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abführen kann. Erwidert man uns, daß dann nach unseren eigenen Ausführungen
die Kleingeschäfte, die sich ja vielfach nur noch durch die Lehrlingszüchterei
halten können, zu Grunde gehen müßten, so ist daraus zu
antworten: die Maßregel kann den Untergang der Zweiggeschäfte höchstens
beschleunigen, im übrigen ist für denselben schon durch die immer heftigere
Konkurrenz der großen Magazine gesorgt. Und der frühere Kleinkrämer
wird im großen Geschäft als Gehülfe immer noch eine sorgenlosere Existenz
führen, als während seiner in Hangen und Bangen zugebrachten sogenannten
Selbständigkeit. Überdies haben Geschäfte, die so sehr alls Kosten
ihrer Hülssarbeiter und der für das Gedeiheii des Handels so notwendigen
Fortbildung derselben leben, überhaupt wenig Existenzberechtigung mehr.
Durch Einführung dieses gesetzlichen Schußes für den lernenden kausinünii#en
Mn#»#, bie Wining bcö WbeiS, 'oirb ^1^(08 ein an8gcwähltes,
kräftigeres lind gebildeteres Commismaterial herangezogen werden, und
Kraft und Bildung bewirken von selbst die notwendige materielle
Besserstellung. Dem künftigen .Handlungsgehülfen, der sich durch
Auftreten und Leistungen sehr wesentlich von dem jetzt vielfach herabgekommenen
und kraftlosen Commis unterscheiden dürfte, können dann nicht mehr jene
niedrigen Saläre und überlangen Arbeitszeiten angesonnen werden, anseie
mau jetzt vielfach stoßt. Auch wird es dann nur noch eine Frage der
praktischen Erprobung sein, welche Grenzen der Arbeitszeit ausgelernter
Handlungsgehülfen, namentlich der weiblichen, gezogen werden müssen,
damit das in der Lehrlingszeit erworbene geistige Kapital nicht durch überlange
Beschäftigung, die ja bei der Specialisierung der Branchen und der
durch die Arbeitsteilung in den Großbetrieben herbeigeführten Einseitigkeit
derselben auch geistig erschlaffend wirkt, nicht wieder verloren gehe. Bei
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die Aufrichtigkeit derjenigen zeigen können, welche heute dem geplagten
Commis so viel von Weiterbildung predigen. Auch die Anhänger des Bemmnim3mi#ciie8
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sehen. Und ist dann der Geschäftsinhaber der guten Vorbildung semer Gehülfen
sicher, dann kann das Gesetz, ohne den Prinzipal zu beschweren, auch die
Jnuehaltung gewisser nicht allzu kurzer Kündigungsfristen, wie schon bei
Arbeitern und Dienstboten, vorschreiben, damit die Unsicherheit der Gehülfenexistenz
auch in dieser Richtung gemildert werde. So folgt eine Besserung
ganz naturgemäß aus der anderen, wenn in Erkenntnis der eigentlichen Ursachen
der heutigen Schwierigkeiten an den richtigen Punkten mit richtigen
Abhülfemittelu eingesetzt wird. Daun erwachsen in den Gehülfen auch die
richtigen Leute, welche neben den Prinzipalen als Beisitzer zu kaufmännischen
Schiedsgerichten herangezogen werden können. Kaufmännische
Schiedsgerichte sind eine Notwendigkeit, wie die gewerblichen sur
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Kosten und Zeitversäumnis durch einen Spruch von Standesgenosseu aus
der Welt zu schaffen.