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hatte, sondern die zwingende Lage hat den 18. März und die
Commune goschaíFen. Ihr Ausgangs- und Stützpunkt war bedeutsamer
Weise eine zugleich militairische und dabei vorwiegend
proletarische Macht, nämlich die überwiegende Mehrzahl
der Bataillone der Nationalgarde, von denen das ursprünglich
agirendo Centralcomite gewählt war.
3. In Rücksicht auf die politischen Formen ist allerdings
schon der Name der Commune den neuern Grossstaaten gegenüber
eine Anomalie. Ein Bündniss der grossen Städte Frankreichs
sollte die Grundgestalt des politischen Daseins bilden,
um so die Unterdrückung der städtischen Elemente durch das
Werkzeug des platten Landes unmöglich zu machen. Man
berief sich nicht nur auf die Rolle der Pariser Commune von
1793, sondern verstieg sich in einigen Schriftstücken zur Erinnerung
an die uralte Herkunft communaler Selbständigkeitsbestrebungen
aus dem 12. Jahrhundert. Paris wollte sich so
ziemlich als selbständiger Staat constituiren und nur in den
unumgänglich gemeinsamen Angelegenheiten föderative Verbindlichkeiten
eingehen. Ihm sollte eine eigne Militair-, Gerichts-
und Finanzhoheit zukommen. An die Stelle des stehenden
Heeres sollte die Bewaffnung der ganzen Bürgerschaft
treten, und überhaupt sollten alle Attribute des Staats, soweit
sie bestehen blieben oder nach der socialistischen Seite auszudehnen
wären, für Paris eben auch der Pariser Regierung
angehören. Selbstverständlich hätte sich aus den grössern
städtischen Einheiten alsdann föderalistisch ein planmässig
handelndes Ganze gebildet, dem sich das platte Land naturgemäss
einfügen musste. Wenigstens waren dies die unter
solchen Voraussetzungen naheliegenden Gesichtspunkte, und
wenn auch die Formen des Gewaltstaats der neuern Jahrhunderte
nicht auf dem Wege, an den die Commune dachte,
verschwinden werden, so ist doch schon überhaupt der Gedanke,
dass dieser Staat nicht die letzte geschichtliche Form, ja überhaupt
kein Gebilde von grosser historischer Stabilität sei, von
bedeutender Tragweite. Ein Föderalismus irgend welcher
Art ist freilich unter lauter Gewaltverhältnissen ein unzulänglicher
und nicht zum Ziele führender Anknüpfungspunkt; aber
ausser der individuellen Freiheit muss auch die Freiheit der
Gruppen und namentlich der grössern Städte den Angelpunkt