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110, 115 und 287, 724, 777/805, 820, 821, 843, 894, 904 u. 906, 907, sowie Weintrauben (Wein
beeren), frische, zum Tafelgenuß aus Nr. 45, Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet
aus Nr. 112.
Vorteile in der Zollbehandlung von Waren sind dagegen der Türkei gewährt worden, indem bis
auf weiteres den Angehörigen und den Erzeugnissen der Türkei diejenigen Vorteile eingeräumt werden,
die seitens des Reiches den Angehörigen und den Erzeugnissen deS meistbegünstigten Landes gewahrt
werden.
Für eine Anzahl von Waren ist aus Anlaß des Krieges bis auf weiteres der Zollsatz völlig aufge
hoben bezw. ermäßigt worden.
a) Zollfreiheit ist gewährt für Waren folgender Tarifnummern des Zolltarifs*):
1. Waren der Tarifnummer:
1/7
9-)
10/15
17
23
aus 24 Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und
sonstige Feldrüben, getrocknet (gedarrt).
cmö 25 Zuckerrüben, getrocknet, auch zerkleinert.
27 ‘
33
37 (ausgenommen Sämereien zum Genuß).
aus 47 Äpfel, Birnen, Quitten, frisch, unverpackt
oder nur in Säcken bei ntindestens 50 kg
Rohgewicht; Erdbeeren.
48/49
73
100/101
103/104
106/109
aus 111 Haarwild, Nicht lebend, auch zerlegt, nicht
zubereitet.
113/114
aus 115 Karpfen.
116
aus 117 Fische einfach zubereitet.
aus 123 Krabben, lebend oder nicht lebend, auch
bloß abgekocht oder eingesalzen, auch von
der Kruste befreit.
126/132
134/135
aus 136 Eier von Federvieh und Federwild, roh
oder nur in der Schale gekocht.
137
141/142
162/167
170/171
aus 172 Qldraß.
173/176
aus 177 Stärkezucker (Traubenzucker, Glykose, Der-
trose, Maltose).
aus 178 roher u. gereinigter Branntwein (Spiritus,
Sprit) in Fässern od. Kesselwagen, amtlich
vollständig vergällt.
189
aus 195 Ausgelaugte Schnitzel von Zuckerrüben,
auch gepreßte, getrocknete (gedarrt).
198/200
205/208
218/219
239
247
249
aus 250 Paraffin, roh (Paraffinschuppen, Paraffin
butter usw.) oder gereinigt, mit Aus
nahme des Weichparaffins.
251
259/260
i) Skr fl 1. Anmerkung 1 Seite 200.
Für Malz aus Gerste, das durch besondere Genehmigung einer zuständigen Behörde des Herstellungslandes
zur Ausfuhr nach dem Deutschen Reiche zugelassen ist, toird während der Geltungsdauer des auf Grund des Gesetzes
betr. vorübergehende Einfuhrerleichterungen, vom 4. August 1914 vorgeschriebenen autonomen Zollbefreiung von
Gerste der Zoll bis auf den Betrag erlassen, der sich ergibt, Ivenn anstatt des Zollsatzes von 5,75 X der Zollsatz von
1,75 X für den Doppelzentner zugrunde gelegt wird.