Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XXVI.  Kleidungen,  Wäsche  und  PuUwaaren,  etc.

187

290
302

150
301
88

Tarifmässige  Benennung

Italien.
Schmuckfedern,  bearbeitete  (Vertr.  mit  Frankreich)
dto.  rohe
Hüte  :
a)  aus  reiner  Seide  oder  gemischt  mit
anderen  Stoffen,  ausgenommen  aufgepntzte
  Frauenliüte
h)  aus  was  immer  von  einem  andern  Stoff  Í  g
(ausgenommen  Stroh-  und  aufgeputzte  j  g)
Frauenhüte)  |
c)  Frauenhüte,  aufgeputzte  .  .  .  .  '  >
Strohhüte  mit  Ausnahme  der  aufgeputzten
Frauenhüte
Mützen
Alle  genähten  Gegenstände  aus  Leinen,  Baumwolle, ­
  Schafwoll-  und  Seidengeweben  sind
wie  die  Gewebe,  aus  denen  sie  bestehen,

II

|!  Kg.
II  1
Ij  1
ll
Stück
100

'S  II

Zoll

allgemeiner ­


Lira  Cent.
35  I  —
3  —

150

tragsmässiger


100
ßoo

100
100
100I  10  —
100I100  —

Lira  ¡Cent.
15  —

150  —

100  —
500  —

100  —

mit  einem  Zollzuschlag  v.  10“  o  zu  verzollen,  i
Anmerkung:  Genäht«  Gegenstände,  die  aus  Geweben  be-  '
stehen,  welche  verschiedenen  Zollsätzen  unterliegen  ,  ohne  Ij
dass  sich  feststellen  liesse,  welches  derselben  im  Gewichte  |
vorherrscht,  müssen  nach  dem  höchsthesteuerten  Gewebe  j
verzollt  werden.  Ebenso  müssen  genähte  Gegenstände  i
ans  BanmwollstofTen  .  wenn  selbe  nicht  anf  Grundlage  des
Gewichtes  im  Verbaltniss  zur  GberHäcbe  und  nach  der  An-  ;  ||
zahl  der  in  einem  Baume  von  5  yuadratmillimeter  Breite  ;i
ersichtlichen  Faden  classificirt  werden  können,  mit  dem  |  :i
Zoll  der  höchsthesteuerten  Classe  belegt  werden.  |  J
Genähte  Gegenstände,  wenn  sie  gebraucht  sind,  zahlen
wie  die  betreffenden  Gewebe,  wenn  sie  jedoch  als  unbrauchbar ­
  erkannt  werden,  unterliege  i  sie  der  Behandlung  als  Hadern.  ¡
In  der  Ausfuhr  frei.  ¡

Niederlande.  ¡
Kleider,  Wäsche  und  Putzgegenstände  werden  ,
vom  Werthe  mit  5“/o  Zoll  belegt.
In  der  Ausfuhr  frei.  ,
Portugal.  i
Kleidungen,  Putzwaaren  werden  verzollt  nach  ,
dem  Hauptbestandtheil  des  Stoffes,  aus  j
welchem  selbe  erzeugt  sind,  und  zwar  mit  ¡
einem  Zuschlag  von  50“'«.
Cravatten  aus  Baumwolle,  Wollen,  Leinen  und
Seidenstoffen  mit  einem  Zuschlag  von  10“  o.
(Französisch-portugiesisclier  Handelsvertrag.)
Kopfputz  für  Damen  vom  Werthe  20“u.
Damenhüte  garnirt  oder  nicht  vom  Werthe  20“,o*
Hüte,  Mützen  und  andere  Männerkopfbedeckung
jeder  Art  vom  Wertlie  25“/o,  |
Künstliche  Blumen  u.  Schmuckfedeniu.  alle  anderen  j
sie  ersetzende  Gegenstände  vom  W«  rtlie  25“,o.
ln  der  Ausfuhr  frei.

425
425
426

Rumänien.
Blumen,  künstliche  und  Schmuckledern  .
Kleidungen,  fertige  und  Wäschwaaren
Modeartikel  und  garnirte  Hüte  ,  .  .  .
            
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