Full text : Die sociale Lage der Handlungsgehülfen und ihre Verbesserung durch die kaufmännischen Vereine

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abführen  kann.  Erwidert  man  uns,  daß  dann  nach  unseren  eigenen  Ausführungen ­
  die  Kleingeschäfte,  die  sich  ja  vielfach  nur  noch  durch  die  Lehrlingszüchterei ­
  halten  können,  zu  Grunde  gehen  müßten,  so  ist  daraus  zu
antworten:  die  Maßregel  kann  den  Untergang  der  Zweiggeschäfte  höchstens
beschleunigen,  im  übrigen  ist  für  denselben  schon  durch  die  immer  heftigere
Konkurrenz  der  großen  Magazine  gesorgt.  Und  der  frühere  Kleinkrämer
wird  im  großen  Geschäft  als  Gehülfe  immer  noch  eine  sorgenlosere  Existenz
führen,  als  während  seiner  in  Hangen  und  Bangen  zugebrachten  sogenannten ­
  Selbständigkeit.  Überdies  haben  Geschäfte,  die  so  sehr  alls  Kosten
ihrer  Hülssarbeiter  und  der  für  das  Gedeiheii  des  Handels  so  notwendigen
Fortbildung  derselben  leben,  überhaupt  wenig  Existenzberechtigung  mehr.
Durch  Einführung  dieses  gesetzlichen  Schußes  für  den  lernenden  kausinünii#en
  Mn#»#,  bie  Wining  bcö  WbeiS,  'oirb  ^1^(08  ein  an8gcwähltes,
  kräftigeres  lind  gebildeteres  Commismaterial  herangezogen  werden,  und
Kraft  und  Bildung  bewirken  von  selbst  die  notwendige  materielle
Besserstellung.  Dem  künftigen  .Handlungsgehülfen,  der  sich  durch
Auftreten  und  Leistungen  sehr  wesentlich  von  dem  jetzt  vielfach  herabgekommenen
und  kraftlosen  Commis  unterscheiden  dürfte,  können  dann  nicht  mehr  jene
niedrigen  Saläre  und  überlangen  Arbeitszeiten  angesonnen  werden,  anseie
mau  jetzt  vielfach  stoßt.  Auch  wird  es  dann  nur  noch  eine  Frage  der
praktischen  Erprobung  sein,  welche  Grenzen  der  Arbeitszeit  ausgelernter
Handlungsgehülfen,  namentlich  der  weiblichen,  gezogen  werden  müssen,
damit  das  in  der  Lehrlingszeit  erworbene  geistige  Kapital  nicht  durch  überlange ­
  Beschäftigung,  die  ja  bei  der  Specialisierung  der  Branchen  und  der
durch  die  Arbeitsteilung  in  den  Großbetrieben  herbeigeführten  Einseitigkeit
derselben  auch  geistig  erschlaffend  wirkt,  nicht  wieder  verloren  gehe.  Bei
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die  Aufrichtigkeit  derjenigen  zeigen  können,  welche  heute  dem  geplagten
Commis  so  viel  von  Weiterbildung  predigen.  Auch  die  Anhänger  des  Bemmnim3mi#ciie8
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sehen.  Und  ist  dann  der  Geschäftsinhaber  der  guten  Vorbildung  semer  Gehülfen ­
  sicher,  dann  kann  das  Gesetz,  ohne  den  Prinzipal  zu  beschweren,  auch  die
Jnuehaltung  gewisser  nicht  allzu  kurzer  Kündigungsfristen,  wie  schon  bei
Arbeitern  und  Dienstboten,  vorschreiben,  damit  die  Unsicherheit  der  Gehülfenexistenz ­
  auch  in  dieser  Richtung  gemildert  werde.  So  folgt  eine  Besserung
ganz  naturgemäß  aus  der  anderen,  wenn  in  Erkenntnis  der  eigentlichen  Ursachen ­
  der  heutigen  Schwierigkeiten  an  den  richtigen  Punkten  mit  richtigen
Abhülfemittelu  eingesetzt  wird.  Daun  erwachsen  in  den  Gehülfen  auch  die
richtigen  Leute,  welche  neben  den  Prinzipalen  als  Beisitzer  zu  kaufmännischen ­
  Schiedsgerichten  herangezogen  werden  können.  Kaufmännische ­
  Schiedsgerichte  sind  eine  Notwendigkeit,  wie  die  gewerblichen  sur
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Kosten  und  Zeitversäumnis  durch  einen  Spruch  von  Standesgenosseu  aus
der  Welt  zu  schaffen.
            
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