  des  Gesetzes  betr.  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  vom  3.  Juni  1900
ist  außer  Kraft  gesetzt).  Die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches  in  luftdicht  verschlossenen ­
  Büchsen  und  ähnlichen  Gefäßen,  von  Würsten  und  sonstigen  Gemengen  aus  zerkleinertem
Fleische  hat  sich  auf  die  Feststellung  einer  äußeren  guten  Beschaffenheit  zu  beschränken.  Die  Untersuchung
ist  bei  der  Einfuhr  vorzunehmen.  Der  Zuführung  zu  den  Untersuchungsstellen  bedarf  es  nicht.
2.  Die  Ziffer  1  in  Abs.  2a.a.  O?)  wird  dahin  abgeändert,  daß  es  der  Miteinfuhr  des  Organs,  soweit
sie  durch  Gesetz  oder  durch  Beschluß  des  Bundesrats  angeordnet  ist,  und  des  natürlichen  Zusammenhangs
dieser  Organe  mit  dem  Tierkörper  nicht  bedarf;  ferner  daß  der  Tierkörper  bei  Rindern,  ausschl.  der  Kälber,
auch  in  Viertel  zerlegt  sein  kann.
3.  In  Ziffer  2  Abs.  2  a.  a.  O?)  wird  der  zweite  Satz  gestrichen.
4.  Soweit  nach  den  vorstehenden,  die  Einfuhr  erleichternden  Bestimmungen  eine  Untersuchung
des  frischen  Fleisches  nicht  in  dem  Umfang  möglich  ist,  wie  sie  in  den  Ausführungsbestimmungen  D  zum
Fleischbeschaugesetz  vorgeschrieben  ist,  hat  sie  nach  den  allgemein  gültigen  Grundsätzen  der  wissenschaftlichen ­
  Fleischbeschau  zu  erfolgen.  Frisches  Fleisch,  das  danach  in  gesundheitlicher  Beziehung  zu  Bedenken
Anlaß  gibt,  ist,  soweit  es  nicht  nach  §  18  I.  der  Ausführungsbestin,mungen  v  in  unschädlicher  Weise  zu
beseitigen  ist,  von  der  Einfuhr  zurückzuweisen.
5.  Unbeschadet  der  Bestimmung  in  §  12  Abs.  2  Ziffer  l 3 )  darf  für  das  Fett,  ausgenommen  Speck
1)  §  12  Abs.  1  lautet:  „Die  Einfuhr  von  Fleisch  in  luftdicht  verschlossenen  Büchsen  oder  ähnlichen  Gefäßen,  von
Würsten  und  sonstigen  Gemengen  aus  zerkleinertem  Fleische  in  das  Zollinland  ist  verboten."
2 )  §  12  Abs.  2  Ziffer  1  lautet:  „Frisches  Fleisch  darf  in  das  Zollinland  nur  in  ganzen  Tierkörpern,  die  bei  Rindvieh, ­
  ausschließlich  der  Kälber,  und  bei  Schweinen  in  Hälften  zerlegt  sein  können,  eingeführt  werden.
Mit  den  Tierkörpern  müssen  Brust-  und  Bauchfell,  Lunge,  Herz,  Nieren,  bei  Kühen  auch  das  Euter  in  natürlichem ­
  Zusammenhange  verbunden  sein,  der  Bundesrat  ist  erinächtigt,  diese  Vorschrift  auf  weitere  Organe  auszudehnen."
s )  Der  2.  Satz  in  Ziff.  2  Abs.  2  §  12  lautet:  „Diese  Feststellung  (daß  nämlich  das  Fleisch  für  die  Gesundheit
unschädlich  sei)  gilt  als  unausführbar,  insbesondere  bei  Sendungen  von  Pökelfleisch,  sofern  das  Gewicht  einzelner
Stücke  weniger  als  4  Kilogramm  beträgt;  auf  Schinken,  Speck  und  Därme  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung."
            
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