Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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110, 115 und 287, 724, 777/805, 820, 821, 843, 894, 904 u. 906, 907, sowie Weintrauben (Wein 
beeren), frische, zum Tafelgenuß aus Nr. 45, Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet 
aus Nr. 112. 
Vorteile in der Zollbehandlung von Waren sind dagegen der Türkei gewährt worden, indem bis 
auf weiteres den Angehörigen und den Erzeugnissen der Türkei diejenigen Vorteile eingeräumt werden, 
die seitens des Reiches den Angehörigen und den Erzeugnissen deS meistbegünstigten Landes gewahrt 
werden. 
Für eine Anzahl von Waren ist aus Anlaß des Krieges bis auf weiteres der Zollsatz völlig aufge 
hoben bezw. ermäßigt worden. 
a) Zollfreiheit ist gewährt für Waren folgender Tarifnummern des Zolltarifs*): 
1. Waren der Tarifnummer: 
1/7 
9-) 
10/15 
17 
23 
aus 24 Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und 
sonstige Feldrüben, getrocknet (gedarrt). 
cmö 25 Zuckerrüben, getrocknet, auch zerkleinert. 
27 ‘ 
33 
37 (ausgenommen Sämereien zum Genuß). 
aus 47 Äpfel, Birnen, Quitten, frisch, unverpackt 
oder nur in Säcken bei ntindestens 50 kg 
Rohgewicht; Erdbeeren. 
48/49 
73 
100/101 
103/104 
106/109 
aus 111 Haarwild, Nicht lebend, auch zerlegt, nicht 
zubereitet. 
113/114 
aus 115 Karpfen. 
116 
aus 117 Fische einfach zubereitet. 
aus 123 Krabben, lebend oder nicht lebend, auch 
bloß abgekocht oder eingesalzen, auch von 
der Kruste befreit. 
126/132 
134/135 
aus 136 Eier von Federvieh und Federwild, roh 
oder nur in der Schale gekocht. 
137 
141/142 
162/167 
170/171 
aus 172 Qldraß. 
173/176 
aus 177 Stärkezucker (Traubenzucker, Glykose, Der- 
trose, Maltose). 
aus 178 roher u. gereinigter Branntwein (Spiritus, 
Sprit) in Fässern od. Kesselwagen, amtlich 
vollständig vergällt. 
189 
aus 195 Ausgelaugte Schnitzel von Zuckerrüben, 
auch gepreßte, getrocknete (gedarrt). 
198/200 
205/208 
218/219 
239 
247 
249 
aus 250 Paraffin, roh (Paraffinschuppen, Paraffin 
butter usw.) oder gereinigt, mit Aus 
nahme des Weichparaffins. 
251 
259/260 
i) Skr fl 1. Anmerkung 1 Seite 200. 
Für Malz aus Gerste, das durch besondere Genehmigung einer zuständigen Behörde des Herstellungslandes 
zur Ausfuhr nach dem Deutschen Reiche zugelassen ist, toird während der Geltungsdauer des auf Grund des Gesetzes 
betr. vorübergehende Einfuhrerleichterungen, vom 4. August 1914 vorgeschriebenen autonomen Zollbefreiung von 
Gerste der Zoll bis auf den Betrag erlassen, der sich ergibt, Ivenn anstatt des Zollsatzes von 5,75 X der Zollsatz von 
1,75 X für den Doppelzentner zugrunde gelegt wird.
	        
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