Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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75—76.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

A  n  m  e  r  k  u  n  g.  Unverschlossene  Credits-,  Enipfehlniigs-  oder  sonstige  Privat«
briefe,  welche  Reisende  zur  persönlichen  Benützung,  wie  z.  B.  zu  ihrer  persönlichen
Privatlegitimotion,  Einführung  in  fremden  Häusern,  Deckung  ihres  Geldbedarfs
u.  s.  w.  mit  sich  führen,  sind  nicht  als  im  verbotenen  Privattransport  befindlich,  S 11
behandeln.  .  (F.  M.  Erl.  v.  3.  Nov.  1853,  Nr.  43014.)
8.  Wehandkung  ausländischer  Spielkarten,  Kalender,  Zeitungen
und  Ankündigungen.
76.  Die  aus  dem  Auslande  einlangenden  und  zum  Gebrauche
innerhalb  des  Staatsgebietes  bestimmten  Spielkarten,  Kalender,
Zeitungen  und  Ankündigungen  müssen  bei  dem  Zollamte  und  wenn
die  Einfuhr  in  einen  Zollansschluß  aus  dem  Auslande  erfolgt,  bei
einem  der  Aemter,  die  in  jedem  Zollallsschlusse  für  diesen  Zweck
werden  bestimmt  werden,  abgesondert  erklärt  und  der  Gebührenentrichtung ­
  unterzogen  oder  soferne  daselbst  die  Stemplung  nicht
vorgenommen  werden  kann  oder  die  Gegenställde  die  Bestimmung
zur  Uebertragung  an  eilten  innerhalb  des  Staatsgebietes  gelegenen
Ort  erhielten,  mit  Beobachtung  der  für  die  Anweisung  ausländischer ­
  unverzolltex  Waaren  bestehenden  Bestimmungen  an  ein  zur
Vornahme  der  Stemplilng  geeignetes  Amt  zur  Einhebung  der  Gebühr ­
  und  Aufdrückung  des  Stempels  angewiesen  werden.
Von  Zeitllllgen  und  Ankündigungen,  welche  aus  dem  Auslande ­
  mittelst  der  Post  einlangen,  ist  die  Gebühr  bei  dem  Abonnement ­
  der  Druckschrift  von  dem  Postamte  einzuheben  und  der
Druckschrift  bei  der  Hinausgabe  blos  der  Poststempel  aufzudrücken.
(Pal.  v.  6.  Sept.  1850,"  §.  4,  R.  G.  B.  Nr.  345;  R.  G.  B.  1857,  Nr.  207;
Vdgb.  49.)
Die  für  jedes  Stück  und  beziehungsweise  Exemplar  zu  entrichtende
Gebühr  enthält  die  Zahl  178.  Es  werden  daher  nur  noch  die  auf  die  Gebühren-.
Pflicht  bei  dem  Eingänge  über  die  Zollinie  bestehenden  Anordnungen  berührt.
Der  Gebührenpflicht  unterliegen:
a)  Spielkarten.  (Pat.  v.  6.  Sept,  i860,  §.  i.)
Auch  die  aus  dem  Auslande  eingeführten,  mit  dem  österreichischen
Stempelzeichen  versehenen,  wenn  sie  in  der  Ausfuhr  nicht  auf  ungewissen ­
  Verkauf  expedirt  wurden.  (Vdgb.  1859,  Nr.  51.)
b)  Kalender,  sie  mögen  ein  für  sich  bestehendes  Ganze  oder  einen
Bestandtheil  anderer  Druckschriften  oder  Gebrauchsgegenstände
bilden.  (Pat.  v.  6.  Sept.  1850,  §.  1.)
Kommen  in  einem  Buche  zwei  Kalender,  ein  sogenannter  Uebersichtskalender ­
  und  ein  weitläufigerer  Kalender  vor,  so  unterliegt  jeder  der
Stempelpflicht.
(F.  M.  Erl.  v.  2.  April  1851.  Nr.  8321;  N.  G.  B.  Nr.  94.)
Die  den  Gebetbüchern  beigedruckten  Verzeichnisse  der  Heiligen  für
jeden  Tag  des  Jahres  und  der  beweglichen  Feiertage  für  den  Zeüraum
  mehrerer  Jahre  unterliegen  dem  Kalenderstempel.
(F.  M.  Erl.  r.  24.  August  1851,  Nr.  26980.)
            
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