Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

Post  des
Orig.-Tarifes

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XXII.  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

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Tarifmässige  Benennung

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Zoll

al)  gemeiner ­


tragsm&ssiger


den  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  zulässigen  Verbindungen ­
  der  Webe-  und  Wirk  waaren  zu  behandeln.  So  sind
z.  B.  bandartige  Besätze,  Einsätze.  Streifen  etc.  ans  Baumwolle, ­
  welche  auf  Band-  oder  ähnlichen  Stühlen  zusammen-  |
hängend,  wie  andere  Gewebe  erzeugt,  jedoch  erst  mittelst
Durchschneiden  derselben  an  bestimmten  Stellen  fertig  her-  j
gestellt  werden,  sowie  bandartig  ausgeschlagene  Streifen  von  i
Banmwollsammt  als  Bandwaaren  ans  Baumwolle  zu  verzollen.  i
Unter  Knopfwaaren  (Knopfmacherwaaren)  aus  Webe-  und  ;
Wirkstoffen  werden  sowohl  genähte  Zwirnknöpfe  u.  dgl.,  als  ,i
auch  alle  mit  Gespinnsten  übersponnenen,  oder  mit  Geweben
überzogenen  Knöpfe,  welche  Ein-  oder  Unterlagen  (Kerne,  I
Oesen,  Binge  etc.)  ans  anderen  Materialien  enthalten,  be-  '
griffen.  j
Knöpfe  mit  Ein-  oder  Unterlagen  aus  anderen  Stoffen  !
werden,  auch  wenn  deren  Ueberzng  ganz  ans  Seide  oder  [
Floretseide  besteht,  zu  den  Hall  seidenwaaren  gerechnet.  !
Knopfwaaren  (Knopfmacherwaaren!  ans  anderen  Mate-  ¡i
rialien.  welche  auf  der  Schauseite  mit  Gespinnsten,  Webeund
  Wirkwaaren  blos  verziert  erscheinen,  gehören  zu  den  j
Kurz  waaren.  ;
Metallplättchen  mit  Oesen,  sowie  Unterlagen  von  Zeug-  ¡
stoffen  oder  Gespinnsten,  welche  blos  zum  Festnähen  dienen  |
bleiben  jedoch  bei  Tarifirung  der  Knopfwaaren  ausser  Betracht’  |
Posamentierwaaren  mit  unwesentlichen  Zuthaten  von  an-  1
derem  Material,  z.  B.  einzelnen  Knöpfen,  Quasten,  Haken,  |
Oesen,  Hafteln,  Schlingen,  Schiebern,  Bingen,  Stiften,  ein-  j
zelnen  Drahtstückchen  u.  dgl.,  sowie  mit  Gespinnstfäden,  I
welche  nur  zum  Zusammenhalten  einzelner  Theile  dienen,
sind  zu  behandeln,  als  wenn  diese  Zuthaten  nicht  vorhanden
wären,  z.  B.  Schnürsenkel  mit  Metallstiften,  geklöppelte  Handschuhbänder ­
  mit  einem  Metallschieber,  Knöpfchen  u.  dgl.,
Uhrschnüre  mit  Häkchen,  Schiebern  und  Bingen  von  Draht,  |
übersponnenem  Holz  u.  dgl.
Zu  den  Wirkwaaren  gehören  Strumpf-,  Tricot-  und  sogenannte ­
  Phantasiewaaren,  sowohl  gewirkte  als  auch  gestrickte, ­
  gehäkelte,  genetzte  (Filet-  oder  Knüpfarbeit),  z.  B.
Bänder,  Capuchons,  Gamaschen.  Handschuhe,  Hauben.  Hosen,
Joppen,  Krägen,  Leibchen,  Mützen.  Pelerinen,  Puls-,  Knieund
  Taillenwärmer,  Schürzen.  Socken,  Strümpfe,  Taschen,
Geldbörsen.  Tricotanzüge,  Tücher,  Westen  u.  dgl.  Façonwaaren,
  auch  mit  Säumen  oder  Nähten,  oder  —  zur  Verhinderung ­
  des  Auftrennens  —  mit  Einfassungen  von  schmalem
Band,  ferner  mit  den  zum  Gebrauche  erforderlichen  gewöhnlichen ­
  Zuthaten,  als:  benähten  Knopflöchern.  Knöpfen,
Schlingen,  Hafteln,  Schnallen.  Lederriemen,  einfachen  Zugschnüren, ­
  Quasten,  Bingen  u.  dgl.  versehen,  selbst  wenn  dieselben ­
  durch  Zusammensetzen  einzeln  hergestellter  Theile
(ohne  eigentlichen  Zuschnitt)  die  Form  von  Kleidern,  jedoch
noch  keinen  besonderen  Aufputz  von  anderen  Stoffen  erhalten
haben.
Frottirhandscbuhe  und  Frottirtücher  oder  andere  Gegenstände ­
  aus  Bändern  oder  Schnüren,  kettenartig  geflochten
(zellenförmig  gestrickt),  Hängematten  und  andere  geknüpfte
Netze,  soweit  sie  nicht  zu  den  Seilerwaaren  gehören  oder
sonst  im  Tarife  namentlich  ausgenommen  sind,  werden  ehenfalls
  zu  den  Wirkwaaren  gerechnet.
Unter  undichten  Geweben  werden  nur  jene  aus
feinen  Garnen  verstanden,  die  entweder  ein  vollkommen
durchsichtiges  Gitterwerk  bilden,  oder  welche  auch  nur  in
der  Kette.  oder  im  Einträge  regelmässig  wiederkehrende
Zwischenräume  haben,  die  grösser  sind  als  die  Dicke  eines
der  verwebten  Fäden.
Gitter,  Netze  und  ähnliche  Erzeugnisse  aus  groben  Garnen, ­
  ferner  lose  gewebte  (schüttere,  fadenscheinige)  Stoffe,
welche  kein  regelmässiges  Gitterwerk  darstellen,  auch  ihrer
Natur  nach  nicht  als  undichte  vorzukommen  pflegen,  wie
z.  B.  Orleans,  Futterstoffe  und  ähnliche  schlichte,  oft  ganz
dünne  und  leicht  gefertigte  Zeuge,  sowie  Wirkwaaren  und
gekreppte  (geschlängelt  verzogene,  dampfgekranste)  Gewebe
(mit  Ansnahme  der  gekreppten  Gaze,  Kreppflor),  deren  gitterartige ­
  Beschaffenheit  nur  bei  mechanischer  Ausdehnung  wahrnehmbar ­
  wird,  worden  nicht  als  undichte  Gewebe  im  Sinne
des  Tarifs  angesehen.

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