Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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65. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter. 
sanitätspolizeilichen chemischen Untersuchung der Waaren entweder auf 
dem Zolldocumcnte selbst, oder auf einem besonderen Bogen, welcher 
stets dem Verbuchungsregister anzuschließen is:, ertheilt. 
(R. G. B. 1857, Nr. 164, Bdgb. Nr. 40; N. G. B. 1860, Nr. 178, Vdgb. Nr. 39.) 
Nach diesen Bestimmungen ist auch bei dem Bezüge der im Aus- 
lande erzeugten grün gesärbten künstlichen Blumen und Blumenbestan 
theilen vorzugehen. (Vdgb. 1862, Nr. 7.) 
Anmerkung. Die Einfuhr von Kapern bedarf zwar keiner besonderen I 
Bcwilliouna, jedoch sind dieselben der sanitätspolizeilichen Untersuchung unterworfen. 
Erl. d. M. Innern v. 22. Dezbr. 1855, Z. 26359 an die n.-ch Ştatthalterer.) 
ill. Aus Sicherheitsrücksichten sind: 
a) Schießpulver als Staatsmouopol nur gegen Beobachtung de: 
vorstehenden unter Zahl I. enthaltenen Bestimmungen ein- oder 
durchzuführen erlaubt. 
b) Knallsänre, Knallgold, Knallsilber,Knallquecksilber, Schießbanm- 
wolle und alle im Zolltarife nicht besonders benannten epplo- 
direnden Stosse in der Ein- und Durchfuhr verboten. 
(Abth. 78. litt, c ». d, d. Z. T.) , 
Die Hauptzollämter werden ermächtiget, Collodiumwolle in einer zwel 
Pfund netto nicht überschreitenden Menge gegen Bewilligung der politischen j 
%anbeë^^eße beg ^ronlanbeä, in lue^em ber %c)UQëbe^evbcr bet ber 
Einfuhr aus dem Auslande nach der Tarifpost 78 à als nicht besonders 
benannten explodirenden Stoff in Verzollung zu nehmen. 
Die Bewilligung zum Bezüge ist schriftlich mittelst einer mit dem 
Stempel von einem Gulden zu versehenden Eingabe bei der politischen Lan* 
desstelle anzusuchen und wird von dieser auf dem Zolldocumente oder auf 
einem besonderen Bogen, welcher stets dem Verbuchungsreaister anzuschließen 
ist, ertheilt. (R. G. B. 1863, Nr. 22, Vdgb. Nr. 11.) 
c) Waffen und Wassenbestandtheile und Munitionsgegenstände 
nur gegen Bewilligung ein- oder durchzuführen erlaubt. 
(M. @. 1852, %r. 223.) 
Als Munition werden außer dem Schieß- und Sprengpulver 
(welches den Bestimmungen der Pulver-Monopols-Vorschristcn 
unterliegt), auch die Schießbaumwolle und ähnliche epplodirende Stosse, 
die Zündhütchen (Kapseln), die zum Zünden und Sprengen vorberei- 
teten Hohlkageln und derlei Projectile, dann die im Verkehre tinter 
dem Namen Lefaucheur-Patronen, Flobert Zündhütchen u. dgl. vor 
kommenden Patronen und Kapseln, welche alle Bestandtheile der 
Kupferzündhütchen und außerdem manchmal noch Kugeln oder Schrott 
enthalten, sowie auch die leeren Patronenhülsen mit Kapseln (Zünd 
hütchen) für Hinterladungsgewehre erklärt. 
(R. G. B. 1857. Nr. 159; I860, Nr. 39; Vdgb. Nr. 12 u. R.G.B. 1866, Nr. 100.) 
Als verbotene Waffen werden erklärt: Dolche, Stilette und hohl- 
geschlisseue stiletartige Messer, dreischneidige Degen, Trombone, Ter-
	        
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